BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 413/12 vom 16 . Januar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Einem beteiligten Ehegatten kann Verfahrenskostenhilfe für die Beschwe r- deinstanz in der Versor gungsausgleichsfolgesache nicht deswegen versagt werden, weil er selbst keine Beschwerde eingelegt hat. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 413/12 - OLG Celle AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 6 . Januar 2014 du rch d e n Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 10. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlande s- gericht s Celle vom 29. Juni 2012 aufgehoben. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J . B . in H . beigeordnet. Wert: 1.000 Gründe: I. Die Ehe der beteiligten Ehegatten ist durch Verbundbeschluss des Amtsgericht s geschieden worden. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsg e- richt dahin geregelt, dass es zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) bei de r D eutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung 1,6635 E ntgeltpunkte übertragen hat. Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegner s (E hemann ) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Ausgleichswert: 0,0606 Entgeltpunkte ) , d ie es als knappschaftliche Anrechte angesehen hat, hat es angeordnet, dass ein 1 - 3 - Wertausgleich bei der Scheidung wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfinde. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 ( Deutsche Rentenversicherung Knap p- schaft Ba hn See) Beschwerde eingelegt und diese damit begründet , dass das Amtsgericht wegen der Gleichartigkeit der Rentenanwartschaften nicht zu e i- nem Ausschluss des Ausgleichs des Anrechts der Antragstellerin wegen G e- ringfügigkeit hätte gelangen dürfen. Das Obe rlandesgericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 31. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde begründet sein dürfte . Es hat zugleich neue Auskünfte der Rentenversicherungsträger eingeholt, weil die e r- teilten Auskünfte nach Ehezeitende liegende rentenrechtliche Zeiten einbez o- gen hätten. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 7. Juni 2012 um Verfa h- renskostenhilfe nachgesucht. Diese hat ihr das Oberlandesgericht versagt. D a- gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin . II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat thafte (vgl. BGHZ 184, 323, 326 f. = FGPrax 2010, 154 ; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 XII ZB 451/11 FamRZ 2012, 619 Rn. 5) und auch sonst zulässige Rechtsb e- schwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet , dass Verfahrenskostenhilfe im Rahmen des Versorgungsausgleich s nur für eine e i- gene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden könne. Ve r- fahrenskostenhilfe sei dagegen nicht zu bewi lligen, wenn ein Beteiligte r nur " verfahrensbegleitend " seine Rechte wahrnehme. Im vorliegenden Fall habe die 2 3 4 5 - 4 - Antragstellerin keine Verteidigung gegen die Beschwerde angekündigt, denn die vom Versorgungsträger angestrebte Änderung habe eine Verbesserung ih rer Rechtsposition zur Folge, da die Anrechte des Antragsgegners in den Ve r- sorgungsausgleich einbezogen werden sollten. Für die bloße Mitteilung, dass dem Beschwerdebegehren nicht entgegengetreten werde, sei eine anwaltliche Vertretung ebenso wie bei ein em Anerkenntnis nicht geboten. Für die bloße anwaltliche Beratung genüge das Institut der Beratungshilfe. Allerdings sei nicht zu verkennen, dass ein Beteiligte r, der anwaltlich ordnungsgemäß beraten keinen Antrag stelle, schlechter stehe als ein Bet eiligter, der ohne Abwägung der Sach - und Rechtslage Gegenanträge stelle und Verfahrenskostenhilfe e r- halten könne. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO ist bedürftigen Beteiligten Verfahrenskostenh ilfe zu bewilligen, wenn deren Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. § 76 FamFG erfasst den Antragsteller, den Antragsgegner und die vom Gericht hi n- zugezogenen weiteren Beteiligten, die sich im Ve rfahren äußern, und zwar u n- abhängig davon, ob sie einen eigenen Antrag stellen (BT - Drucks. 16/6308 S. 212) . Das gilt insbesondere für Verfahren, die wie der Versorgungsau s- gleich bei der Scheidung auch ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten durc h- zuführ en sind. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist in diesen Fällen nach dem erkennbaren Verfahrensziel des Beteiligten zu beurtei len (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 212) . D ass d er Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein von Amts wegen durchzuführende s und dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegendes Verfa h- ren ist, steht demnach der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht entgegen . 