ECLI:DE:BGH:2018:090518BXIIZB413.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 413/17 vom 9 . Mai 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 3 Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vor sorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2015 XII ZB 624/14 FamRZ 2015, 2163). BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17 - LG Dresden AG Pirna - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des w eiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 17. Juli 201 7 aufgehoben. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der B e- schluss des Amtsgerichts Pirna vom 28. November 2016 abgeä n- dert und wie folgt neu gefasst : Der weitere Beteiligte zu 3 wird als Betreuer entlassen. Die weitere Beteiligte zu 1 wird z ur Betreuerin bestellt mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber dem weiteren Beteilig ten zu 3 als ihrem Bevollmächti g- ten . Sie übt ihr Amt berufsmäßig aus. Der Einwilligungsvorbehalt entfällt. Bis spätestens zum 3. Novemb er 2023 ist über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu beschließen. D ie beiden Rechtsmittelv erfahren bleiben gerichts kosten frei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteili g- ten zu 3 und 4 werden jeweils hälftig der Staatskass e auferlegt. W ert beider Rechtsmittelverfahren : 5 .000 - 3 - Gründe: I. Die 87jährige Betroffene leidet nach zwei Schlaganfällen an eine m schwer ausgeprägten chronischen hirnorganischen Psychosyndrom , wegen dessen sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst er ledigen kann und zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist . In den Jahren 2002 und 2006 hatte sie ihre m Sohn, dem Beteiligten zu 3, sowie ihrem Enkel, dem Beteiligten zu 4, notarielle General - und Vorsorgevollmacht en erteilt , deren Wirksamk eit nicht in Zweifel steht. Beide Bevollmächtigten si nd von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit . Der Enkel sieht sich nicht in der Lage, die Vollmacht auszuüben . Auf Anregung des bevollmächtigten Sohns wur de dieser mit Beschluss vom 24. November 201 0 gleichzeitig zum Betreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt , um wie mit Beschluss vom 29. Dezember 2010 g e- schehen ein en Einwilligungsvorbehalt anordne n zu können . Durch den angefochtenen Beschluss vom 28. November 2016 hat das Amtsg ericht die Betreuung verlängert, den Sohn als Betreuer entlassen und die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin bestellt sowie den Aufgabenkreis erweitert auf die Stellung von Strafanträgen, den Widerruf der dem Sohn bezüglich der Vermögenssorge erteilten Vo llmachten sowie die Vertretung gegenüber Ä m- tern, Behörden, Versicherungsunternehmen, Renten - und Sozialversicherung s- trägern. Auf die Beschwerde des Sohns hat das Landgericht die Betreuung in s- gesamt aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de s Enkels der Betroffenen. 1 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet ; sie führt zur Einrichtung einer Ko n- trollbetreuung . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Einer Betreuung bedürfe es nicht, da der Sohn aufgrund seiner G eneralvol l- macht in der Lage sei, die Angelegenheiten der Betroffenen zu regeln. Der u r- sprüngliche Anlass für die Betreuung als rechtliche Grundlage für den Einwill i- gungsvorbehalt sei weggefallen. Der Einwilligungsvorbehalt sei nicht mehr e r- forderlich, da d ie Betroffene aufgrund ihres Zust ands nicht mehr in der Lage sei , Rechtsgeschäfte selbst abzuschließen. Es lägen auch keine Gründe vor, die entweder eine Entlassung des Sohns als Betreuer rechtfertigten oder die Bestellung eines anderen Betreuers notwend ig machten, der dann die Vollmacht zu widerrufen hätte. Bedenken g e- gen die Redlichkeit des Sohns bestünden nicht. Die Wohnsituation der Betroffenen und die Erfüllung der Wünsche, die sie noch äußern könne, seien durch ihre Alter sbezüge von monatlich ca. 2.400 Vermögen angewiesen sei. Mit dem einfachen Standard ihres Pflegeheims scheine die Betroffene im Großen und Ganzen einverstanden. Vor dem beau f- tragten Richter habe sie ihr