ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB414.16. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 414 /1 6 vom 2 5 . April 2 018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Abs. 1 und 2; PStG § 48 Abs. 2 Satz 1 a) Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts sein es ve r- storbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf B e- richtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG in der Sache zurückgewie sen wird. b) Eine Beschwerdeberechtigung des Ehegatten des Verstorbenen folgt grun d- sätzlich auch nicht aus einer durch Erbschaft begründeten Rechtsnachfolge oder aus einer treuhänderischen Wahrnehmung des postmortalen Persö n- lichkeitsrechts des Verstorbenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623). c) Hat das Beschwerdegericht trotz fehlender Beschwerdeberechtigung des Ehegatten seiner Beschwerde im Wesentlichen stattgegeben, ist das Rechtsbeschwerdegericht wege n des Verbots der reformatio in peius gehi n- dert, den Beschwerdebeschluss aufzuheben und die Beschwerde zu verwe r- fen. BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16 - OLG Nürnberg AG Regensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juli 2016 wird a uf Ko s- ten des Antragstellers zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Antragsteller) begehrt die Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister. Er ist der Witwer der 1935 in F alkenberg geborenen und am 31. Juli 2015 in N . verstorbenen Betroffenen . Zum Zeitpunkt ihrer Geburt gehörte der Ort Falkenberg zum Gebiet des damaligen Deutschen Reich s und lag in Ni e- derschlesien . Heute befindet er sich auf polnischem Staatsgebiet . Die polnische Ortsbezeichnung lautet S okolec . Im Sterberegister des Standesamts N . (Beteiligter zu 2, im Folgenden: Standesamt) wurde als Geburtsort der Verstorbenen " Falkenberg ( Sokolec ), P o len " eingetragen. 1 2 3 - 3 - Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Anordnung beantragt, den Ste r- be register eintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Geburtsort der Versto r- benen als " Falkenberg , Niederschlesien " bezeichnet wird . Das Amtsgericht hat den A ntrag zurückgewiesen . Auf die hier gegen gerichtete Beschwerde des A n- tragstellers hat das Oberlandesgericht das Stan desamt angewiesen, den Regi s- ter eintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Geburtsort als " Falkenberg ( Sokolec ), Niederschlesien " bezeichnet wird und die Beifügung " Polen " entfällt. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller weite rhin die Bezeichnung des Geburtsorts der Verstorbenen als " Falkenberg , Niede r- schlesien " und damit auch den Wegfall der polnischen Ortsbezeichnung " ( S o- kolec ) " . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Nachdem das Oberlandesgericht der Beschwerde teilweise stattgegeben hat, richtet sich die Rechtsbeschwerde nur noch gegen die Hinzufügung der polnischen Ortsbezeichnung " ( Sokolec ) " . Die Beschwerdeberechtigung des A n- tragstellers für das Verfahren der Rechtsbeschwer de folgt aus seiner formellen Beschwer , d ie sich daraus ergibt, dass seine Erstbeschwerde insoweit erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsbeschl u ss vom 14 . Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet . 4 5 6 7 8 - 4 - a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, das die Beschwe r- de des Antragstellers ohne nähere Begründung für zulässig erachtet hat und dessen Entscheidung in StAZ 2017, 18 veröffentlicht ist, ist die Erstbeschwerde zum Oberlan desgericht unzulässig gewesen . aa) Eine gerichtliche Berichtigungsanordnung bezüglich einer Eintragung im Sterberegister kann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG nur auf Antrag ergehen. Bei dem Berichtigungsbegehren des Antragstellers handelt es sich daher au ch u m einen Antrag im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG, der verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Gerichtsentscheidung ist. Die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG begründet allerdings keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich eine Begrenzung auf die Person des Antragstellers und setzt grundsätzlich eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus . Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag - anders als vorliegend - erstinstanzlich allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wird. Nur i n diesem Fall eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragste l- lung berechtigt ist (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 12 ff. mwN). Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit demjenigen d er unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG . Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entsche i- dungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwe r- d e führer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträ chtigung auch in e i- ner ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (S e- natsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 25 9 10 11 - 5 - mwN). Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonst i- ger berecht igter Interessen ist nicht ausreichend ( Senatsbeschluss vom 14 . Oktober 2015 XII ZB 695/14 FamRZ 2016, 120 Rn. 14) . bb) Unbeschadet der Frage, ob der Antragsteller i.S.v. § 48 Abs. 2 PStG antragsberechtigt war, fehlt es ihm jedenfalls an ein e r Besch werde be recht i- gung . (1) Er ist durch die Eintragung des Geburtsorts seiner verstorbenen Frau im Sterberegister nicht in eigenen Rechten betroffen . Allerdings wird in der Instanzrechtsprechung die Rechtsbetroffenheit e i- nes Beteiligten im Falle der Unri chtigkeit des Sterberegistereintrags für möglich gehalten. Dabei handelt es sich um Fälle , in denen es etwa wegen einer ( unte r- bliebene n ) Eintrag ung der Eheschließung um die Stellung des Beschwerdefü h- rers als Ehegatte (BayObLG StAZ 2000, 145 f. ; OLG Hamm St AZ 1973, 301 f. ) oder im Zusammenhang mit der Eintragung des Todeszeitpunktes um seine Erbenstellung geht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2011, 1246 und BayObLG NJW - RR 1999, 1309 , 1310 ). Eine solche eigene Rechts betroffenheit des überlebenden Ehegatten ist hi nsichtlich des im Sterberegister eingetragenen Geburtsorts seines verstorb e- nen Ehe partners indes nicht ersichtlich (OLG Zweibrücken StAZ 2016, 312 ; aA wohl Degner StAZ 2016, 312 ) . Das Berichtigungsverfahren dient insbesondere nicht dazu, das Interesse von Verwandten an der richtigen Beurkundung der die Familie im weitesten Sinne betreffenden personenstandsrechtlich bedeutsamen Vorfälle zu wahren und ihnen zu ermöglichen , für die richtige Füh rung der Pe r- sonenstandsregiste r Sorge zu tra gen (KG OLGZ 1976, 16 1, 163 ) . 12 13 14 15 - 6 - (2) Die Beschwerdeberechtigung folgt auch nicht aus einem bislang freilich nicht einmal festgestellten erbrechtlichen Eintritt des Antragstellers in die Rechtsposition der Verstorbenen. Zwar rücken die Erben grundsätzlich kraft Gesetzes a nstelle des Erbla s- sers in ein Prozess - bzw. Verfahrensrechtsverhältnis ein, weil die Rechtsste l- lung als Beteiligter im Verfahren und damit auch die Beschwerdeberechtigung im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vererblich ist . Hier fehlt es aber bereits an einem Einrücken in die " Beteiligtenstellung de r Verstorbenen " . Denn diese war im Zeitpunkt der Einleitung des Berichtigung s- verfahrens bereits verstorben. Im Übrigen sind familienrechtliche Positionen und Beziehungen wie das allgemeine Pers önlichkeitsrecht unvererblich, soweit sie den Status einer Person betreffen und deshalb Ausdruck höchstpersönlicher Beziehungen sind (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 32 mwN ) . Entsprechend vermag der Senat auch nich t der Auffassung von Degner (StAZ 2016, 312) beizutreten, wonach ein Versto r- bener noch zu Lebzeiten ein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Beurku n- dung seines Ablebens ha be , das nach seinem Tod auf seine Erben übergeh en und sodann von diesen zur Geltung g ebracht werden könne . (3) Ebenso wenig kann der Antragsteller sein e Beschwerdeberechtigung aus einer Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts für die Ve r- storbene herleiten. