BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 415/12 vom 24. Juli 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51 Abs. 1 Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte könn en auch dann nicht im Wege des Abänderungsverfa h- rens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden, wenn das Abänd e- rungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist (im Anschluss an S e- natsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ b e- stimmt). BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 415/12 - Kammergericht Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 24. Juli 2013 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13 . Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12 . Juni 201 2 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 1. 5 00 Gründe: Das Verfahren betrifft die Abänderung einer Entscheidung zum Verso r- gungsausgleich. I. D ie am 25. Mai 1973 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folge n- den: Ehem ann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde durch Urteil vom 17. Juni 1997 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Verso r- gungsausgleich durchgeführt. Nach den Feststellungen des Familiengerichts hatten beide Ehegatten während der Ehez eit ( 1. Mai 1973 bis 31. Juli 1995 ; § 1587 Abs. 2 BGB aF) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben ; die Ehefrau verfü g- te daneben über eine Anwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) . Der Versorgung sausgleich wurde dahing e- 1 2 3 - 3 - hend geregelt, dass zu Lasten der Anwart schaften der Ehefrau auf dem Vers i- cherungskonto des Ehemann s Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Re n- tenversicherung in Höhe von monatlich 147,33 DM begründet wurden . Weitere Anw artschafte n waren von beiden Ehegatten nicht angegeben worde n und wurden dementsprechend nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen . Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde am 31. Juli 1997 recht s- kräftig. Die Ehefrau bezieht seit 1999 eine Rente wege n Erwerbsunfähigkeit ; der Ehemann bezieht seit 2008 eine Vollr ente wegen Alters . Im Februar 2009 beantragte die Ehefrau die Abänderung der Verso r- gungsausgleichs entscheidung unter Einbeziehung der ihr erst nachträglich b e- kannt gewor denen Zusatzrente des E hemanns bei der Zusatzversorgungska s- se des Baugewerbes AG ( im Folgenden: SOKA - Bau). Auf einen Hinweis des Amtsgerichts, dass die Ehefrau voraussichtlich im Vergleich zu der Ausgang s- entscheidung zum Versorgungsausgleich in höherem Maße gegenüber dem Ehemann ausgleichspflichtig wäre, nahm die Ehefrau ihren Antrag wieder z u- rück. D as Amtsgericht hat auf den Antrag des Ehemanns vom 19. Oktober 2009 die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich mit Wirkung vom 1. November 2009 abgeändert . Vom Renten konto de s Ehemanns bei der Deu t- schen Rentenversicherung hat das Amtsgericht auf das Konto der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 14,7179 Entgeltpunkten übertragen. Das An recht des Ehemanns bei der SOKA - Bau wurde durch Übertragung eines Anrecht s in H ö- he von 22,41 geteilt . Zu Lasten der A n- rechte der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung und bei der VBL hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zugunsten des Ehemanns ein 4 5 6 - 4 - Anrecht in Höhe von 11,0159 Entgeltpunkten auf s ein gesetzliches Rentenk onto und ein Anrecht in Höhe von 40,19 Versorgungspunkten bei der VBL übertr a- gen. Auf die Beschwerde der SOKA - Bau hat das Oberlandesgericht die En t- scheidung des Amtsgerichts teilweise dahingehend abgeändert, dass ein Au s- gleich der Versorgung des Ehemanns bei der SOKA - Bau nicht stattfindet. Mit ihrer hiergegen eingelegte n Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung . II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Anrecht des Ehemanns bei der SOKA - Bau könne nicht nachträglich in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Ein Anwendungsfall des § 51 VersAusglG liege nicht vor , da dieser ein e wesentliche Wert änderung im Sinne des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG voraussetze, die wiederum bei in der Au s- gangsentscheidung vergessenen Anrechten nicht gegeben sei. Der aus den Gesetzesmaterialien eindeutig hervorgehende Wille des Gesetzgebers sei d a- ra uf gerichtet, dass in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht berücksichtigte Anrechte nicht mehr im Wege der Abänderung der En t- scheidung gemäß § 51 VersAusglG nachträglich in den Versorgungsausgleich