6 7 8 - 5 - De mentsprechend erstreckt sich nach § 149 FamFG die Bewilligung der Ve r- fahrenskostenhilfe für die Scheidungssache auf eine V ersorgungsausgleich s- folgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird , was allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist (vgl. Helms in Prütting/Helms FamFG 3 . Aufl. § 149 Rn. 4 mwN ; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 149 Rn. 6 ). Ver fahrenskostenhilfe für die Scheidungssache ist aber ohne Rücksicht darauf zu bewilligen, ob der Antragsgegner der Scheidung widerspricht oder ihr z u- stimmt. Die Verfahrenskostenhilfe steht demnach selbst dem Beteiligten zu , der der Scheidung zustimmt und zu m Versorgungsausgleich k einen eigenen Antrag stellt. I n der Rechtsmittel instanz dürfen insoweit jedenfalls dann keine streng e- re n Anforderungen gestellt werden , wenn das erkennbare Verfahrensziel des beteiligten Ehegatten Aussicht auf Erfolg hat ( aA al lerdings teilweise für and e- re Fall gestaltungen OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 392 [LS] ; FamRZ 2006, 1134; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1717 [LS]; FamRZ 1999, 1092 [LS] ; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1754, OLG Frankfurt Beschluss vom 9. März 2006 6 UF 273/05 j uris ; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 76 Rn. 9 ) . Legt ein beteiligter Ehegatte selbst ein Rechtsmittel ein, ist ihm hierfür bei b e- stehender Erfolgsaussicht Verfahrenskostenhilfe unzweifelhaft zu bewilligen. Im vorliegenden Verfahren hätte d er Antragst ellerin für ein e eigene Beschwerde demnach Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden müssen, weil der vom Obe r- landesgericht festgestellte Fehler des angefochtenen Beschlusses zu ihren La s- ten g egangen ist . Dass bereits ein Versorgungsträger Beschwerde eingeleg t hat , stellt in Anbetracht des Umstands, dass eine Antragstellung wie ausg e- führt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht erforderlich ist, keinen entscheidenden Unterschied dar. A uch wenn ein Ehegatte de r Beschwerde l e- diglich nicht entgegentritt , ist ih m beim Versorgungsausgleich bei der Sche i- 9 - 6 - dung jedenfalls dann Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen , wenn die Beschwe r- de zu seinen Gunsten Aussicht auf Erfolg hat . I ndem das Gesetz den Ehegatten eine Beteiligtenstellung einräumt, geht es davon au s, dass es diese n möglich sein muss , ihre Interessen selbständig wahr zunehmen . Der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe kann also nicht de s- wegen in Frage gestellt werden, weil mit dem Versorgungsträger bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter oder das Geric ht die Interessen der Ehegatten wahrt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 XII ZB 218/11 FamRZ 2012, 1290 Rn. 20 ff.) . I n Anbetracht der Kom plexität der Materie muss es di e- sen vielmehr auch im Beschwerde v erfahren möglich sein, den Versorgung s- au sgleich bei der Scheidung sachgerecht zu beurteilen und gegebenenfalls richtigstellend einzugreifen. Das zeigt sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch daran, dass das Oberlandesgericht ohne entsprechende Rüge der B e- schwerdeführerin neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt hat . Zur Wahrung ihrer Rechte benötigt die Antragstellerin rechtskundige Unterstützung , schon weil sie die Richtigkeit der Auskünfte und die sich aus diesen ergebe n- den rechtlichen Folgen für den Versorgungsausgleich aus eigener Kenntnis nicht beurteilen kann. Es lässt sich dann nicht rechtfertigen, d em beteiligten Ehegatten in der Beschwerdeinstanz bei bestehender Erfolgsaussicht weniger Unterstützung zuzubilligen als in erster Instanz. Die Beratungshilfe stellt insoweit kein e gleichwertige Alternative dar und vermag die Verfahrenskostenhilfe zur Ermöglichung der sachgerechten Beteil i- gung im Beschwerdeverfahren nicht zu ersetzen. Damit ist nicht ausgeschlo s- sen, dass die Verfahrenskostenhilfe in Einzelfällen wegen Mutwilligkeit zu ve r- sagen ist . 10 11 - 7 - b) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil G ründe , die der Verfahrenskoste n- hilfebewilligung entgegenstehen, nicht in Betracht kommen. Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich zugleich die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 16.04.2012 - 627 F 2380/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.06.2012 - 10 UF 110/1 2 - 12
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