ECLI:DE:BGH:2017:030517BXIIZB415.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 415/16 Verkündet am: 3. Mai 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1610 Abs. 2 a) Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur - Lehre - Studium - Fällen - hier: anästhesietechnische Assistentin - Medizinstudium (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris; Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100 und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853). b) Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann e i- nem Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem A bitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 - OLG Frankfurt am Main AG Büdi ngen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3 . Mai 201 7 d urch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt : D ie Rechtsbeschwerde geg en den Beschluss des 5 . Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28 . Juli 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen . Von Rechts wegen Gründe: I . Das a ntragstellende Land nimmt den Antragsgegner, dessen Tochter es Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) g e- währt hat, auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch . Die am 26 . November 1984 nichtehelich geborene Tochter des Antrag s- gegners er warb im Jahre 2004 das Abitur m it einem Notendurchschnitt von 2,3. Bereits zu diesem Zeitpunkt wollte sie das Medizinstudium aufnehmen und b e- warb sich zum Wintersemester 2004/2005 - und dann durchgängig bis zum Wintersemester 2010/2011 - im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Ver gabe von Studienplätze n (ZVS) um eine n Medizinstudienplatz. Nachdem ihr kein solcher zugewiesen wurde, begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit der Gesamtnote 1,0 abschloss. Ab Februar 2008 arbe itete sie in diesem erlernten Beruf. Für das 1 2 - 3 - Wintersemester 2010/2011 erhielt sie schließlich eine n Studienplatz und st u- diert seit d em Medizin . Der Antragsteller zahlte der Tochter des Antragsgegners für den Zei t- raum Oktober 2011 bis September 2012 Ausbil dungsförderung (Vorausleistung) nach dem BAföG in Höhe von monatlich 287,68 forderte das Studierendenwerk den Antragsgegner auf , Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen . Erst d urch diese Aufforderung erhielt der Antrags gegner Kenntnis von der Studienaufnahme seiner Tochter. Er hatte weder mit deren Mutter noch mit ihr jemals zusammengelebt und seine Tochter letztmals getroffen, als sie 16 Jahre alt war. Per Brief hatte er ihr im Jahre 2004 nach dem Abitur - de ssen erfolg reiche Ablegung er annahm - mitgeteilt, er gehe vom Abschluss der Schulausbildung aus und davon, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Sollte dies anders sein, möge sie sich bei ihm melden. Nachdem eine Reaktion hierauf unterblieb, stellte er di e U nterhaltszahlungen ein. Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von ins gesamt 3.452,16 Zinsen gerichteten Antrag abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die hierg e- gen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der zug e- lassenen Rech tsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Zahlungsbegehren weiter . II . D ie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 3 4 5 6 7 - 4 - Ein Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Antragsgegner , der a uf den Antragsteller übergegangen sein könnte, bestehe für die Zeit ab Aufnahme des Medizinstudiums nicht. Zwar sei der in Fällen wie dem vorliegenden erfo r- derliche enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Lehre und dem Studium gegeben . Sowei t der Ausbildungsweg Abitur - Lehre - Studium dadurch unterbrochen worden sei, dass die Tochter nach Abschluss der Lehre für einen begrenzten Zeitraum in dem erlernten Beruf gearbeitet habe, stehe dies der Annahme des zeitlichen Zusammenhangs nicht entgegen. D enn die Tochter habe durch ihre durchgängigen Bewerbungen um einen Medizinstud i- enplatz in äußerlich erkennbarer Wei se zum Ausdruck gebracht, dass s ie den Beruf einer Ärztin anstrebe , das von ihr aufgenommene Berufsausbildungsve r- hältnis der Vorbereitung des Studiums dienen solle und durch die Berufstäti g- keit nur die Zeit bis zur Studienaufnahme über brückt werd e. Bei einem mehrstufigen Ausbildungsweg müsse die Finanzierung des Studiums den Eltern aber auch zumutbar sein. