ECLI:DE:BGH:2016:270416BXIIZB415.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 415 /14 vom 27. April 201 6 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 2 Abs. 1, 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert alle r künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Ra h- men der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird (im Anschlu ss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - juris). b) Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom RSS GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsa n- stalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - FamRZ 2015, 234). c) Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen, ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. November 2011 XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189). d) Das Interesse des gesonderten Ausgleichs der bei einem Nachfolgeunternehme n der früheren Deutschen Bundespost bestehenden Bausteine und deren eindeutige Bezeichnung in der Beschlussformel kann, soweit es die Teilung eines paralle l- verpflichtenden Anrechts betrifft, auch die VAP verfolgen. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - XII Z B 415/14 - OLG Nürnberg AG Weiden i.d. Opf. 1. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschloss en: Auf die Rechtsbeschwerde n de r weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss de s 11 . Zivilsenats und Senats für Familiens a- chen des Oberl and es gerichts Nürnberg vom 2 4 . Juli 2014 aufg e- hoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.080 Gründe: I. Auf den am 1. Juli 2013 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 20 . August 1987 geschlossene Ehe des Antragstell ers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit ( 1. August 1987 bis 30. Juni 201 3 ; § 3 Abs. 1 Vers - AusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversich e- rung erworben , der Ehemann darüber hinaus Anrechte bei der Versorgungsan - 1 - 3 - stalt der Deutschen Bundespost ( im Folgenden: VAP) mit einem in der Verso r- gungsauskunft angegebenen Rentenwert von 106,84 vorgeschl a- genen Ausgleichswert als Kapitalwert von 4.869,09 , berechnet mit einem Rechnungszins von 5,04 % . Zwecks Erfüllung des Rentenanspruchs übernahm die Deutsche Telekom RSS GmbH eine " ZU Parallelverpflichtung " im Wege der Direktzusage mi t einem angegebenen Kapitalwert von 9.738,18 und einem Ausgleichswert von 4.869,09 , berechnet mit einem Rechnungszins von 5,04 %. Darüber hinaus hat der Ehemann zusätzliche Anrechte bei der Deu t- sche Telekom RSS GmbH in Form eines " TV Kapital konten plans " erworben , deren Kapitalwert einschließlich der ZU Parallelverpflichtung mit 32.491 und h- net mit einem Rechnungszins von 4,94 % . Unter Abzug des auf die ZU Paralle l- verpflichtung en tfallenden Anteils ist der Ausgleichswert mit noch (16.245,50 - 4.869,09 Durch notarielle Scheidungsv ereinb a- rung haben die Ehegatten bestimmt, dass die Ehefrau bezüglich des Ausgleichs der Betriebsrente des Ehemanns " bei der F irma Telekom " nicht die Hälfte, so n- dern lediglich ein Viertel des Wertunterschieds erhalten solle. Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung b e- stehenden Anrechte hälftig intern geteilt. D ie vom Ehemann bei der Deutsche n Telekom R SS GmbH erwor bene n Anrech t e hat es mit einem Viertel d es unter der Bezeichnung " TV Kapitalkontenplan " angegebenen Werts von (32.491 - 9.869,09 =) 22.752,82 mit hin einem Ausgleichsbetrag von 5.688,20 e x- tern geteilt . Gegen diese Entscheidung ha ben die Deutsche Telekom RSS GmbH und die VAP Beschwerde mit dem Ziel eingelegt , in die Regelung über den Versorgungsausgleich auch das b ei der Deutsche Telekom RSS GmbH unter der Bezeichnung " ZU Parallelverpflichtung " einerseits und das bei der VAP bestehende parallelverpflichtende Anrecht andererseits einzubeziehen . Das Oberlandesgericht hat neue Versorgungsauskünfte unter Vorgabe eines 2 - 4 - R echnungszinses von 3,71 % eingeholt , nach denen das bei der VAP best e- hende Anrecht ebenso wie die " ZU Parallelverpflichtung " einen Barwert von und das zusätzliche Anrecht aus dem " TV Kapitalkontenplan " einen Barwert von (38.072 - 13.254 2 4. 