BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 414 /1 3 vom 13 . Nov ember 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Vers orgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - OLG Frankfurt am Main AG Michelstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Nov ember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie R echtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Familiensenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen . Beschwerdewert: 1 .0 00 Gründe : I. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2012 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Der Beschluss ist dem Verfahren sbevollmächtigten des Antragsgegners am 8. Januar 2013 zugestellt wo rden. Am 28. Februar 2013 hat der Antragsgegner gegen die im Verbund ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das Oberlandesgeric ht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, dass die zweiw ö- chige Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden sei und die Beschwerde gleichzeitig als unzulässig verworfen. H iergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbe schwerde. 1 - 3 - I I . Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (und des Beschwerd e- gerichts) ergibt sich die Statthaftigkeit de r Rechtsbeschwerde nicht aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i . V . m . § § 522 Abs. 1 Satz 4 , 57 4 Abs. 1 Nr. 1 ZPO . Die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG g elten nur für Ehes a- chen und Familienstreitsachen, nicht aber für - wie hier - Familiensachen der freiwilligen Ger ichtsbarkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass im vorli e- genden Fall über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) entschieden worden ist. Die Scheidungssache und die einzelnen Fo l- gesachen bleiben auch im Fall der gemeinsamen Verhand lung und Entsche i- dung im V erbund in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig (vgl. Ke i- del/Weber FamFG 17. Aufl. § 137 Rn. 3) . Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als Folgesachen Teil einer V erbundentscheidung sein kö n- nen ( Versorgung sausgleichssachen, Ehewohnungs - und Haushaltssachen und die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen), gelten im B e- schwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen V o rschriften der §§ 58 ff. FamFG - gegebenenfalls in Verbindung mit den Spezialvor schriften für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zweiten Buch des FamFG - ohne die ausschließlich für d ie Anfechtung des Scheidungsausspruch es und die Strei t- folgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der Zivilp rozessordnung (klarstellend Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 117 Rn. 9) . 2 3 4 - 4 - 2. Die Zulässigkeitsprüfung richtet sich im vorliegenden Fall somit nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 68 Abs. 2 Satz 1 FamF G. Hat das Beschwerdegericht im Anschluss an diese Prüfung eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen G e- richtsbarkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ver werfungsentsche i- dung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG, so dass die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Zulassung gegeben ist ( vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 40/13 - FamRZ 2013, 1569 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführe r eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach (hier richtig:) §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist (vgl. MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl . § 70 Rn. 38). 5 - 5 - 3. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine von dem Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbele h- rung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Michelstadt, Entscheidung vom 05.12.2012 - 42 F 681/10 S - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 08.05.2013 - 6 UF 69/13 - 6
Full & Egal Universal Law Academy