ECLI:DE:BGH:2018:170418BXIZB4.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4 /17 vom 17. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2018 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen D r. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21 . Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 65.000 . Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Der Kläger macht Ersatzansp rüche gegen die Beklagten wegen der Ve r- äußerung eines als Sicherheit übereigneten Kraftfahrzeugs geltend. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 18 . Juli 2016 überwiegend stattgegeben. Dagegen hat der Beschwerdeführer und Beklagte zu 1, dem nach 1 2 - 3 - de m Empfangsbekenntnis seines Prozessbevollmächtigten das landgerichtliche Urteil am 19 . Oktober 2016 zugestellt worden ist, Berufung eingelegt. Die Ber u- fungsschrift vom 14 . November 2016 , die mit der eingescannten Unterschrift und dem maschinenschriftlich w iedergegebenen Namen des Prozessbevollmächti g- ten des Beklagten zu 1 abschließt, ist bei dem Berufungsgericht an diesem Tag auf einem Faxgerät eingegangen . Ein entsprechender Ausdruck dieser Ber u- fungsschrift ist a m 22 . November 2016 per Briefpost an das Ber ufungsgericht g e- langt . Nach Hinweis vom 22 . November 2016 hat das Berufungsgericht die B e- rufung des Beklagten zu 1 mit " Teil - Beschluss " vom 21 . Dezember 2016 als u n- zulässig verworfen , da das " Tele - /Computer Fax " vom 14 . November 2016 und die " als Origina lschriftsatz " eingereichte Berufungsschrift von dem Prozessb e- vollmächtigten des Beklagten zu 1 nicht eigenhändig, sondern nur mittels eing e- scannte r Unterschrift " unterschrieben " worden sei en . Zwar sei in höchstrichterl i- che r Rechtsprechung anerkannt, dass i n Prozessen mit Vertretungszwang b e- stimmende Schriftstücke mit Telefax und eingescannter Unterschrift formwirksam an das Gericht übermittelt werden könnten. Allerdings sei in der Rechtsprechung auf eine eigene Unterschrift des Prozessbevollmächtigten nur d ann und insoweit verzichtet worden, wie technische Gegebenheiten einen solchen Verzicht erfo r- derlich machten. Vorliegend sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Prozessb e- vollmächtigten des Beklagten zu 1 nicht möglich gewesen wäre , die Schriftsätze, die im N achgang zu den vorab per Telefax zugesand t en Schriftstücken eing e- reicht worden seien, eigenhändig zu unterzeichnen. Über einen Antrag des B e- klagten zu 1 auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung hat das Ber u- fungsger icht bislang nicht entschieden. Der Beklagte zu 1 hat gegen den ihm am 4 . Januar 2017 zugestellte n Verwerfungsbeschluss mit Schriftsatz vom 12 . Januar 2017 , eingegangen am 3 4 - 4 - 13 . Januar 2017 , Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem die Begründungsfrist antragsgemäß bis einschließlich 22 . Mai 2017 verlängert worden ist, ist mit Schriftsatz vom 22 . Mai 2017 , eingegangen an diesem Tag, die Rechtsb e- schwerde begründet worden . II. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 führt zur Aufhebung des a n- gegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sa che an das Berufungsg e- richt. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- ha f te Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts beschwerde gerichts erfordert ( § 574 A bs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Durch die Verwerfung seiner Berufung ist der Beklagte zu 1 in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechts schutz es ( Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, da die Berufung form - und fristgerecht bei dem Berufungsgericht eing e- legt worden ist. D amit ist dem Beklagten zu 1 der Zugang zur Berufungsinstanz zu Unrecht verwehrt worden. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. Das Ber u- fungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Beklagte zu 1 habe i n- nerhalb der Berufungsfrist die Berufung nicht in der gesetzlichen Form nach § 519 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO eingelegt. a) Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die geset zlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden 5 6 7 8 - 5 - übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der o bersten Gerichtshöfe des Bu n- des, Beschluss vom 5 . April 2000 GmS - OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; S e- natsurteil vom 10 . Mai 2005 XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087 ; S enatsb e- schlüsse vom 10 . Oktober 2006 XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8 und vom 14 . Oktober 2015 XI ZB 13/13, NJW - RR 2015, 624 Rn. 10 ; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 3117 , 3118 ). b) Danach hat der Beklagte zu 1 innerhalb der bis zum 21 . November 2016 lauf enden Berufungsfrist mit der am 14 . November 2016 per Telefax ei n- gegangene n Berufungsschrift formwirksam Berufung eingelegt. Da vorliegend der bestimmende Schriftsatz als Computerfax übersandt worden ist, ist die nach § 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Schriftf orm durch die Beifügung der eingescannten Unterschrift des Prozessvertreters des Beklagten zu 1 gewahrt worden. Entg e- gen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es nicht der nachfolgenden Übe r- sendung einer vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterzeic hneten Ber u- fungsschrift. Vielmehr erfüllt das im Ü brigen den gesetzlichen Anforderungen genügende Schriftstück, das mit Computerfax übersandt worden ist, für sich die Anforderungen an einen bestimmenden Schriftsatz, wenn ihm eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten angefügt ist. c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung ist das Berufungsg e- richt rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Berufungsschriftsatz des B e- klagten zu 1 mittels Computerfax und nicht als herkömmliches Tele fax an das Berufungsgericht übersandt worden ist. Der Beklagte zu 1 hat einen entspr e- chenden Ausdruck des Protokolls über den Versand des Schriftsatzes als Co m- puterfax vorgelegt. 9 10 - 6 - 3. Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, hat der Prozessvertreter des Beklagten zu 1 dabei was der erkennende Senat selbst festzustellen hat (vgl. Senat sb eschlüsse vom 17 . November 2009 XI ZB 6/09, NJWRR 2010, 358 Rn. 13 und vom 20 . Juni 2017 XI ZB 3/17, juris Rn. 8) einen individuellen, nicht nur als Handzeichen o der Paraphe anzusehenden, sondern den Anford e- rungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug verwendet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26 . Februar 1997 XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, vom 27 . September 2005 VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 16 . September 2010 IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6). U nschädlich ist , dass bei der Unterschrift des Prozessvertreters des Beklagten zu 1 einzelne Buchst a- ben seines Namens ineinander verschlungen sind. Denn auch ein nicht lesbarer Namenszug ist , was die Beschwerdeerwiderung übersieht, als Unterschrift anz u- erkennen, wenn der Unterzeichner wie vorliegend der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Be schluss vom 26 . April 2012 VII ZB 36/ 10 , NJW - RR 2012, 1140 Rn. 8). 11 - 7 - 4. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtsko s- ten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch. Joeres Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Nürnb erg - Fürth, Entscheidung vom 15.09.2016 - 12 O 2790/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 12 U 2117/16 - 12
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