818 . Darauf fußend hat es - unter Be rücksichtig ung der getroffenen Scheidungsvereinbarung - ein Anrecht " bei der Deutsche Telekom RSS GmbH (...) auf betriebliche Altersversorgung (TV Kapitalkontenplan) ( ... ) in Höhe von 9.518 Höhe von 3.313,50 " der VAP extern geteilt. H iergegen ric hte n sich die zugelassene n Rechtsbeschwerde n der Deutsche Telekom RSS GmbH und der VAP . II. 1. Die Rechtsbeschwerde n haben Erfolg . Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei der Wertermittlung der Anrechte verletze der von den Versorgungsträgern gemäß § 253 Abs. 2 HGB verwendete Abzinsungszinssatz den Halbteilung s- grundsatz, weil bei der Wiederanlage des für den Ausgleichsberechtigten zu übertragen d en Kapitalwerts eine dem gewählten Abzinsungszinssatz vergleic h- bare Dynamisierung nicht erlangt werden könne. Zur Korrektur sei für die A b- zinsungsrechnung der sogenannte BilMoG - Zinssatz ohne den Aufschlag nach § 1 S atz 2, § 6 RückAbzinsV zugrunde zu legen. 3 4 - 5 - Dem Vorschlag der Beteiligten zu 2 und 3 bezüglich der genauen B e- zeichnung der auszu gleichenden Anrecht e in der Beschlussformel der En t- scheidung sei nicht zu entsprechen. Bei der externen Teilung bedürfe es keine r Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel, da das Gericht den Zahlbetrag bei seiner Entscheidung festsetze. In der Angabe des Zahlbetrags erschöpfe sich in Bezug auf das auszugleichende Anrecht die Wirkung der gerichtlichen Ent scheidung. Welchen Inhalt das der ausgleich s- pflichtigen Person verbleibende Anrecht habe, beurteile sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Grundlagen, insbesondere der Versorgungs - und Teilungsordnung des Versorgungsträgers . b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand . aa) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht angenommen, der vom Ve r- sorgungsträger bei der Wertermittlung verwendete Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB verletze den Halbteilungsgrundsa tz. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG für die Berechnung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung die "Rechnungsgrundlagen" s o- wie "die anerkannten Regeln der Vers icherungsmathematik" maßgebend (S e- natsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - juris Rn. 16 , zur Veröffentl i- chung in BGHZ bestimmt ). Handelt es sich nicht um eine beitragsorientierte Leistungszusage oder um eine kongruent rückgedeckte Versorgungszusage (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - juris Rn. 18 f.), wählen die Versorgungsträger - wie auch hier - für die Ermittlung des Barwerts eines Versorgungsanrechts üblicherweise diejenigen Bewertungsparameter, die von dem verpflichteten Unterne hmen auch bei der handelsbilanziellen Bewertung 5 6 7 8 - 6 - ihrer Pensionsverpflichtung herangezogen werden. Daher findet als Rec h- nungszins zumeist der handelsbilanzielle Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB Anwendung, was den Versorgungsträgern in den Gesetzesmateria lien auch ausdrücklich nahegelegt worden ist ( Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - juris Rn. 20). Zwar wäre hiernach mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG he r- geleiteten verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinb aren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassung s- rechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Per son künftig zu erbringenden Versorgungsleistu n- gen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unte r- bewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt. Dies ist bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des BilMoG - Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB indessen nicht der Fall ( Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - juris Rn. 43). Auch ist es nicht geboten, den Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nur in einer modifizierten Form ohne den Risikozuschlag nach § 6 RückAbzinsV für die Ermittlung des Barwerts der Versorgung der ausgleich s- pflichtigen Person heranzuziehen . Mit einer solchen Modifikation wäre der Bi l- MoG - Zinssatz auf den Zinssatz aus der Null - Ku pon - Euro - Zinsswapkurve und damit auf seine quasi - risikolose Komponente beschränkt. Dies kann nicht übe r- zeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den Pensions - Sicherungs - Verein unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen 9 10 - 7 - gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzs i- cherung erspart. Ein innerer Zusammenhang zw ischen der durch die Mitglie d- schaft im Pensions - Sicherungs - Verein vermittelten Insolvenzsicherung für die Pensionszusage und den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen ) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel a uf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den quasi - risikolosen Zins aus der Null - Kupon - Euro - Zinsswapkurve ohnehin nur zur rechnerischen Herleitung des BilMoG - Zinses zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse b ei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Ba r- werts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt ( Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - juris Rn. 5 2 f.). bb) Ebenfalls b egründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit es die B e- zeichnung der auszugleichenden Anrechte in der Beschlussformel betrifft. (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die bei der VAP bestehe n- de Parallelverpflichtung in den V ersorgungsausgleich einzubeziehen. Die Merkmale eines auszugleichenden Anrechts im Sinne des § 2 Abs. 1 Vers - AusglG werden durch das bei der VAP bestehende Anrecht erfüllt. Zwar ruht der Anspruch gegen die VAP insoweit, als der Berechtigte aufgrund einer b e- stehenden Parallelverpflichtung - hier der Deutsche Telekom RSS GmbH - la u- fende oder kapitalisierte Versorgungs - oder versorgungsähnliche Bezüge erhält (§ 33 Abs. 2 Satz 1 VAP - Satzung). Gleichwohl besteht das bei der VAP b e- gründete Anrecht auf eine Zusat zrente selbstständig neben dem bei der Para l- lelverpflichteten begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente, so dass beide A n- rechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente zum Versorgungsau sgleich herang e- 11 12 - 8 - zogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - FamRZ 2015, 234 Rn. 10 ff.). Bei der externen Teilung muss daher auch das bei der VAP bestehende Anrecht geteilt werden, um die Gestaltungswirkung der Anrecht steilung auch für dieses Anrecht herbeizuführen. Allerdings kann die VAP nicht (mit - )verpflichtet werden, den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG geschuldeten Ausgleichswert als Kapitalbetrag zu zahlen. Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 VAP - S atzung ruht auch dieser Anspruch, soweit die Deutsche Telekom RSS GmbH die gegen sie nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist (Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - FamRZ 20 15, 234 Rn. 16). (2) Trifft das parallelverpflichte nde Anrecht (hier: Anrecht aus der " ZU Parallelverpflichtung " ) mit anderen Anrechten bei demselben Rechtsträge r (hier: Anrecht aus " TV Kapitalkontenplan " ) zusammen, muss die externe Teilung für jedes di eser Anrechte gesondert durchgeführt werden. Setzt sich nämlich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedl i- chen wertbildenden Faktoren zusammen, ist jeder Baustein im Versorgung s- ausgleich wie ein einzelnes Anrecht geso ndert zu behandeln und auszugle i- chen (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 ). Zwar werden beide Bausteine in einem gemeinsamen Kapitalko n- tenplan geführt. Dennoch handelt es sich um getrennt zu behandelnde Bauste i- ne, weil (nur) das Anrecht aus der " ZU Parallelverpflichtung " mit einem fortb e- stehenden Anrecht aus der früheren Beamtenversorgung bei der VAP unterlegt ist und nur mit seinem Ertragsanteil besteuert wird, während das darüber hi n- aus gehende Anrecht aus der Dir ektzusage " TV Kapitalkontenplan " für sich a l- lein steht und der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften unterliegt. Aus der Beschlussformel muss sich deshalb eindeutig ergeben, zu Lasten we l- 13 14 - 9 - chen Einzelanrechts bzw. Bausteins welcher Ausgleich vorgen ommen wurde , wobei diejenigen Angaben