BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4/13 vom 17. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. M enges und Dr. Derstadt beschlossen : Die Rechtsbeschwerde der Kläg erin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesge richts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenst andswert beträgt bis zu 47 0.000 Gründe : I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in A n- spruch. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 14. N ovember 2012 (Aktenzeichen 2 - 30 O 143/12) ist dem damaligen Prozessbevollmächti g- ten der Klägerin am 20. November 2012 zugestellt worden. Am 20. Dezember 2012 ist bei dem Berufungsgericht ein Schriftsatz di e- ses Prozessbevollmächtigten eingegangen, mit dem "in dem Rechtsstreit des Dr. med . F . D . " " namens des Klägers und Be rufungsklägers gegen das am 14. 11.2012 verkündete und am 20. 11. 2012 zugestellte Urteil " de s Landgerichts mit dem A ktenzeichen 2 30 O 142 /12 Berufung eingelegt wird . Dem Schriftsatz ist eine Kopie des U r- teils mit dem Aktenzeichen 2 - 30 O 143/12 beigefügt gewesen. 1 2 - 3 - Mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die vorstehenden Umstände bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefragt, gegen welch es Urte il sich die Berufung richte . Di eser hat daraufhin unter dem 4. Januar 2013 erklärt, die Berufung sei für die Klägerin gegen das der Berufungsschrift beigefügte Urteil eingelegt worden . Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2013 hat der Prozessbevollmächt igte der Klägerin in deren Namen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, gleichzeitig Berufung gegen das U r- teil vom 14. November 2012 mit dem A ktenzeichen 2 - 30 O 143/12 eingelegt und die Verlängerung der Ber ufungsbegründungsfrist um einen Monat bea n- tragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine sonst zuverlässig und sorgfältig arbeitende Fachangestellte habe versäumt, entsprechend der Anweisung des Rechtsanwalts in der kanzleiinternen elektronischen Akte den E hemann der Klägerin durch die Klägerin zu ersetzen, nachdem vor Erhebung der Klage die streitgegenständliche Forderung aus prozesstaktischen Gründen an die Kläg e- rin abgetreten worden sei . Deshalb habe das Computerprogramm den Eh e- mann der Klägerin als Parte i des Berufungsverfahrens in das Rubrum der Ber u- fungsschrift eingefügt. Zudem habe sich der Rechtsanwalt bei der Eingabe des Aktenzeichens des erstinstanzlichen Urteils vertippt. Mit weitere m Schriftsatz vom 16. Januar 2013 hat ein neuer Rechtsa n- walt sei ne Bevollmächtigung durch die Klägerin angezeigt und ebenfalls um Verlängerung der Berufungsbegründungsf rist um einen Monat gebeten . Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 hat das Berufungsgericht die Ber u- fungsbegründun gsfrist vorsorglich bis zum 21. Februar 2013 verlängert. Der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schrif t- satz vom 1. Februar 2013 angezeigt, diese nicht mehr zu vertreten . 3 4 5 6 7 - 4 - Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor igen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den am 20. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz sei eine Berufung für die Kläg e- rin nicht eingelegt worden, da in diesem Schriftsatz ein anderer Berufungskl ä- ger genannt sei und auch das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils nicht mit dem Aktenzeichen des beigefügten Urteils übereinstimme. Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren , da die Ve r- säumung der Berufungs frist nach ihrem eigenen Vorbringen auf einem Ve r- schulden ihres früheren Proz essbevollmächtigten beruhe, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerd e ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzu n- gen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsb eschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Recht sprechung (§ 57 4 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Der ang e- fochtene Beschluss des Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf wi r- kungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281) noch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. 8 9 10 - 5 - 2. Es kann dahinstehen, ob wie die Rechtsbeschwerde meint der vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz ihres Prozes sbevollmächtigten als Berufung der Klägerin gegen das Urteil mit dem A ktenzeichen 2 - 30 O 143/12 auszulegen ist und die Klägerin somit die B e- rufungsfrist gewahrt hat. Denn die Berufung ist - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht - unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtze i- tig begründet worden ist, so dass sich der angefochtene Beschluss jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2004 III ZB 72/03, WuM 2004, 352 und vom 11. A ugust 2004 XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783) . Der Lauf der Frist zur Begründung der Berufung wird weder durch einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch ein auf Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru fungsfrist gerichtete s Verfahren unterbrochen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1998 VIII ZB 48/97, WM 1998, 735 , 736 mwN ; vom 29. April 2004 III ZB 72/03, WuM 2004, 352; vom 17. März 2009 VIII ZB 74/08, juris Rn. 3 und vom 27. Oktober 2011 III ZB 31/11, NJW - RR 2012, 308 Rn. 24). Deshalb ist hier die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung auch nicht deshalb en t- fa l len, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Ber u- fungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2004 XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783 und vom 17. März 2009 VIII ZB 74/08, juris Rn. 3). Die Frist zur Berufungsbegründung hat folglich mit Ablauf des 21. Feb - ruar 2013 als dem Tag geendet, bis zu dem das Berufungsgericht d ie Frist ve r- längert hatte. Bis zum Ablauf dieses Tages sind jedoch weder eine Berufung s- 11 12 13 14 - 6 - begründungsschrift noch ein weiterer Fristverlängerungsantrag bei dem Ber u- fungsgericht eingereicht worden. Wiechers Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.11.2012 - 2 - 30 O 143/12 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2013 - 1 U 324/12 -
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