BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 412/11 Verkündet am: 20. Februar 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 242 A, 280, 8 23 Af, 826 Gb, Gi, 1607 Abs. 3 a) Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an S e- natsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367; Abgre n- zung zu Senatsurteilen vom 15. Februar 2012 XII ZR 137/09 FamRZ 2012, 779 und vom 27. Juni 2012 XII ZR 47/09 FamRZ 2012, 1363). b) Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich ve r- pflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (im Anschluss an Senat surteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200). c) Ohne Erteilung der Auskunft kann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchsetzbarer Regressforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werd en kann. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11 - OLG Braunschweig AG Wolfenbüttel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 20. Februar 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Juni 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der am 9. Mai 2011 verstorbene Ehemann der Antragstellerin (im Fo l- genden: Erblasser ) heiratete im Jahr 1961 die Antrags gegnerin . Aus jener Ehe ist unter anderem der im Jahr 1966 geborene Sohn J . hervorgegangen. Nach der Trennung der Eheleute lebte er im Haushalt der Antragsgegnerin. Im Scheidungstermin am 21. Juni 1968 gab die Antragsgegnerin unter anderem an: " Der Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs ist von de m Bekla g- ten richtig angegeben worden (Mitte Februar 1968). Na ch Bele h- rung über die Bedeutung ehewidriger Beziehung räume ich ein, 1 2 - 3 - solche Beziehungen zu einem anderen Mann unterhalten zu h a- ben und zwar nach dem letzten ehelichen Verkehr. " Mit Urteil vom selben Tag wurde die Ehe wegen beiderseitiger schwerer, die Eh e zerrüttender Verfehlungen geschieden. Auf Antrag des Erblasser s stellte das Amtsgericht im Jahr 2010 fest, dass der Sohn J. nicht das Kind des Erblasser s ist. Nachdem der Erblasser die Antragsgegnerin wiederholt erfolglos aufg e- fordert hatte, die Na men der als Vater in Betracht kommenden Männer zu ne n- nen, hat er di e Antragsgegnerin auf Schadensersatz in Höhe von 1.533,84 Anspruch genommen. Hierbei handelt es sich um d en auf das Jahr 1980 entfa l- lende n Teil des von ihm für den Zeitraum von 1967 bis 1996 insgesamt auf 38.960 den er seinem Vortrag zufolge dem Kind gelei s- tet hat . Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Witwe des Erblasser s als Alleinerbin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rec htsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist un begründet. 1. Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, der Erblasser habe gegen die Antragsgegnerin keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in d er gesetzlichen Empfängni s- zeit Mitte 1965 mit einem anderen Mann verkehrt und damit die eheliche 3 4 5 6 7 8 - 4 - Treuepflicht verletzt haben müsse, weil das Kind J. wie inzwischen im Anfec h- tungsver fahren festgestellt worden sei nicht vom Antragssteller abstamme, begrü nde keinen Schadensersatzanspruch. Im Bereich familienrechtlicher B e- ziehungen könnten schuldrechtliche Ersatzansprüche, insbesondere Sch a- densersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, durch abschließende Reg e- lungen des Familienr e chts ausgeschlossen sein. Na ch der ständigen höchs t- richterlichen Rechtsprechung könne ein Ehemann nicht aufgrund des Eh e- bruchs seine r Ehef r au, aus dem ein Kind hervorgegangen sei , von der Ehefrau nach dem Recht der unerlaubten Handlung den Ersatz des Vermögenssch a- dens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden sei. Ehestörung en , w ie insbesondere ein Ehebruch, berühr t en unmittelbar die innere Lebens - und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten und stellten einen innerehelichen Vorgang dar, der nicht in den Sch utzzweck der deliktischen Ha f- tungstat bestände einbezogen sei . Zwar sei bei Hinzutreten weiterer schädige n- der Umstände ein Anspruch aus § 826 BGB als eine r " Rechtsnorm höherer Art " nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift k ö nn e demgemäß auch im Bereich der Stör ung der innerehelichen, geschlechtlichen Beziehung en zwischen den Eh e- gatten, insbesondere durch einen Ehebruch, dann ausnahmsweise eingreifen, wenn zu dem Ehebruch ein weiteres, sittenwidrig schädigendes Verhalten des Ehegatten hinzutr e t e und dieser dabei mit g egebenenfalls bedingte m auf eine