ECLI:DE:BGH:2016:100516BXIZB4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4/16 vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenber ger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr . Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 32. Zivil kammer des Landgerichts München I vom 15. Februar 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf bis 2.000 festgesetzt . Gründe: I. Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Ausgleich einer kaus a- len Saldoforderung aus Girovertrag in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 9. November 2015 stattg e- geben. Das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Beklagten am 11. November 2015 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 14. November 2015, eingegangen a m 19. November 2015, selbst " Berufung " eingelegt und zugleich Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. 1 2 - 3 - Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2015, dem Beklagten zugeste llt am 16. Dezember 2015 , zurückgewiesen. Mi t B e- schluss vom 15. Februar 2016, dem Beklagten zugestellt am 19. Februar 2016 , hat es die Berufung nach Hinweis als unzulässig verworfen. Eine Rechtsmitte l- belehrung in der Hauptsache hat es dem Beklagten nicht erteilt. Mit Schreiben vom 20. Februar 201 6, eingegangen am 23. Februar 2016, hat der Beklagte " Revision " gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 15. Februar 2016 zum Oberlandesgericht eingelegt und beantragt, den B e- schluss aufzuheben und ihm für das " Revisionsverfahren " einen Notanwalt be i- z uordnen. Die Akten sind dem Bundesgerichtshof am 21. März 2016 vorgelegt worden. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer V ertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es. 1 . Die Rechtsverfolgung des Beklagten ist aussichtlos. Zwar setzt die Beiordnung nach § 78b ZPO nicht voraus , dass die beabsicht igte Rechtsverfo l- gung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat. Sie kommt aber nicht in Betracht , wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Recht s- verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Se natsbeschlüsse vom 20. November 2012 XI ZR 511/11 und XI ZR 5/12, juris Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1988 IVb ZB 147/87, 3 4 5 - 4 - FamRZ 1988, 1152 , 1153 , vom 3. Juli 2013 XII ZR 122/12, juris Rn. 6 und vom 26. September 2013 V ZA 4/13, juris Rn. 4 mwN). Das ist hier der Fall. Zwar kann der Beschluss , mit dem das Landgericht als Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat , mit der Rechtsbeschwerde , als die die " Revision " des Beklagten zu deuten ist, statthaft angegriffen werden , § 5 22 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr . 1 ZPO . Auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt wäre i n- dessen nicht in der Lage, die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO und d a- mit die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. Insbesondere k önnte er nicht darlegen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebiete eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ), weil der Beklagte in seinen V erfahrensgrundrecht en auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ) nicht verletzt ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Berufung sei nicht frist - und formgerecht eingelegt worden . Gegen d as der Klag e stattgebe n- de und seinerseits mit einer ordnungsgemäßen Rechts mittel belehrung (§ 232 Satz 1 ZPO) versehene Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte innerhalb der Frist des § 517 ZPO lediglich persönlich - und nicht, wie geboten, durch einen Rechtsanwalt , § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO - Berufung eingelegt. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 517 ZPO schied aus . Zwar kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung in Betracht, wenn eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch samt einer Erkl ä- rung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwe n- dung des amtl ich vorgeschriebenen Formulars, § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 6 7 8 9 - 5 - u nd 4 ZPO, und den erfor derlichen Nachweise n bei Gericht ein reicht (BGH, B e- schluss vom 14. Juli 2015 II ZA 29/14, juris Rn. 2 mwN) und, sofern ihr Antrag erfolglos ist, nach Ablauf einer anschließenden Überlegungsfrist von wenigen Tagen (BGH, Beschluss vom 9. September 2015 V II ZR 111/15, juris Rn. 2 aE) innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einen Antrag nach §§ 236, 78 Abs. 1 ZPO stellt (BGH, Beschluss vom 15. September 2015 VI ZB 2/14, juris Rn. 7). Dies hat der Beklagte indessen nicht ge tan. Somit konnte d as Ber u- fungsg ericht , das den Beklagten vorab auf den Mangel hingewiesen hat, am 15. Februar 2016 nach § 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung en t- scheiden . Da es offensichtlich an den V oraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, spielt für die Erfolgsaussichten d er Rechtsverfolgung des Beklagten keine Rolle, dass ihm , hätte sich nach dem 21. März 2016 ein bei dem Bundesg e- richtshof postulationsfähiger Rechtsanwalt für ihn bestellt und Wiedereinse t- zung in die versäumte n Frist en des § 575 ZPO beantragt, mangels ordnu ng s- gemäßer Rechtsmittelbelehrung durch das Berufungsgericht Wi e dereinsetzung zu gewäh ren gewesen wäre ( vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 V ZB 131/15, juris Rn. 5 ff.). 2. Im Übrigen muss, damit nach § 78b ZPO verfahren werden kann, die Partei al le ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Sie muss ihre vergeblichen Bem ü- hungen dem Gericht substantiiert darlegen und nachweisen (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2015 XI ZR 236/15, juri s Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2015 IV ZB 3/15, juris Rn. 6 und vom 22. Juli 2015 IV ZB 19/15, juris Rn. 4). Dazu lässt sich dem Vortrag des Beklagten nichts entnehmen. 10 11 - 6 - III. Aus den unter II. 1 . g enannten Gründen ist die Rechtsbeschwerde d es Beklagten gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 15. Februar 2016 mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 09.11.2015 - 154 C 8324/15 - LG München I, Entscheidung vom 15.02.2016 - 32 S 20880/15 - 12
Full & Egal Universal Law Academy