ECLI:DE:BGH:2017:291117BXIIZB414.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 414 /17 vom 29 . Novem ber 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3; FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1 a) Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die gesamte angefochtene Entscheid ung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder e i- nem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Recht smittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an BGH Urteil vom 23. Juni 2015 II ZR 166/14 NJW 2015, 3040). b) Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist als Rechtsmit - telbegründung unzureichend (im Anschluss an BGH Beschl uss vom 27. Ja - nuar 2015 VI ZB 40/14 NJW - RR 2015, 511 und Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1991 XII ZB 128/91 FamRZ 1992, 538). BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17 - OLG Köln AG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 29 . Novem ber 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesge richts Köln vom 10. Juli 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Wert: bis 500 Gründe: I . Die Antragstellerin begehrt die Feststellung einer gegen ihren früheren Ehemann (im Folgenden: Insolvenz schuldner) gerichteten Forderung zur Inso l- venztabelle. Im Februar 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen de s Insolvenz schuldners eröffnet und die Antragsgegnerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Antragstellerin hat mit ihrer bei m Landgericht eingereichten Klage, die an das Amtsgericht und dort dann an das Familiengericht verwiesen worden ist, die Feststel lung verschiedener Forderungen zur Insolvenzta belle beantrag t. Neben zwei Forderungen wegen behaupteter Darlehenstilgungsvereinbarungen und einem Anspruch aus einer abgetretenen Grundschuld hat sie eine Ford e- rung auf Erstattung von Bausparbeiträgen , die si e für den Insolvenz schuldner geleistet haben will, in Höhe von 2.951,69 Das Familiengericht hat die Anträge zurückgewiesen und dabei zu den Bausparbeiträge n ausgeführt, es werde schon nicht klar, ob es sich um einen 1 2 3 - 3 - tilgungsersetzenden Vertrag oder ein Ansparkonzept handele, was aus dem Vertrag letztlich geworden sei und welche Leistungen die Antragstellerin wann, in welch er Höhe und warum erbracht habe . Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht wegen des Betrags von 2.951,69 insoweit keine ausreichende Beschwerdebegründung vorliege; im Übrigen hat es sie zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen diese Entscheidung , soweit ihre Beschwerde verworfen worden ist. I I. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Die Sicherung einer einheitl ichen Rechtsprechung erfordert keine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss ve r- letzt d ie Antragstellerin nicht in ihr em verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbind ung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Diese s Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten , den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfert i- gender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 XII ZB 127/11 FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN). Auch der von der Rechtsb e- schwerde behauptete Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 4 5 6 - 4 - 2. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde ma ngels einer den g e- setzlichen Anforderungen genügenden Rechtsmittelbegründung verwor fen. Da - mit hält es sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung . a) Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsache n zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstan z- liche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerd e- antrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschlu ss vom 10. Juni 2015 XII ZB 611/14 FamRZ 2015, 1375 Rn. 9 mwN ). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Rechtsmittelbegrü n- dung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bez weckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Rechtsmittelbegrü n- dungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschle u- nigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Die Rechtsmittelb e- gründung muss zudem geeignet se in, die erstinstanzliche Entscheidung im U m- fang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich der er eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil 7 8 9 - 5 - unzulässig (BGH Urteil vom 23. Juni 2015 II ZR 166/14 NJW 2015, 3040 Rn. 11 mwN). B esondere formale Anforderungen werden insoweit allerdings nicht gestell t . D ie Rechtsmittel begründung erfordert insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (Senatsbeschluss vom 4. No - vember 2015 XII ZB 12/14 NJW - RR 2016, 80 R n. 6 mwN). b) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt , befasst sich die B e- schwerdebegründung der Antragstellerin nicht mit dem Anspruch auf Erstattung der Bausparbeiträge und geht auf die vom Familiengericht insoweit gege bene Begründung für die An tragsabweisung nicht ein. Soweit in der Beschwerdeb e- gründung allgemein ausgeführt ist, der von der Antragstellerin erstinstanzlich gehaltene Sachvortrag müsse mangels wirksamen Bestreitens als richtig unte r- stellt werden, so dass sich eine Antragsabweisung wegen Beweisfälligkeit ve r- biete, kann das nicht dem die Bausparbeiträge betreffenden Streitgegenstand gelten. Das Familiengericht hatte nämlich hierzu nicht einen Beweis, sondern bereits eine ausreichende Darlegung vermisst. Die eingangs der Beschwerdeb egründung erfolgte Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist als Begründung unzureichend (st. Rsp., vgl. BGH Beschluss vom 27. Januar 2015 VI ZB 40/14 NJW - RR 2015, 511 Rn. 7 mwN und Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1991 XII ZB 128/91 FamRZ 1992, 538). Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Oberla n- desgericht habe die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 30. Juni 2017 unberücksichtigt gelassen. Dieser Schriftsatz , der fast acht Mon a- te nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist beim Oberlandesgericht ei n- gegangen ist , war die Stellungnahme der Antragstellerin auf den vorangega n- genen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts und konnte den Mangel der Beschwerdebegründung nicht beheben. Denn nach Ablauf der Rechtsmittelb e- 10 11 - 6 - gründungsfrist kann eine unzulängliche Rechtsmittelbegründung nicht mehr geheilt werden (vgl. BGH Beschluss vom 27. Januar 2015 VI ZB 40/14 NJW RR 2015, 511 Rn. 15 mwN). Ob das Familiengericht tatsächlich, wie die Ant ragstellerin im Schriftsatz vom 30. Juni 2017 geltend gemacht hat, ersti n- stanzlichen Vortrag der Antragstellerin übergangen hat, ist daher für die Frage, ob eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechtsmittelbegründung vorliegt, unerheblich (vgl. BG H Beschluss vom 27. Januar 2015 VI ZB 40/14 NJW - RR 2015, 511 Rn. 11). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 28.07.2016 - 220 F 111/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.07.2017 - II - 10 UF 135/16 -
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