ECLI:DE:BGH:2019:270319BXIIZB417.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 417/18 vom 27. März 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 303 Abs. 2 Nr. 1 a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfah- ren ist e rforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. März 2019 XII ZB 523/18 zur Veröffentlichung bestimmt). b) Allein der Umstand, dass ein An gehöriger bei der Anhörung des Betroffenen anwesend ist, macht ihn nicht zum Beteiligten i.S.d. § 7 FamFG . BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18 - LG Frankfurt am Main AG Königstein im Taunus - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 27. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landger ichts Frankfurt am Main vom 10. August 2018 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Mutter) wendet sich gegen die Bestel- lung einer Berufsbetreuerin für ihren Sohn. Der Betr offene le idet an einer Trisomie 21 (Down - