ECLI:DE:BGH:2018:110918BXIZB4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4 /17 vom 1 1 . September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . September 2018 durch d en Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Ri chterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss der Rechts pfl e- gerin vom 14 . Juni 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 16 . August 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG z ulässige Erinnerung gegen den B e- schluss vom 14 . Juni 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 16 . August 2018 hat keinen Erfolg . 1. Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 RpflG zulässig. a) Zwar ist nach dem handschriftlichen Empfangsbekenntnis des Pr o- zes sbevollmächtigten des Klägers , Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Dr. , diesem der angefochtene Beschluss vom 14 . Juni 2018 am 5 . Juli 2018 zugegangen. Danach wäre die Frist zur Einlegung der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 R pflG durch das Schreiben d es Klägers, das am 20 . Juli 2018 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, nicht gewahrt. b) Die Frist ist jedoch eingehalten, da der angegriffene Beschluss de m Prozessvertreter des Klägers tatsächlich erst am 6 . Juli 201 8 zugegangen ist. aa) Zwar bri ngt ein Empfangsbeke nntnis als Privaturkunde nach § 416 ZPO grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeic h- neten Schrift stücks, sondern auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang . J e- 1 2 3 4 5 - 3 - doch ist der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der i m Empfangsbekenntnis en t- haltenen Angaben zulässig. Dafür ist erforderlich, dass die Richtigkeit der A n- gaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6 mwN). bb) So ist es hier. Rechtsanwalt Dr. hat dargetan, dass er das Empfangsbekenntnis tatsächlich erst am 6 . Juli 2018 unterzeichnet habe. Die Einfügung des unzutre ffenden Datums beruhe darauf, dass er sich auf seine Armbanduhr verlassen habe, die seit Ablauf des 30 . Juni 2018 einen Tag nac h- gegangen sei. Ergänzend hat die Kanzleia ngestellte des Prozessvertreters des Klägers an Eides statt versichert, dass sie den ang efochtenen Beschluss mit der Post am 6 . Juli 2018 bei dem Bundesgerichtshof abgeholt und das Em p- fangsbekenntnis sodann ohne Anbringung eines Datums stempels Herrn Rechtsanwalt Dr. , der an diesem Tag in seinem auswärtigen Home - Office gearbeitet ha be, mit Telefax übermittelt habe. Aus einem Vergleich des Telefaxausdruck s des Empfangsbekenntni s- ses, das bei dem Bundesgerichtshof am 6 . Juli 2018 eingegangen ist, mit dem Original des von Rechtsanwalt Dr. unterschriebenen Empfangsb e- kenntn isses , das dieser vorgelegt hat, ergibt sich, dass das Formblatt zum Empfangsbekenntnis kanzle i intern erst am 6 . Juli 2018 an das Telefaxgerät von Dr. abgesandt worden ist. Das belegt, dass die von Rechtsanwalt Dr. handschriftlich ang ebrachte Datierung auf den 5 . Juli 2018 sachlich nicht zutreffend ist. 2. Die Er innerung hat sachlich keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Beschlüsse vom 14 . Juni 2018 und 16 . August 2018 Bezug genommen. Bei 6 7 8 - 4 - Abänderung der Zahlungsbestimmungen aus dem Beschluss vom 10 . Oktober 2017 sind nach § 120a Abs. 1 ZPO die inzwischen eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. S o- weit der Kläger erneut zusätzliche, bislang nicht oder nicht in derselbe n Höhe geltend gemachte Abzüge von dem anzusetzenden Einkommen geltend macht oder erst für die Zukunft in Aussicht stellt , sind diese nicht im Verfahren der Rechtspflegererinnerung zu berücksichtigen . Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorins tanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 15.09.2016 - 12 O 2790/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 12 U 2117/16 -
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