Einverständni s damit erklärt, dass der Sohn ihre finanziellen Angelegenheiten regle. D urch die erteilte Generalvollmacht unter Befreiu ng von den Beschränkungen des § 181 BGB habe sie deutlich gemacht, dass sie ihrem Sohn uneingeschränktes Vertrauen schenke. Das Verha lten des Sohns rechtfertig e auch nicht den Widerruf der Vo r- sorgevollmacht. Ein Vollmachtmissbrauch sei nicht zu erkennen. Dieser setze 5 6 7 8 9 - 5 - bei einer nach außen unbeschränkten Vollmacht eine innere Bindung des B e- vollmächtigten voraus, die hier jedoch nicht zu e rkennen sei. Zu erkennen sei aber, dass die Betroffene ihren Sohn in der Vergange n- heit in seinen geschäftlichen Aktivitäten großzügig unterstützt habe. So habe sie im Jahr 2006 Grundschulden auf ihr gehörenden Grundstücken bestellt, die in 2015 hätten v erwertet werden müssen. D er von ihr selbst unterzeichnete Da r lehensvertrag aus dem Jahre 2010 zeige ebenfalls , dass die Betroffene i h- rem Sohn gegenüber großzügig gewesen sei . Soweit d er Sohn den Anfragen des Betreuungsgerichts in der Verga n- genheit nur s chleppend nachgekommen sei, hätte dies allenfalls eine Kontrol l- betreuung ge rechtfertigt, nicht aber den Widerruf der Vorsorgevollmacht. Der vom Sohn im Namen der Betroffenen im Jahr 2015 geschlossene Darlehensver trag über 20.066,46 seiner Gm bH entspreche übl i- chen Konditionen, da eine Verzinsung von fünf Prozent vorgesehen sei und der Sohn sich für die Darlehensrückzahlung persönlich verbürgt habe. Auch das weitere Darlehen an die GmbH über 150.000 r- eignung von Ma schinen abge sichert worden sei, stelle keine Anzeichen dafür dar, dass der Sohn nicht gewillt sei, den Vorstellungen der Betroffenen entspr e- chend zu handeln. Es seien für die Vollmachtausübung des Sohns nicht dieselben Maßst ä- be anzulegen wie an einen Be treuer. Denn die Betroffene habe im Rahmen i h- rer Selbstbestimmung deutlich gemacht, dass sie eine Vertretung durch ihren Sohn wünsche und diesen nicht den Grenzen des Betreuungsrechts unterwe r- fen wolle. 2 . Die s hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht i n allen Punkten stand. 10 11 12 13 14 - 6 - a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die vom Landgericht getroffene Beurteilung, dass es einer Vollbetreuung (§ 1896 Abs. 1 BGB) nicht weiter bedarf . aa) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Bet reue rbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, s o- weit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebe n- so gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ein e Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es zum einen liegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht best e- hen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und d a- mit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächti g- ten zu beeinträchtigen. Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht zum a n- deren dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die A n- g elegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte weg en erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsb eschluss vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704 Rn. 1 2 mwN). Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlu n- gen nach p flichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Ta t- sachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sa chaufklärung beruht (Senatsb e- schluss vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704 Rn. 13 mwN). 15 16 17 - 7 - bb) Gemessen hieran ist das Landgericht in noch vertretbarer Weise d a- von ausgegangen, dass eine Unredlichkeit des Sohns aufgrund der bisherigen Erke nntnisse nicht feststeht, und hat den Bedarf für die Aufrechterhaltung einer Vollbetreuung deshalb im Ergebnis vertretbar verneint. (1) Unzutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, w o- nach die General - und Vorsorgevollmacht keinen " inn eren Bindungen " des B e- vollmächtigten unterliege. Die B indung des Bevollmächtigten im Innenverhältnis ergibt sich einerseits aus dem ihm erteilten Auftrag und den ihm konkret ertei l- ten Weisungen, andererseits aus