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Tochter habe den Antragsgegner in keiner Weise über den von ihr verfolgten Ausbildungsweg in Kenntnis gesetzt. Es stelle ein in die Zumutba r- keitsprüfung einzubeziehendes Kriterium dar, wenn der Unterhaltspflichtige erst nachträglich davon erfahre , dass nach Abschluss einer Lehre die Berufsausbi l- dung fortgesetzt werde. Dies gelte umso mehr, wenn in dem erlernten Beruf eine nicht unerhebliche Zeit gearbeitet werde. Zwar spreche gegen eine Unz u- mutbarkeit, dass der Antragsgegner während der Lehre sein er Tochter keinen Unterhalt habe leisten müssen. Ob allerdings ein entsprechender ungedeckter Unterhaltsbedarf bestanden habe, sei nicht dargelegt. Gegen die Zumutbarkeit der Finanzierung des Studiums spreche vor allem der Umstand, dass der A n- tragsteller a ngesichts des Alters seiner Tochter im Jahre 2010 nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass sie noch ein Studium aufnehmen werde. Dies zei g- ten auch die finanziellen Dispositionen, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau getroffen habe, wie etwa der Erwerb ein es Eigenheims oder die Aufnahme ve r- 8 9 - 5 - schiedener Konsumentenkredite, die auf ein entsprechendes Vertrauen schli e- ßen ließen. Auch sei es bei einer Abiturnote von 2,3 nicht von vorneherein n a- heliegend, ein Medizinstudium anzustreben, da die Tochter wegen des in soweit bestehenden Numerus Clausus damit habe rechnen müssen, auch dauerhaft keinen Studienplatz zu erhalten. Dass die Tochter dem Antragsgegner gege n- über zu keinem Zeitpunkt habe erkennen lassen , welches Ausbildungsziel sie verfolge, erlange bei der Zumut barkeitsprüfung entscheidende Bedeutung. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand . a) G emäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf . aa) Geschuldet wird danach eine Berufsausbi ldung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigu n- gen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftl i- chen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche B e- rufsaus bildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Ko s- ten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur u n- ter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht v orhersehbaren Gründen nicht ausg e- übt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Au s- bildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Beg a- bung deutlich wurde ( Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 und Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 200 6, 1100, 1101 mwN). 10 11 12 - 6 - Mit Blick auf das zunehmend geänder te Ausbildungsverhalten der St u- dienberechtigten kann nach der Rechtsprechung des Senats auch dann ein einheitlicher Ausbildungsgang im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur - Lehre - Studium - Fälle). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Es reicht jedoch aus , dass der St u- dienent schluss nicht bei Ausbildungsbeginn , sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird ( Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 mwN; Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN und BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f.). bb) Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch ist vom Gegenseiti g- keitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermögl i- chung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fle iß und der gebotenen Zielstrebigkeit in a n- gemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinne h- men, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückz u- führen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen U n- terhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensu n- terhalt durch Erwerbstätigk eit se lbst zu verdienen (Senatsbeschlü ss e vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 17 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 14 mwN). cc) Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausb ildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbi l- 13 14 15 - 7 - dungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten o b- liegt, seine Ausbildung aufzunehmen und abzuschließen , richtet sich vielmehr nach den Umstän den des Einzelfalls. Maßgeblich hierf ür ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist ( vgl. S e- natsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 18 und vom 3. J uli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 16 mwN ; Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601 , 1602 ). Dabei wird die Zumutbarkeit nicht nur durch die wirtschaftl iche Leistung s- fähigkeit der Eltern bestimmt , sondern auch durch die Frage, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt . Denn die Elternverantwortung tritt dem Grundsatz nach im mer mehr zurück , je älter ein Ki nd bei Aufnahme einer (weiteren) Ausbildung ist und je eigenständ i- ger es seine Lebensverhältnisse gestaltet (Wendl/Klinkhammer Das Unterhalt s- recht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 103; Kleffmann/ Klein/Eder Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 16 10 Rn. 125; MünchKommBGB/Born 7. Aufl. § 1610 Rn. 231, 257). Hiervon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber aus, wie etwa die Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG belegt, wonach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Einkommen der Eltern au ßer Betracht bleibt, wenn das Kind bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizi e- renden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entspr e- chend länger erwerbstätig war. Die Zumutbarkeitsp rüfung gewinnt in den sog. Abitur - Lehre - Studium - Fällen besonderes Gewicht, weil die Eltern durch diesen Ausbildungsweg in ihren wirtschaftlichen Belangen stärker, insbesondere wesentlich längerfristig, betroffen sein können als bei eine r herkömmlichen Ausbildung (vgl. dazu S e- 16 1 7 - 8 - natsurteil BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855). Da es zu den schützen s- werten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Leben s- planung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast da uern wird, wird eine Unterhaltspflicht mithin umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist ( vgl. S e- natsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 f.; vom 4. März 199 8 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417). Auch wenn die Verpflichtung nach § 1610 Abs. 2 BGB als Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht keine A b- stimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterha ltspflichtigen erfordert, kann es deshalb gegebenenfalls der Zumutbarkeit entgegenstehen, w enn d er Unte r- haltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten hera n- gez ogen zu werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 f. ; vgl. zum Ausbildungswechsel Senatsurteil vom 14. März 2001 - XII ZR 81/99 - FamRZ 2001, 757, 759 ). Bedeutung kann in diesem Zusammenhang erlangen, ob es sich u m Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kin d- bezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 18 und Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672). Zu berücksichtigen kann zudem etwa sein, ob und inwieweit die Eltern ihr Kind im Rahmen einer vorhergehenden Berufsausbildung unterstützen mussten (Senatsb eschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 27) oder ob sie in der gerechtfe r- ti g ten Erwartung eines früheren Ausbildungsabschlusses anderweitige, sie wir t- schaftlich belastende Dispositionen getroffen haben. Auch sonst kann sich aus den Verhältnis sen der Eltern wie ihrem Alter oder ihrer Lebensplanung ein zu 18 - 9 - berücksichtigendes Interesse an einer Entlastung von der Unterhaltspflicht e r- geben (Senatsurteil BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855). b) Die sen Rechtsgrundsätze n wird die angefochtene Ents cheidung g e- recht , indem sie einen Anspruch der Tochter des Antragsgegners auf Ausbi l- dungsunterhalt, der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf den Antragsteller übe r- gegangen sein könnte, verneint . aa) Zutreffend hat d as Oberlandesgericht nicht im Hinb lick au f die Ab i- turnote der Tochter des Antragsgegners Zweifel an der Angemessenheit des Medizinstudiums angemeldet . Entscheidet sich ein Kind für einen zulassung s- beschränkten Studiengang und entstehen aufgrund der Abiturnote Wartezeiten, so führt das für sich ge nommen nicht zur Unangemessenheit der angestrebten Ausbil dung. Es kann lediglich zur Folge haben , dass das Kind seinen Bedarf während der Wartezeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen muss ( vgl. jurisPK - BGB/Viefhues [Stand: 3. April 2017] § 16 10 Rn. 115 , 119 ; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648 f. ) . bb) Ebenso wenig trifft es auf rechtliche Bedenken, dass das Oberla n- desgericht den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Lehre als anästh e- sietechnische Assistentin und dem Medizinstudium bejaht hat. Der sachliche Zusammenhang liegt auf der Hand und wird auch von der Rechtsbeschwerd e- erwiderung nicht in Frage gestellt . Aber auch der zeitliche Zusammenhang ist gewahrt . Dem steht nicht entgegen, dass die Tochter des Antragsgegners mehr als zweieinhalb Jahre in dem erlernten Beruf der anästhesietechnischen Assistentin gearbeitet hat , weil sie sich - ihrem ursprünglichen Ausbildungsziel entsprechend - durchgehend weiter für einen Medizin - Studienplatz beworben hat . Mit der Berufstätigkeit ist s ie daher allein ihrer Verpflichtung gerecht geworden, bis zur Aufnahme des Studiums selbst ihren Bedarf zu decken . D ie zwischen der praktisch - beruflichen 19 20 21 22 - 10 - Ausbildung und dem Studienbeginn vergangene Zeit ist auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Um stände zurückzuführen (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602 und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855). Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, ist der Tochter des Antragsgegners ihr späte r Studien beginn auch nicht insg e- samt unterhaltsrechtlich vorzuwerfen. Das Oberlandesgericht hat insoweit ke i- nen Verstoß gegen die sie treffenden Obliegenheiten festgestellt und dabei rechtlich tragfähig darauf abgestellt, dass durchgehende Bewerbungen bei der ZVS erfolgten. S oweit der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung erstmals moniert , der Antragsteller habe weder zur Teilnahme der Tochter am direkten Auswahlverfahren der Universitäten für Medizinstudienplätze noch zu einem Bemühen um eine Ausbildung im Ausland (vgl. dazu OLG Hamm NJW - RR 2012, 970, 971) vorgetragen, handelt es sich um neue n , im Rechtsb e- schwerdeverfahren nicht zu berücksichtigende n Vortrag zu Obliegenheitsverle t- zungen des Unterhalt begehrenden Kindes. cc ) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbesch werde gegen die Annahme des Oberlandesgerichts , eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners für die Zeit nach Studienaufnahme der Tochter sei im vorliegenden Einzelfall unzumutbar. D enn d iese tatrichterliche Beurteilung ist nicht von Rechtsfehlern beeinfluss t . Das Oberlandesgericht hat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und zutreffend gewichtet. Es hat einerseits gesehen, dass der Antragsgegner bislang keinen Au s- bildungsunterhalt leisten musste, und diesen Umstand zu Recht als gegen die Annahme eine r Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht sprechend gewertet . S o- weit das Oberlandesgericht anmerkt, es sei nicht dargelegt, ob während der Lehre überhaupt ein ungedeckter Unterhaltsbedarf bestanden habe, kommt dieser Erwägung keine eigenständige Bedeutung zu. 23 24 - 11 - Das Oberlandesgericht hat andererseits das Alter der Tochter des A n- tragsgegners in den Blick genommen. Diese hatte b ei B eginn des Studiums ihr 26. Lebensjahr annähernd vollendet und war damit kindergeldrechtlich nicht mehr als Kind berücksichtigungsfä hig (vgl. §§ 63 Abs. 1 Satz 2 iVm 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 2 Abs. 2 BKGG ) . Mithin hatte sie ein Alter erreicht, in dem Eltern typischer w eise nicht mehr ohne W eiteres mit der Aufnahme eines Stud i- ums ihres Kindes rechnen müssen. Ohne Erfolg macht die R echtsbeschwerde geltend, jedenfalls ein Studienabschluss sei zu diesem Zeitpunkt nicht der No r- malfall, weshalb der Antragsgegner noch nicht davon habe ausgehen können, nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Dies verkennt, dass es für die Lebensplanung der Eltern einen entscheidenden Unterschied darstellt, ob das Kind mit fast 26 Jahren noch studiert oder das Studium erst aufnimmt, und sie ohne Anhaltspunkte gerade nicht mit einem derart späten Studienbeginn rechnen müssen . In die Zumutb arkeitsprüfung des Oberlandesgerichts ist auch zutreffend eingeflossen, dass der Antragsgegner mit dem kreditfinanzierten Erwerb eines Eigenheims und der Inanspruchnahme verschiedener Konsumentenkredite f i- nanzielle Dispositionen getroffen hat, die seine wi rtschaftliche Leistungsfähi g- keit schmälern. Dabei kommt es entgegen der von der Rechtsbeschwerde ve r- tretenen Ansicht nicht darauf an, ob hierdurch seine unterhaltsrechtliche Lei s- tungsfähigkeit im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB eingeschränkt oder gar aufg e- hobe n war. Für die Frage der Zumutbarkeit ist vielmehr maßgeblich, dass sich der unterhaltspflichtige Elternteil im - berechtigten - Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt des Kindes aufkommen zu müssen, finanziell gebunden und dadurch sein für die eig ene Lebensführung zur Verfügung stehendes Ei n- kommen verringert ha t . Ohne Belang könnte dies nur bei außergewöhnlich g u- ten finanziellen Verhältnissen de s Eltern teils sein, bei denen das Bestehen e i- ner Unterhaltspflicht für langfristig wirkende finanzielle E ntscheidungen keinen 25 26 - 12 - relevanten Gesichtspunkt darstellt. Dass dies beim Antragsgegner der Fall w ä- re, macht der Antragsteller jedoch nicht geltend. Mit Blick auf diese Umstände hat das Oberlandesgericht zu Recht als entscheidend angesehen, dass der Antra gsgegner von seiner Tochter zu ke i- nem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt worden ist (zur gegenteiligen Fallgestaltung OLG Hamm NJW - RR 2012, 970) . Nach den g e- troffenen Feststellungen hat der Antragsgegner weder Informationen zum Schula bschluss noch zum angestrebten oder eingeschlagenen Ausbildung s- gang seiner Tochter erhalten. Hinzu kommt, dass er sich selbst schriftlich w e- gen des Unterhalts an seine Tochter gewandt hatte, als er ihren Schulabschluss vermutete, ohne dass eine Reaktion hi erauf erfolgte. Dem Antragsgegner ist daher nicht die Verletzung einer eigenen Nachfrageobliegenheit (vgl. dazu S e- natsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1059) vorz u- werfen. Dieser dem Antragsgegner nicht anzulastende Informationsmang el führt im Zusammenspiel mit dem Lebensalter der Tochter dazu, dass sein Ver - 27 - 13 - trauen darauf, keinen Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen, als rech t- lich schützenswert anzusehen ist. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Büdingen, Entscheidung vom 29.10.2015 - 53 F 994/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2016 - 5 UF 370/15 -
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