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen folgt aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Hi n- gegen besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine Persönlic h- keitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die le bende Person ist. Geschützt ist bei Verstorbenen 16 17 18 19 - 7 - zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genie ßt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Die Rechte des Verstorbenen hinsichtlich des postmortalen Persönlichkeitsrechts werden von dem Totenfürsorgeberechtigten gleichsam als Treuhänder wahrgenommen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 34 mwN) . Auch gemessen hieran ist der Antragsteller nicht beschwerdebefugt. Es ist nicht ersichtlich, dass der allgemeine Achtungsanspruch oder der sittliche, personale und soziale Geltungswert de r Verstorbenen vorliegend eines Schu t- zes bedürfen und dass dazu die Ausübung des Beschwerderechts erforderlich ist. (4) Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf eigene Rechte in seiner Rolle als Totenfürsorgeberechtigte r und eine daraus folgende B e- schwerdebefugnis berufen. Zwar kann der Totenfürsorgeberechtigte ein eig e- nes Recht auf ein ungestörtes Andenken des Verstorbenen haben, was rege l- mäßig bei dessen Verunglimpfung zum Tragen kommt (Sena tsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 37 mwN). Dass eine Verunglimpfung de r Verstorbenen in Rede steht, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. b) Die Unzulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers hat die Erfol g- losig keit seiner Rechtsbeschwerde zur Folge. Allerdings führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung der Beschwerde entscheidung . Weil nur der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt hat, steht einer solchen Entscheidung das Ve r- schlechterungsverbot ( Verbot der refor matio in peius ) entgegen . 20 21 22 - 8 - aa) Dem Verschlechterungsverbot kommt erhebliches verfahrensrechtl i- ches Gewicht zu. Es stellt eine dem Rechtsmittelführer gewährte Rechtswohltat dar, die ihn davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten üb er die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus we i- ter beeinträchtigt zu werden (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455 , 457 mwN). Das Verschlechterungsverbot findet seine Rechtfertigung nicht nur in de r Dispositionsbefugnis der Verfa h- rensbeteiligten. Vielmehr hat der Senat auch für Verfahren, in denen die verfa h- rensrechtliche Dispositionsbefugnis eingeschränkt und das Rechtsmittelgericht an Sachanträge des Rechtsmittelführers nicht gebunden ist (vgl. zu m Betre u- ungsrecht Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 24 mwN und zum Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 101/09 - FamRZ 2013, 1283 Rn. 28 mwN; zum Kin d- schaftsrecht vgl. aber Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 52 mwN) , die Geltung des Verschlechterungsverbots damit begründet, dass den schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens Vorrang zukomme ( Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 IVb ZB 677/81 FamRZ 1986, 455, 457 mwN) . (1) I n der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei der Prüfung , ob das Verschlechterungsverbot der Aufhebung de r gesamten aber nur tei l- weise angefochtenen Ent scheidung wegen eines von Amts wegen zu beac h- tenden Verfahrensmangels entgegensteht, zwischen behebbaren und unheilb a- ren Verfahrensfehlern differenziert. Bei einem behebbaren Verfahrensfehler wird es als zulässig erachtet, auf eine Teilanfechtung d ie ganze von dem Ma n- gel betroffene Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, um d as Verfahren in die richtige Lage zu bringen und den Mangel im Ganzen zu beheben. Dabei steht es außer Frage, dass die von neuem zu treffende sachl i- 23 24 - 9 - che Entscheidung nic ht zu Ungunsten des Rechtsmittelführers von der aufg e- hobenen Entscheidung abweichen darf. Die Frage des Vorrangs zwischen dem Verschlechterungsverbot und dem