einbezogen werden könnten. In der Re chtsprechung werde die Abänderung einer Versorgungsau s- gleichsentscheidung, die allein darauf gestützt sei, dass ursprünglich ein A n- recht vergessen worden sei, folgerichtig für nicht zulässig erachtet. Auch in dem 7 8 9 10 11 - 5 - hier vorliegenden Fall, in dem das Abänderu ngsbegehren nicht ausschließlich auf ein bislang unberücksichtigtes Anrecht, sondern auch auf die wesentliche Wertänderung eines anderen Anrechts gestützt werde, sei eine nachträglich e Einbeziehung des vergessenen Anrechts nach dem eindeutigen Willen des G e- setzgebers und dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe sich mit der Reform des Versorgungsausgleichs zugunsten der Rechtssicherheit gegen eine Totalrevision mit umfänglicher Fehlerkorrektur entschieden , wie sie nach dem bis zum 31. August 2009 maßgeblichen § 10 a VAHRG noch möglich gewesen sei. Vereinzelt geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken, wonach das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbesta nd einer dem § 10 a VAHRG vergleichbaren Regelung auch nach neuem Recht zu schützen sei, erschienen wenig überzeugend. Dem Gesetzgeber stehe es frei, der Rechtssicherheit den Vorrang vor der umfass enden Fehlerkorrektur zu g e- ben. Der betroffene Ehegatte sei in Anbetracht der Möglichkeit eines Wiede r- aufnahmeverfahrens nach § 48 Abs. 2 FamFG oder zivilrechtlicher Schaden s- ersatzansprüche zudem nicht schutzlos gestellt. Eine Verletzung der gleichen Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Anrechten gem. Art. 6 Abs. 1 GG scheine daher nicht gegeben zu sein. Dies bedürfe hier aber keiner En t- scheidung, weil es der Ehefrau aufgrund ihres im Februar 2009 gestellten und später zurückgenommenen Antrags möglich gewesen wäre, im Wege der Tota l- revision nach § 10 a VAHRG vorzugehen. Nachdem das Versorgungsau s- gleichsgesetz bereits am 3. April 2009 verkündet worden sei, sei die Abänd e- rungsproblematik nach neuem Recht im Zeitpunkt der Antragsrücknahme b e- reits bekannt gewesen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 12 13 - 6 - a) Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erw ägungen davon au s- gegangen, dass § 51 VersAusglG die nachträgliche Einbeziehung von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vergessenen oder ve r- schwiegenen Anrechten nicht zulässt. aa) Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Ents cheidung über einen öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen ist, bei einer wesentlichen Wertä n- derung ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Rechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG te ilt. D er " Totalrevision " nach neuem Recht können nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 VersAusglG nur diejenigen Anrechte unterworfen werden, die auch in der abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht erm öglicht, sollen nach der Gesetzesbegründung ebenso außer Betracht bleiben wie eine Versorgung, die bei der Ausgangsentscheidung übersehen wurde, weil diese auch damals nicht " Verfahrensgegenstand " gewesen sei (BT - Drucks. 16/10144 S. 89). Gegenüber dem bish erigen § 10 a VAHRG, der eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in weitem Umfang zuließ und auch die nachträgliche Einbeziehung von im Ausgangsverfahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechte erlaubt e, wurden die Abänd e- rungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Neuregelung somit erheblich eing e- schränkt. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraf t- durchbrech ung abzustimmen. Entscheidungen zum Versorgungsausgleich e r- wachsen in formelle und materielle Rechtskraft. Gegenstand des Versorgung s- ausgleichsverfahrens sind alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Verso r- gungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versor gungsanwartschaften und 14 15 16 - 7 - - anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandene n Anrechte G e- genstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgete ilt werden oder nicht. Wird ein dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallendes Anrecht fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil es dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt eine fehle r- haft e Entscheidung vor, die mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft e r- wächst. In materielle Rechtskraft erwächst die Entscheidung dabei nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt d er Scheidung ausgleichsreifen Anrechte vorhanden sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) . Eine spätere Korre k- tur der Ausgangsentscheidung im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG würd e damit zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führen . Während die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit der Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung für den Fall, dass sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen o der rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändern (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.) , weiterhin erhalten bleibt, steht ein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderung s- verfah ren zur Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung nicht (mehr) zur Verfügung . Eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglG auf im Ausgang s- verfahren verschwiegene oder vergessene Anrechte scheidet mangels planwi d- riger Regelungslücke ebenfalls au s (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) . 17 18 - 8 - bb) Abweichendes gilt auch dann nicht , wenn das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG - wie hier - aus anderen Gründen durchzuführen ist. Vereinzelt w ird in der Literatur vertreten, dass ein nachträglicher Au s- gleich eines bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsve r- fahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechts im Wege des Abänd e- rungsverfahrens nach § 51 VersAusglG möglich ist, wenn we gen einer wesen t- lichen Wertänderung eines anderen, ursprünglich in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts, die Möglichkeit einer Abänderung eröffnet ist. Die nach § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführende Totalrevision erstrecke sich dann auch auf das fehlerhaft nicht einbezogene Anrecht (vgl. Götsche FamRB 2012, 122, 123 ). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen (ebenso FA - FamR/Gutdeutsch/Wagner 9. Aufl. 2013 7. Kap. Rn. 353 f.) . Sie steht nicht im Einklang mit dem Wortlaut des § 51 VersAusglG, wonach n ur diejenigen Anrechte einer Abänderung z u- gänglich sind, die auch in der Ausgangsentscheidung in den Versorgungsau s- gleich einbezogen ware n. In der Gesetzesbegründung zu § 51 VersAusglG finden sich keine ko n- kreten Ausführungen dazu, ob im Ausgangsverfahr en vergessene oder ve r- schwiegene Anrechte in dem aus anderen Gründen eröffneten Abänderung s- verfahren nach § 51 VersAusglG auszugleichen sind. Auch die Gesetzesb e- gründung zu § 225 Fa mFG enthält insoweit keine Anhaltspunkte. Soweit es dort heißt, dass " wie n ach bislang geltendem Recht im Rahmen der begrenzten A b- änderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfo l- gen kann " , damit die Versorgungsträger nicht gehalten sind, objektiv falsche Konten fortzuführen (BT - Drucks. 16/10144 S. 97), b ezieht sich dies erkennbar nur auf den Fall, dass das Abänderungsverfahren wegen einer wesentlichen 19 20 21 22 - 9 - Wertänderung eines Anrechts nach dem Ehezeitende eröffnet ist und zugleich sonstige Berechnungs - oder Buchungsfehler , die dasselbe Anrecht betreffen, mitkor rigiert werden können. Eine Fehlerkorrektur im Hinblick auf in der Au s- gangsentscheidung vergessene oder verschwiegene Anrechte ergibt sich da r- aus gerade nicht. E ine Erstreckung der Abänderung auf im Ausgangsverfahren fehlerhaft nicht einbezogene Anrecht e widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimme n . Die ursprüngliche Verso r- gungsausgleichsentscheidung erwächst wie oben ausgeführt nach Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechtskraft und zwar auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung dem Versorgungsau s- gleich unterfallenden ausgleichsreifen Anrechte auszugleichen sind. § 51 Ver s- AusglG sieht eine Durchbrechung der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung nur hinsichtlich der in den Ausgleich einbezogenen Anrechte vor. Denn auch nur insoweit ist eine Durchbrechung der Rechtskraft erforderlich, um eine auf rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nac h dem Ende der Ehezeit b e- ruhende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen A n- rechts korrigieren zu können. Eine weitergehende Korrektur der Ausgangsen t- scheidung durch nachträgliche Einbeziehung eines in der Ausgangsentsche i- dung vergessene n oder verschwiegenen Anrechts ist dagegen nicht geboten. b) Die Einschränkung der Abänderungsmöglichkeiten bei Versorgung s- ausgleichsentscheidungen, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, begegnet - anders als die Rechtsbesc hwerde meint - ke i- nen verfassungsrechtlichen Bedenken. 