Schadenszufügung gerichtete m Vorsatz handel e . Die Voraussetzung en für eine Anwendung des § 826 BGB s e i e n mithin eröffnet, wenn sich die Wertma ß- stäbe für das Sittenwidrigkeitsurteil nicht aus der ehelichen Lebensgem ei n- schaft, sondern aus eigenständigen Wertungsbereichen erg ä ben, was alle r- dings nicht schon dann der Fall sei , wenn die Ehefrau den begangenen Eh e- bruch nicht von sich aus offenbar e und den Ehemann damit in dem Glauben l a ss e , das Kind stamme von ihm ab . Das Vorliegen eines derartigen sittenwidrig - 5 - schädigenden Verhaltens der Antragsgegnerin habe der Erblasser jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Aus dem Terminsprotokoll des Ehescheidungsverfahrens könne eine ar g list ige Täuschung des Erblasser s nicht hergeleitet werden. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Scheidungstermin eingeräumt habe , nach dem letzten ehelichen Verkehr (Mitte Februar 19 6 8) eine Beziehung zu einem and e- ren Mann unterhalten zu haben, bedeute ni cht zugleich, dass sie einen Eh e- bruch Mitte 1965 habe leugnen oder vortäuschen wollen, dass sie während der Ehe erstmals nach Februar 1968 eine ehewidrige Beziehung eingegangen sei. Aus dem Terminsprotokoll ergebe sich gerade nicht, dass die Antragsgegneri n danach befragt worden sei, ob sie während der Empfängniszeit vor der Geburt des Kindes J. mit einem anderen Mann verkehrt habe. Darauf sei es im Ra h- men des Scheidungsverfahrens zur Feststellung der tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe auch nicht angekommen. Es stehe auch nicht fest, dass die Aussage der Antragsgegnerin, nach dem letzten ehelichen Verkehr eine (neue) ehewi d- rige Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen zu haben, falsch gew e- sen sei, denn es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Erzeuger des Kindes nicht derselbe Mann gewesen sei, zu dem sie später eine ehewidrige Bezi e- hung aufgenommen habe. D en Parteien sei im Scheidungstermin offenbar d a- ran gelegen gewesen, eine schnel le Scheidung herbeizuführen, in dem sie be i- de eine Verfehlung eingeräumt h ätten und bereit gewesen seien, wechselseitig auf Unterhalt zu verzichten. Soweit die Antragsgegnerin im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren fah r- lässig oder bedingt vorsätzlich falsch ausgesagt habe, dass sie in der Em p- fängniszeit mit keinem anderen Mann a ußerehelichen Verkehr gehabt habe und nur der Erblasser der biologische Vater des Kindes J. sein könne, sei dieses 9 10 - 6 - Verhalten für den eingetretenen Schaden, nämlich die Zahlung von Unterhalt zwischen 1967 und 1996 , nicht kausal geworden. Soweit der Erbl asser darauf abstelle, dass die Antragsgegnerin auf Au f- forderung den oder die möglichen Väter des Kindes nicht benannt habe und damit einen Scheinvaterregress verhindere, könne dahinstehen, ob ein Au s- kunftsanspruch bestehe. Denn die Erblasser in habe Auskun ft dahingehend e r- teilt, dass sie keine Erinnerung mehr daran habe, mit wem sie vor 44 Jahren Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dass dieser Vortrag der Antragsgegnerin falsch gewesen sei, dass sie sich doch noch an den oder die Namen des Eh e- bruchspartners eri nnere und diese bewusst verschweige, könne der Erblasser nicht beweisen. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Antragsgegnerin dem Erblasser weder infolge des Eheb ruchs noch wegen der unterbliebenen Benennung des tatsächlichen Vaters schadensersatzpflichtig . a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag w eder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hi e- raus folgenden möglic hen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann einen Schadensersatzanspruch zu begründen. aa ) E in Ehemann kann von seiner (geschiedenen) Ehefrau wegen eines von ihr begangenen Ehebruchs, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, grun d- sätzlich keinen Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm durch die Unterhaltszahlung an das scheineheliche Kind entstanden ist. ( 1 ) Die Ehe steht außerhalb der Rechtsverhältnisse, deren Verletzung allgemeine Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden auslösen kann. Eine 11 12 13 14 15 - 7 - di e Lebens - und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten beeinträchtigende Ehestörung wie insbesondere ein Ehebruch stellt einen innerehelichen Vo r- gang dar (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367 , 368; s. auch BGHZ 57, 229, 231 ff. = NJW 1972, 199 f. ). Solche Ehest ö- rung en sind nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen. I