dem einer Vorsorgevollmacht generell z u- grund eliegenden Zweck einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen (vgl. Schwab FamRZ 2014, 888, 890) . Beurteilungsmaßstab für ein berechtigtes Vertreterhandeln ist deshalb, ob es sich im Rahmen dieser Zweckbindung hält . Der Bevollmächtigte muss im wohlverstandenen Interesse des Vollmachtgebers handeln. Er darf und muss sich dabei an den ihm erteilten Auftrag und die damit verbundenen Weisungen halten, mit denen allerdings im Einzelfall auch freigiebige Ziele verfolgt werden können. Die erte ilten Weisungen und das wohlverstandene Interesse des B e- troffenen können auch Zuwendungen an Personen aus dem Umfeld des B e- vollmächtigten einschließen, namentlich, wenn dies in Kontinuität zu der vom Vollmachtgeber in gesunden Zeiten geübten Praxis steht u nd keinen selbs t- schädigenden Umfang einnimmt (Langenfeld Vorsorgevollmacht , Betreuung s- verfügung und Patiententestament nach dem neuen Betreuungsrecht S. 122 f. ; Epp le BWNotZ 1992, 27, 29 f. ) . Die Vollmacht ist deshalb nicht stets schon dann zweckwidrig ver wendet, wenn der Bevollmächtigte Maßnahmen ergreift, die auch ihm selbst oder seinen Angehörigen einen Vorteil verschaffen. Beurte i- lungsmaßstab für das Vertreterhandeln ist vielmehr stets , ob es sich im Ra h- men dessen hält, was sein Auftrag ist. 18 19 20 - 8 - (2) Im v orliegenden Fall hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Betroffene bereits zu gesunden Zeiten erhebliche Vermögensaufwendungen zur Unterstützung der unternehmerischen Tätigkeiten des Sohns erbracht hat te . Daraus hat das Landgericht in rechtlich ni cht zu beanstan den de r Weise g e- schlossen, dass es grundsätzlich dem mutmaßlichen Willen der Betroffene n entspr a ch, diese Hilfeleistung auch unter Gebrauch der erteilten Vorsorgevol l- macht fortzusetzen . Soweit dies nicht in Form verlorener Zuschüsse, sondern in Form rückzahlbare r Darlehen geschehen ist, können die se Unterstützungslei s- tungen als Liquiditätshilfen angesehen werden, die in grundsätzlicher Kontinu i- tät zu der vorangegangenen Unterstützung stehen und deshalb eine Unredlic h- keit des Bevollmächtigten f ür sich genommen nicht zwingend begründen . b) Mit unz utreffend en Erwägungen hat das Landgericht allerdings das Bedürfnis für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ( § 1896 Abs. 3 BGB ) ve r- neint. aa ) Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur G eltend - machung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten b e- stellt werden. Mit dieser sogenannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vo llmachtgeber aufgrund einer psychischen Kran k- heit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen (Senatsbeschluss vom 23. Septemb er 2015 XII ZB 624/14 FamRZ 2015, 2163 Rn. 14 mwN) . Eine Kontrollbetreuung darf allerdings wi e jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt 21 22 23 24 - 9 - hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine g e- richtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtg e- ber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevol l- mächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weit ere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan w ird (Senatsb e- schluss vom 23. September 2015 XII ZB 624/14 FamRZ 2015, 2163 Rn. 15 mwN) . Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten ges etzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglic hkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Int eresse des Vollmachtgebers handelt (Senatsb eschluss vom 23. September 2015 XII ZB 624/14 FamRZ 2015, 2163 Rn. 16 mwN). bb) In Anwendung dieser Maßstäbe hätte das Landgericht die vom Amtsgericht eingerichtete (Berufs - )Betreuung mit dem Aufgabenkreis einer Ko n trollbetreuung aufrechterhalten müssen. Nach den getroffenen Feststellu n- gen hat die Betroffene ihrer Schwiegertochter, der Ehefrau des bevollmächti g- 25 26 - 10 - ten Sohns, am 1. April 2010 ein verzinsliches Darlehen ausgereicht, dessen Zinsen vereinbarungswidr ig nicht bedient werden. Dies bedarf der Reche n- schafts ab legung gegenüber einem