Gebot der Berücksichtigung zwingenden Verfahrensrechts stellt sich daher bei einer möglichen Beheb ung des Mangels durch die untere Instanz letztlich nicht (BGH Urteil vom 30. November 2012 V ZR 245/11 - NJW 2013, 1009 Rn. 11 mwN). Dagegen entscheidet bei unheilbaren, von Amts wegen zu berück - sichtigenden Verfahrensmängeln über den Vorrang eine Abw ägung zwischen der verletzten Verfahrensnorm und dem Verschlechterungsverbot. Maßgebend ist danach, ob der verletzten Verfahrensnorm ein größeres Gewicht zukommt als dem Verschlechterungsverbot (BGH Urteil vom 30. November 2012 V ZR 245/11 - NJW 2013, 10 09 Rn. 12 mwN). Das kommt insbesondere bei schwersten Verfahrensmängeln in Betracht, deren Vorliegen ein e Wiederau f- nahme i.S.v. §§ 578 ff. ZPO begründen ( vgl. Senatsbeschluss vom 18. Deze m- ber 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455 , 457 mwN) oder aber einen abs o- lute n Revisionsgr u nd i.S.v. § 547 ZPO darstellen würde . (2) Das Verschlechterungsverbot kann auch in einem personenstand s- rechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen (so auch Keidel/Sternal FamFG 19. Aufl. § 69 Rn. 26) . § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG verw eist für das gerichtliche Verfahren auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiens a- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit . Ob das Ve r- schlechterungsverbot im danach gemäß §§ 58 ff. FamFG durchzuführenden Beschwer deverfahren gilt, lässt sich allerdings nicht einheitlich beurteilen (BeckOK FamFG/Obermann § 69 Rn. 43 mwN). Im Personenstandswesen kommt es grundsätzlich auf die in erster L i- nie im öffentlichen Interesse liegende Registerwahrheit und - klarheit an . 25 26 27 - 10 - Dementsprechend steht es auch dem Beschwerdegericht regelmäßig frei, u n- abhängig von (Rechtsmittel - )Anträgen allein nach der materiellen Rechtslage zu entscheiden. Uneingeschränkt gelten diese Grundsätze für Amtsverfahren, in denen das Gericht an Anträge der Beteiligten grundsätzlich nicht gebunden ist und d ie im Wesentlichen der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen. Herrschen hingegen die privaten Belange der Beteiligten vor, ist das Ve r- schlechterungsverbot zu beachten. Letzteres gilt vor allem auc h i m Antragsve r- fahren nach § 23 FamFG , in dem es überwiegend um private Interessen der Beteiligten geht ( vgl. BeckOK FamFG/Obermann § 69 Rn. 44 ff. ). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verschlechterungsverbot vorliegend zu beachten. (1) Bei d em hier gegenständlichen Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG handelt es sich um ein reines Antragsverfahren ( BayObLG St AZ 1962, 215, 216 ; Gaaz/Bornhofen PStG 4. Aufl. § 48 Rn. 20; Johansson/Sachse A n- weisungs - und Berichtigungsverfahren in Personenstandss achen Rn. 615 ff. und 668 ff. zum früheren Recht) . M it dem Berichtigungsantrag verfolgt der A n- tragsteller vor allem persönliche Interessen , weshalb hier das Verschlecht e- rungsverbot grundsätzlich Anwendung findet . (2) Der Mangel der Zulässigkeit der Besc hwerde stellt einen absoluten, auch vom Rechtsbeschwerdegericht zu beachtenden Verfahrensmangel dar ( vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455 mwN). Der Mangel ist vorliegend nicht heilbar, weil es dem Antragsteller an de r notwendigen Beschwerdeberechtigung fehlt. Dem in der vorliegenden Sache erfolgten Verfahrensverstoß kann ein das Verbot der Schlechterstellung zurückdrängendes Gewicht jedoch nicht be i- gemessen wer den. Der hier gegebene Verfahrensverstoß, nämlich die auf eine 28 29 30 31 - 11 - unzulässige Beschwerde ergangene Entscheidung in der Sache , vermag weder eine Wiederaufnahme i.S.d. § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO zu rech t- fertigen noch einen absoluten Rechtsbeschwerde grund i.S.d. § 72 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 547 ZPO zu b egründen. Dose Schilling Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 10.03.2016 - UR III 4/16 - O LG Nürnberg, Entscheidung vom 29 .0 7 .2016 - 11 W 594/16 -
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