nsoweit verdrängt das Ehe - und Familienrecht die Deliktsregeln (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367 , 368 f. mwN ). Damit sind neben den deliktischen auch alle solchen Ansprüche der (geschiedenen) Ehegatten gegeneinander ausgeschlossen, bei denen als verletztes Rechtsgut der Kern der Ehe und der mit diesem verfolgte Schut z- zweck in Betracht käme (Senatsurt eil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367 , 369 mwN). A uch wenn die Vorschriften des Ehe - und Familienrechts die allgemeinen Deliktsansprüche hinsichtlich der Folgen eines begangenen Ehebruchs ve r- drängen, schließt dies allerdings nicht aus, dass bei Hinzutreten weiterer sch ä- digender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 BGB zur Anwendung kommen kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 199 0, 367, 369 mwN). Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten ve r- stoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Norm kann ausnahmsweise auch im Bereich der Störung der innerehelichen, geschlechtlichen Beziehung zw i- schen den Ehegatten, insbesondere durch einen Ehebruch, eingreifen, wenn zu dem Ehebruch ein weiteres, sittenwidriges schädigendes Verhalten des Ehega t- ten hinzutritt und dieser dabei mit gegebenenfalls bedingtem auf eine Sch a- denszufügung gerichtetem Vorsatz handelt. Die V oraussetzungen für eine A n- wendung des § 826 BGB sind mithin eröffnet, wenn sich die Wertmaßstäbe für 16 17 - 8 - das Sittenwidrigkeitsurteil nicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, so n- dern aus eigenständigen Wertungsbereichen ergeben. Das ist allerdings nicht scho n dann der Fall, wenn die Ehefrau den begangenen Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann damit in dem Glauben lässt, das Kind stamme von ihm. Allein die Tatsache, dass die Ehefrau den Treuebruch ve r- schwiegen hat, begründet keine sittenwidrig schädigende Handlung im Sinne von § 826 BGB. Denn es besteht keine schadensersatz rechtlich sanktionierte Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367 , 369 ). Ein Fall de s § 826 BGB kann hingegen vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemanns an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw. durch ausdrückl i- ches Leugnen des Ehebruchs zerstreut oder wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Dro hun gen , an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367 , 369 mwN). (2 ) Die Entscheidungen, d ie der Senat in jüngerer Zeit z u verschiedenen anderen im Familienrecht auftretenden Fallkonstellation en getroffen hat, b e- rühren die Grundsätze der vorgenannten Rechtsprechung nicht . ( a) Mit Urteil vom 15. Februar 2012 (XII ZR 137/09 FamRZ 2012, 7 79 Rn. 2 3 ) hat der Senat entschieden , dass ein über den Ehebruch als solchen hinausgehender Vorwurf eine unterhaltsberechtigte Ehefrau unter anderem dann tr i ff t , wenn ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise bei dem Ehebruch gezeugt wurde und sie ihren Ehemann in dem Glauben gelassen hat, dass allein er als Vater des Kindes in Betracht komm e . Dadurch hat sie in einer elementaren persönlichen Frage in die Lebensgestaltung des Ehemanns ei n- 18 19 20 - 9 - gegriffen und diese insbesondere bei anschließender Fortsetzun g der Ehe se i- ner autonomen Entscheidung entzogen. Ein solches Verhalten stellt einen gr a- vieren den Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes dar, dessen Verhältnis und Einstellung zu dem Kind und regelmäßig auch zu der Ehe wesentlich von de m B estehen seiner leiblichen Vaterschaft abhängt. Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt demnach ein offensichtliches schwerwiegendes Fehlverhalten i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB dar. (b) Im Anschluss hieran hat der Senat mi t Beschlu s s vom 21. März 2012 ( XII ZB 147/10 FamRZ 2012, 845 Rn. 19) ausgesprochen , dass ein solches Verschweigen auch zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen kann. ( c) Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 27. Juni 2012 (XII ZR 47/09 FamRZ 2012, 1363 Rn. 2 6 ff.) entschieden, dass das Verschweigen der mö g- lichen Nichtvaterschaft des Ehemannes, die Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB begründen kann . Danach trifft die Ehefrau bei wesentlich von der familiären Verbundenheit der Beteiligten geprägten Zuwendungen eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung der Möglichkeit, dass das Kind von einem anderen Mann abstamm t . Zwar geht es bei d ies er Fragestellung nicht um die