ECLI:DE:BGH:2016:040316BIXZB4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/16 vom 30. März 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Prof. Dr. Gehrlein , die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 30 . März 2016 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mai n vom 10. November 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe : Die als " Nichtzulassungsbeschwerde " bezeichnete Eingabe des Bekla g- ten vom 14. Januar 2016 ist unzulässig. Das Gesetz sieht gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Zwischenurteil eines Oberlandesgerichts kein Rechtsmi t- tel vor (BGH, Beschluss vom 5. D ezember 2012 - I ZB 7/12, MDR 2013, 485 f; Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 14; vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 5) . Eine Nichtzula s- sungsbeschwerde ist nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endu r- teil e statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 1 ZPO). Um ein Endurteil handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht, weil das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Streithilfe nach § 71 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Zw i- schenurteil entschieden ha t (vgl. § 71 Abs. 2 ZPO ) . Auch e ine Rechtsb e- schwerde ist nicht statthaft , weil diese gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur g e- 1 - 3 - gen Beschlüsse gegeben ist . Für eine andere Auslegung der Vorschrift ist kein Raum, der Wortlaut ist eindeutig (BGH, Beschluss vom 5. D ezember 2012 , aaO ). Zudem ist die Beschwerdeschrift nicht durch einen beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidun g vom 04.03.2005 - 9 O 6/04 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.11.2015 - 10 U 93/14 - 2
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