BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 417/11 vom 23. Mai 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 35, 58, 70 a) Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsb e- schwerde nicht statthaft, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung von G e- setzes wegen nicht anfechtbar war. b) Sowohl gegen den nach § 35 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf Zwangsmittel als auch gegen deren - vom Gesetz nicht mehr vorgesehene - A n- drohung ist ein Rechtsmitt el nicht statthaft. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - LG Bremen AG Bremen - Blumenthal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 durch die Ric h- ter Dose, Dr. Klinkhammer , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur b eschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 13. Juli 2011 wird auf Kosten des Beteiligten verworfen. Wert: 800 Gründe: I. Der Beteiligte war als Sohn der inzwischen verstorbenen Betroffenen als deren Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Der Rechtspfleger des Amtsgericht s forderte den Beteiligten nach dem Tod der B e- troffenen auf, eine Sc hlussrechnung vorzulegen. D ies er verzichtete als Erbe wie sein Bruder auf die Schlussrechnung, legte aber keinen entsprechenden Erbschein vor . Der Rechtspfleger teilte dem Beteiligten in einem Schreiben mit, dass der Schlussrechnung oder dem Nachweis der " Erbscheinbeantragung " innerhalb einer bestimmten Frist entgegen gesehen werde und anderenfalls ein Zwangsverfahren eingeleitet werden müsse. An die Erledigung des Schreibens erinnerte der Rechtspfleger mit einem weiteren Schreiben und drohte ein Zwangsgeld von 800 , falls nicht binnen drei Wochen die Schlussrechnung oder die Entlastungserklärungen der Erben nebst Erbschein zum Nachweis der Erben stellung vorgelegt würden . 1 - 3 - Der Beteiligte hat gegen die beiden zuletzt genannten Schreiben B e- schwerde eingel egt. Das Landgericht hat die Beschwerden als unzulässig ve r- worfen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteili g- ten. II. Die Rechts beschwerde ist nicht statthaft. 1. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist d ie Rechtsbeschwerde eines Beteiligt en statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden. Etwas anderes gilt indessen für Entscheidungen, die von Gesetzes wegen nicht anfechtbar sind. Entsprechend der R egelung in § § 574 ff. ZPO, an welcher das Rechtsbeschwerderecht des Gesetz es über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit orientiert worden ist (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 209), eröffnet die Zulassu ng keine Rechtsb e- schwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14, 15 = FamRZ 2004, 1191, 1192 und vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 - NJW - RR 2005, 214 jeweils mwN ). 2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom B e- teiligten eingelegten Rechtsmittel nicht statthaft sind. Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde , sofern durch Gesetz ni chts anderes bestimmt ist, nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statt. D emnach sind Neben - und Zwischenentscheidungen von der Anfechtung regelmäßig ausgenommen . Deren Anfechtbarkeit bedarf 2 3 4 5 6 - 4 - vielmehr der besonderen gesetzlichen Anor dnung (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 203; Musielak/Borth FamFG 3. Aufl. § 58 Rn. 2) , an der es im vorliegenden Fall fehlt . a) Der im ersten angefochtenen Schreiben des Rechtspflegers enthalt e- ne Hinweis , dass bei Nichterfüllung der Auflagen ein Zwangsverfahr en eingele i- tet werden müsse, stellt bereits keine Entscheidung dar, sondern ist - unab - hängig von den inhaltlichen Anforderungen - als Hinweis auf die mit der Nichte r- füllung verbundenen Folgen anzusehen, welche r gemäß § 35 Abs. 2 FamFG gesetzlich vorgeschr ieben ist (vgl. MünchKomm ZPO/Ulrici 3. Aufl. § 35 FamFG Rn. 10) . b) Auch die im weiteren Schreiben ausgesprochene Androhung kann u n- geachtet de s Umstands , dass eine solche vom Gesetz nicht mehr vorgesehen ist , j edenfalls keine über eine Zwischenentscheidu ng hinausgehende Wirkung entfalten . Eine Anfechtung durch den Adressaten der gerichtlichen Anordnung eröffnet das Gesetz in § 35 Abs. 5 FamFG nur gegen die Anordnung de s Zwangs mittels. Die von der Rechtsbeschwerde für ihre gegenteilige Ansicht angeführte E ntscheidung des Oberlandesgerichts München ( NJW - RR 2010, 1603) betrifft mit § 7 1 GBO das Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchor d- nung, welches im Gegens atz zum Beschwerderecht nach §§ 19 ff. FGG (jetzt §§ 58 ff. FamFG ) durch das FGG - Reform gesetz nicht geä ndert worden ist. 7 8 - 5 - c) Eine über die ausdrückliche gesetzliche Regelung hinausgehende A n- fechtbarkeit zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes aus verfassung s- rechtlichen Gründen ist nicht geboten und wird auch von der Rechtsbeschwe r- de nicht geltend gemacht. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bremen - Blumenthal, Entscheidung vom 28.03.2011 - 60 XVII R 264/04 - LG Bremen, Entscheidung vom 13.07.2011 - 5 T 299/11 - 9
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