Entscheidung des Ehegatten f ür die Fortsetzung der Ehe, sondern um dessen Willensentschluss, dem anderen Ehegatten bei gescheiterter Ehe einen Vermögenswert zukommen zu lassen. Die nt dieser indessen dazu, dass durch den Gebrauch des zugewendeten G e- genstands, durch seine Erträge oder durch die mit ihm verbundene Sicherheit eine Unterhalts - oder Vorsorgefunktion erfüllt werden soll, so ist die Frage der leiblichen Abstammung für den Ehemann im Zweifel von wesentlicher Bede u- tung und die Ehefrau, die allein über die nötige Kenntnis verfüg t, wegen der 21 22 - 10 - Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung offenbarungspflichtig (Senatsu r- teil vom 27. Juni 2012 XII ZR 47/09 FamRZ 2012, 1363 Rn. 29 ). (d) Diese Rechtsprechung (kritisch hierzu Wever FamRZ 2012 1601 ff.) , die vor allem auf familienre c htliche Sondervorschriften ab stellt (vgl. hierzu b e- reits Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 IVb ZR 56/88 FamRZ 1990, 367, 368), betrifft somit andere Fragestellungen und ändert nichts an dem Umstand, dass das Ehe - und Familienrecht bezogen auf die hier gegenständliche Ehest ö- rung in Form eines Ehebruchs grundsätzlich allgemeine Schadensersatza n- sprüche verdrängt. Demgemäß ist die Entscheidung des Senats vom 15. Februar 2012 (XII ZR 137/09 FamRZ 2012, 779) zur Begrenzung des U n- terhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB ergangen. Die sich hieran anschließende En t- scheidung zum Versorgungsausgleich betrifft ebenfalls eine familienrechtliche Sonderv orschrift zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB (jetzt § 27 VersAusglG S enatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 147/10 FamRZ 2012, 845). Auch das Senatsurteil vom 27. Juni 2012 (XII ZR 47/09 FamRZ 2012, 1363) steht zu die ser Rechtspr e- chung des Senats nicht im Widerspruch . Zwar betrifft die se s namentlich die A n- fechtung ei ner schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB , der keine familienrechtliche Sonderv orschrift dar stellt . D er dort en t- schiedene Fall unterscheidet sich jedoch maßgeblich von der hier gegeben en Fallkonstellation, weil er eine wesentlic h von der familiären Verbundenheit der Beteili gten geprägte Zuwendung an die Ehefrau selbst betraf (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 XII ZR 47/09 FamRZ 2012, 1363 Rn. 29). Demgegenüber ist der hier im Streit stehende Kindesunterhalt allein dem Kind zugut egekommen. Insoweit scheidet eine schadensersatzrechtlich sanktionierte Offenbarung s- pflicht der Mutter indes aus. 23 - 11 - b b) Dass die Voraussetzungen des nach dem vorstehend Gesagten a l- lein in Betracht komm e nden § 826 BGB n a ch Auffassung d es Beschwerdeg e- r ichts vorliegend nicht erfüllt sind, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die A n- tragsgegnerin mit ihrer Aussage im damaligen Scheidungsverfahren nicht z u- gleich einen Ehebruch Mitte 1965 leugnen woll t e . Nach seiner Überzeugung hat sie mit ihrer Einlassung auch nicht vortäuschen wollen , dass sie während der Ehe erstmalig nach Februar 1968 eine ehewidrige Beziehung eingegangen sei. D abei ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen , dass es den Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens offenbar allein um die Darlegung der tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe gegangen sei . Diese Feststellungen, die von der Prämisse getragen sind, dass die damalige Anhörung die Frage der rund drei Jahre davor l iegenden Empfängnis aus Sicht beider Ehegatten nicht zum Gegenstand hatte, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Schließlich konnte das Oberlandesgericht aufgrund des Parteivortrages auch keine ande r- weitigen Täuschungshandlungen feststellen , die etwa ige Zweifel des Erblassers an der Abstammung des Kindes zerstreuen sollten . b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann sich d i e A n- tragstellerin auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesicht s- punkt einer Regress vereitelung infolge einer unzureichenden Auskunf t nach §§ 280, 242 BGB berufen. Als Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden Schadensersatza n- spruch käme allenfalls § 280 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 155 = FamRZ 2002, 1099, 1100 zum Schadensersatz bei Umg angsvereitelung aus pFV). Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt der Anspruchsteller die Darl e- gungs - und Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und 24 25 26 27 - 12 - den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (vgl. Palandt/Grüneberg B GB 72. Aufl. § 280 Rn. 34). aa ) Nach den getroffenen Feststellungen ist die Antragsgegnerin alle r- dings auskunftspflichtig. D er Erblasser hatte einen nunmehr auf die Antra g- ste l lerin übergegangenen Anspruch auf Auskunft, wer als Vater des Kindes in Be tracht kommt. (1) D er Senat hat bereits für den Fall eines Vaterschaftsanerkenntnisses entschieden, dass die Mutter dem Scheinvater aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB Auskunft über die Person schulden kann, die ihr während der Em p- fängniszeit beigewohn t hat (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 17). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben grundsätzlich, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunft s- anspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Recht s- beziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschul d- barer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewi s- sen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung di e- ser Ungewisshe it erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Sonderverbindung der beteiligten Person en , die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt danach auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Be teiligten besteht (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20). (a) E in solches Verhältnis besteht zwischen den Beteiligten, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte. Durch di e- se gemeinsame Erklärung entsteht di e rechtliche Vaterschaft, die die Eltern in vielfältiger Weise miteinander verbindet. Sowohl die unterhaltsrechtlichen Fo l- 28 29 30 31 - 13 - gen des Vaterschaftsanerkenntnisses als auch dessen weitere Wirkungen b e- gründen eine wechselseitige Auskunftspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen der Vaterschaft. Die Beteiligten des Vaterschaftsanerkenntnisses schulden sich mithin wechselseitig Auskunft über die insoweit relevanten Umstände, wenn der Auskunftsberechtigte über wesentliche Informationen weder verfügt noch sich diese a uf andere Weise beschaffen kann und der Auskunftspflichtige die erfo r- derliche Auskunft unschwer erteilen kann. Diese wechselseitige Verpflichtung gilt auch dann fort, wenn die Vaterschaft nachträglich wirksam angefochten ist, soweit Rechtsfolgen des zunäch st wirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses b e- troffen sind (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21). ( b ) Ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis im vorgenannten Sinne besteht (erst recht), wenn die Mutter wie hier mit dem Scheinvater verheiratet ist und die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde . In diesem Falle sind die Eheleute nicht nur durch die rechtliche Vaterschaft, sondern darüber hinaus durch die Ehe selbst gemäß §§ 1353 ff. BGB in vielfältiger Weise miteinander verbunden. Für das Fortbestehen der Auskunftsverpflichtung im Falle der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Anfechtung der a n- erkannten Vaterschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21). Die fortdauernde Unterhaltspflicht de m Kind gegenüber aus §§ 1601 ff. BGB stellt sich als Rechtsfolge der durch die Ehe begründe ten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB dar . (2) Die Auskunftsverpflichtung greift auch nicht in den unantastbaren B e- reich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mutter ein . Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkei tsrecht der Beklagten nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat - und 32 33 34 - 14 - Intimsphäre u mfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen B e- ziehungen zu einem Partner gehören. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu en t- scheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönlich e Lebenssachverhalte offenbart ( Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN). Ein solcher Eingriff liegt hier jedoch nicht vor. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch den Erblasser steht fest, dass die Antrag s- gegnerin in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich ve r- kehrt hat. Es geht also nicht um die Offenbarung eines Ehebruchs , sondern " nur " noch um die Frage, wer als Vater in Betracht kommt. