BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/14 vom 3. Juli 2014 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Juli 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwe rdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.452,24 festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte bezahlte als Verwalter im I nsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners die K osten eines Gläubigerinformationssystems s- gemäß festgesetzte Vergütung des weiteren Beteiligten um diesen Betrag g e- kürzt. Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat die gegen die Kü rzung g e- 1 - 3 - richtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der a ngefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Entscheidet der originäre Einzelric hter in einer Sache, der er recht s- grundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwe r- de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des B e- schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwi ngend das Ve r fahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassung s- entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Ric hters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3 mwN). So liegt der Fall hier. Zwar hat der Einzelrichter die Zulassung nicht n ä- her b egründet, so dass nicht erkennbar ist, auf welche Alternative des § 574 Abs. 2 ZPO er sie gestützt hat. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen, weil der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO neben der grundsätzlichen Bedeutung i m engeren Sinn die in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2 3 4 - 4 - und § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung umfasst (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202). Die angefoc htene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2013 - 907 IN 77/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 16.12.2013 - 20 T 28/13 - 5
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