genügen, die zur Individualisierung der Anrechte erforderlich sind, ohne dass es einer genauen Be zeichnung der maßgeblichen Versorgungsordnung nach Fassung oder Datum bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10 ). (3) Das Interesse einer gesonderten Durchführung der externen Teilung eines bei einem Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost bestehenden Anrechts und der eindeutigen Bezeichnung der jeweiligen Ba u- steine in der Beschlussformel kann, soweit es die Teilung eines parallelve r- pflichte nde n A nrechts betrifft, auch die VAP verfolgen , weil das bei der VAP einerseits und das bei dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost andererseits bestehende , parall elverpflichtende Anrecht eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden . 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da diese nicht zur Entschei dung reif ist . Zum Wert der a uszugleichenden Versorgungen bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Zwar liegen Versorgungsauskünfte der Deutsche Telekom RSS GmbH und der VAP vor, wobei das bei der Deutsche Telekom RSS GmbH isoliert au s- zugleichende Anrecht als Diffe renzwert zwischen dem im Kapitalkontenplan geführten Gesamtanrecht und dem im Wege der Parallelverpflichtung weiterg e- führten Anrecht ausgewiesen ist. Allerdings ist die Berechnung in sich wide r- sprüchlich , weil sie mit uneinheitlichen BilMoG - Rechnungszinsen operiert. Wä h- rend der Wert des parallelverpflichte nden Anrechts mit einem Rechnungszins von 5,04 % ermittelt ist, was dem durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren zum Stichtag 31. Dezember 2012 15 16 17 - 10 - - offensichtlich d em Bilanzstichtag des Versorgungsträgers - entspricht, ist der Wert des im Kapitalkontenplan geführten Gesamtanrechts mit einem Rec h- nungszins von 4,94 % ermittelt, was dem durchschnittlichen Marktzinssatz zum Stichtag 30. Juni 2013, also monatsgenau dem Eh ezeitende , entspricht. Da beide Bausteine des Anrechts jedoch in der aufgezeigten Weise durch Teila b- zug miteinander verwoben sind , darf eine Wertermittlung nur unter Verwendung identischer Rechnungszinsen erfolgen. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Versorgungsau s- gleichsgesetz wird in diesem Zusammenhang auf den Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Bezug genommen . Dieser hat in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB - E eine bilanzielle Bewertung von Rüc kstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnitt lichen Marktzinssatz vorgesehen , wobei nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB - E die anzuwendenden Abzinsungszin s- sätze von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden sollten (BT - Dr ucks. 16/10144 S. 85). Der Rechtsausschuss des Deu t- schen Bundestags hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Regierung s- entwurf für ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrüc kstellungen weiter konkretisiert habe und dieser nach § 253 Abs. 2 HGB - RegE nach Ma ß- gabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bu n- desbank bekannt gegeben werden solle. Das handelsrechtliche Bewertung s- recht führe so zu "realistisc hen Stichtagswerten", die ohne erheblichen Meh r- aufwand für die Versorgungsträger auch für Zwecke des Versorgungsau s- gleichs nutzbar gemacht werden könnten. Damit stehe künftig auch im Verso r- gungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Ehezeit ein "k lar d e- finierter Rechnungszins" zur Verfügung (BT - Drucks. 16/11903 S. 56). Im Hi n- blick darauf erscheint es rechtlich unbedenklich, bei der Bewertung von ausz u- gleichenden Anrechten einheitlich auf den monatsgenau zum Ende der Ehezeit 18 - 11 - bekannt gegeben en Rechnu ngszins abzustellen , welchen der Gesetzgeber als zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Ehezeit klar definierten und zugleich als realistischen Rechnungszins hervorgehoben hat. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Weiden, Entscheidung vom 06.11.2013 - 2 F 560/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.07.2014 - 11 UF 1775/13 -
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