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist schließlich zu berü cksicht i- gen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsgegnerin durch das Recht des Erblassers bzw. der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz b e- grenzt ist. Ohne eine Auskunft der Antragsgegnerin zu der Person, die ihr wä h- rend der Empfängnis zeit beigewohnt hat, kann die Antragstellerin den auf sie übergegangenen Anspruch auf Unt erhaltsregress nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht durchsetzen. Dem Regressanspruch steht auch nicht nach § 1600 d Abs. 4 BGB entgegen, dass nach der erfolgreichen Vat erschaftsanfechtung noch keine neue Vaterschaft festgestellt worden ist, weil nach dem gegenwärt i- gen Verfahrensstand davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfestste l- lungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 15 mwN). bb ) Unbeschadet der vom Beschwerdegericht verneinten Frage , ob die Auskunft der Antragsgegnerin unzureichend erteilt und damit pflichtwidrig erfolgt ist, scheidet ein Anspruch aus § 280 BGB allerdings schon deshal b aus, 35 36 37 - 15 - weil die Antragstellerin die Schadensentstehung und den Ursachenzusamme n- hang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht dar ge leg t hat . (1) Allerdings ist es zweifelhaft, ob allein aus der Einlassung der A n- tragsgegnerin, sich nach 44 Jahren nich t mehr an den tatsächlichen Vater eri n- nern zu könne n , auf eine Auskunftswilligkeit und damit eine pflichtgemäße E r- fü l lung des Auskunftsanspruchs geschlossen werden kann. Hier wäre auch unter Beachtung der auf Seiten des Anspruchstellers liegenden Darlegu n g s- last zumindest ein substantiierter Vortrag von der Antragsgegnerin zu fordern, warum sie sich ang esichts eines so einschneidenden Ereignis ses wie eine r Schwangerschaft trotz des Zeitablaufs nicht mehr an den möglichen Vater eri n- nern kann. (2) Jedoc h liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspr u- ches nach § 280 Abs. 1 BGB nicht vor . Ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Regressve r- hinderung kann den Anspruchsteller nur so stellen, wie er stünde, wenn die auskunftspflichtige Mutter den tatsächlichen Vater benannt hätte und damit der Scheinvaterregress nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB eröffnet wäre. Die Unterhaltsleistung durch den Scheinvater an das Kind hat gemäß § 1607 Abs. 3 BGB zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch des Ki ndes gegen den tatsächlichen Vater auf den Leistenden übergeht. Dabei behält der überg e- gangene Anspruch seine Rechtsnatur als Unterhaltsanspruch (Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 805). Das bedeutet, dass sich die Höhe der Regressforderung nicht nach dem richtet, was der Scheinvater an U nterhalt geleistet hat, sondern danach, welchen Unte r- haltsanspruch das Kind gegenüber seinem tatsächliche n Vater hat (KG FamRZ 2000, 441 f.) . Die Werthaltigkeit des übergeg angenen Anspruchs hängt mithin 38 39 40 41 - 16 - in erster Lini e von der Leistungsfähigkeit des leiblichen Vaters ab (vgl. auch Se natsurteil vom 27. November 2002 XII ZR 295/00 FamRZ 2003, 444, 445). Um einen Schaden sersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB schlüssig zu begründen, müsste die Antragstellerin also darlegen, in welcher Höhe sie bei dem tatsächlichen Vater hätte Regress nehmen kön nen, was ihr freilich ohne die Auskunft nicht möglich ist. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Antragsteller in deshalb indes nicht rechtlos gestellt (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 26) . S ie kann die Antragsgegnerin auf Auskunft in A n- spruch nehmen , gegebenenfalls auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versich e- rung hinwirken bzw. bei nic ht gehöriger Erfüll ung die Vollstreckung betreiben . Dabei verkennt der Senat nicht, dass es Fallgestaltungen geben mag, bei denen ein Auskunftsverfahren ergebnislos bleiben kann, etwa wenn sich die Mutter tatsächlich aus nachvollziehbaren Gründen ni cht mehr erinnern kann. Dies vermag entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde indes ke in en Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Risikohaftung zu rech t- fertigen . Eine solche Schadensersatzpflicht ließe sich letztlich nur unter Hera n- ziehung d erjenigen Umstände herleiten , die nach Auffassung der Antrag stellerin 42 43 44 - 17 - bereits einen Schadensersatzanspruch wegen Verschweigens des Ehebruchs begründen soll t en. Dies würde indes zu einer Umgehung der oben dargestellten Grundsätze führen, die eine solche S chadensersatzpflicht gerade ausschließen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 05.01.2011 - 21 F 2422/10 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29 .0 6 .2011 - 2 UF 30/11 -
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