Kontrollbetreuer. Auch war eine Besich e- rung de s Darlehensrückzahlungs anspruchs vereinbart, welche nach den g e- troffenen Feststellungen inzwischen nicht mehr werthaltig ist , so da ss zu prüfen ist, ob aufgrund der getroffenen Sicherungsabrede ein Anspruch auf Gestellung einer ersatzweisen Sicherheit besteht. Weiterhin werden nach den getroffenen Feststellungen die vereinbarten Zinsen aus einem Darlehen vo m 1. Dezember 2015 nicht an die Betroffene g e- zahlt. Auch insoweit bedarf es einer Rechenschafts ab legung gegenüber einem Kontrollbetreuer. Darüber hinaus geben die getroffenen Feststellungen Anlass zu einer Überprüfung durch den Kontrollbetreuer, ob die persönlichen Bedürfnisse der Betroffene n in einer ihren Vermögensverhältnissen entsprechenden Weise b e- friedigt werden , sie durch die finanzielle Unterstützung ihres Sohns und seine s Unternehm ens nicht in eine ihren eigene n Bedürfnissen zuwiderlaufende Ve r- mögensgefährdung gerät und insgesamt noch die wirtschaftlichen Grunda n- nahmen vorliegen, von denen die durch die Betroffene persönlich veranlassten Unterstützungsleistungen für ihren Sohn vormals getragen waren. Schließlich ist dem von der Verfahrenspflegerin aufgebrachten Verdac ht nachzugehen, es könnten Privatverbindlichkeiten des Sohns aus Mitteln der Betroffenen bedient worden sein. c ) Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass das Landgericht die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf vorerst aus dem Aufgabenkreis der B e- treuu ng herausgenommen hat. 27 28 29 30 - 11 - aa) Die Befugnis zum Vollmachtwiderruf beinhaltet einen schwerwiege n- den Grundrechtseingriff und muss deswegen dem Betreuer als eigener Aufg a- benkreis ausdrücklich zugewiesen werden (Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 10 ff.) bb) Soll dem Kontrollbetreuer die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf übertragen werden, setzt dies tragfähige Feststellungen voraus, dass das Fes t- halten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mi t hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Sind behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich z u- nächst den Versuch, durch einen zu bestellenden (Kont roll - )Betreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Au s- kunft und Rechenschafts ab legung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehe n- der Weisungsrechte. Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder ein so l- ches Vorgehen auf grund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden, ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf, der die ultima ratio darstellt, verhäl t- nismäßig ( Senatsb eschluss vom 30. August 20 17 XII ZB 16/17 FamRZ 2017, 1866 Rn. 25 mwN ) . cc) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen kommt die Ermäc h- tigung zum Widerruf der Vorsorgevollmacht gegenwärtig nicht in Betracht. Die Kontroll b etreuerin hat sich zunächst durch Verlangen nach Auskunft und R e- chenschafts ab legung (§ 666 BGB) ins Bild zu setzen und erforderlichenfalls Weisungsrechte gegenüber dem bevollmächtigen Sohn auszuüben, um die I n- teressen der Betroffenen zur Geltung zu bringen . Bis zur Klärung des Sachve r- halts kann die Kontrollbetreuerin dem bevollmächtigten Sohn vorläufige We i- sungen zur Sicherung des derzeitigen Zustands erteilen, ihm beispielsweise 31 32 33 - 12 - auferlegen, rechtsgeschäftliche Erklärungen von bestimmter Art oder gege n- über bestimmten Personen oder von bestimmter Größenordnung nur noch mit ihrer Zustimmung abzugeben (vgl. BeckOGK/Schmidt - Recla [Stand: 1. Februar 2018] BGB § 1896 Rn. 283) . 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren Festste l- lungen zu treffen sind und Bedenken gegen die vom Amtsgericht getroffene Betreuerauswahl nicht bestehen . Die festgesetzte Überprüfungsfrist entspricht der vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffene n Anordnung. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 28.11.2016 - XVII 399/15 - LG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2017 - 2 T 1105/16 - 34
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