23 24 - 10 - aa) Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkung s- verbot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG - Rechtsstaatsprinzip - iVm Art. 2 Abs. 1 GG ) , wenn das Versorgungsausgleichsgeset z keine dem bisher i- gen § 10 a VAHRG entsprechende Abänderungsmöglichkeit zur nachträglichen Erfassung von bei der Ausgangsentscheidung vergessenen oder verschwieg e- nen Anrechten vorsieht. Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ein er Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfa h- rensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Ehefrau nach früherer Rechtslage über § 10 a VAHRG die Einbeziehung des im Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebenen Anre chts des Ehemanns bei der SOKA - Bau hätte erreichen können, ist ihr dies nach neuer Rechtslage verwehrt. Diese Auswi r- kungen beruhen aber nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwe n- dungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, das s das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung von nach altem Recht ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende U m- stände anknüpft. D ie Rechtsbesch werde weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbezi e- hungen für die Zukunft einwirken, trotz ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lag e der Verhältnisse ve r- fassungsrec htliche Grenzen ergeben können. Hierbei ist zwischen dem Ve r- trauen auf den Fortbestand des Rechtszustands nach der bisherigen gesetzl i- chen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemei nheit abzuwägen. Allerdings stehen dem Vertrauen auf die Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung der rechtskräftigen Versorgung s- 25 26 27 - 11 - ausgleichsentscheidung gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, denen der Gesetzgeber Vorrang einräumen durfte. Di e Entscheidung des G e- setzgebers, die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen und dem aus dem Rechtsstaat s- prinzip folgenden Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerko rrektur bei Versorgungsausgleichsentscheidungen einz u- räumen , ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich ( Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). bb) Auch der von Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Hal b- teilungsgrundsatz steht der Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit von rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidungen nicht entgegen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährlei s- tung des Art. 6 Abs. 1 iV m Art. 3 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Ehepartner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehepartner nach Auflösung der Ehe auswirkt. Im Versorgungsausgleich sind die ehezeitb ezogenen Versorgung s- werte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte erhält. Mit dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG hat der Geset z- geber für Versorgungsau sgleichsentscheidungen , die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass dem Halbteilungsgrundsatz auch bei nachträglichen Ve r- änderungen der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartscha ften g e- nügt wird und die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßst ä- be zur grundsätzlichen Abänderbarkeit von rechtskräftigen Versorgungsau s- gleichsentscheidungen in derartigen Fällen beachtet. Der Halbteilungsgrun d- 28 29 30 - 12 - satz gebietet jedoch nicht, Mög lichkeiten für die Abänderung von Versorgung s- ausgleichsentscheidungen auch nach dem Eintritt der Rechtskraft für die Fälle vorzusehen, in denen bloße Fehler der Ausgangsentscheidung zu einem mat e- riell unrichtigen Ausgleichsergebnis führen. Zwar wird auch i n diesen Fällen das Ziel einer Halbteilung des Werts der während der Ehe erworbenen Anrechte verfehlt. Die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes steht in diesen Fällen aber nicht in innerem Zusammenhang mit dem Risiko einer nachträglichen Ve r- änderung der bei der Scheidung ausgeglichenen Anrechte, sondern beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Insoweit steht es dem Gesetzgeber frei, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grundsatz einer absoluten Fehle r- korrektur zu stellen (Senatsbeschluss vom 2 4. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) . Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 27.06.2011 - 158 F 21083/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2012 - 13 UF 199/11 -
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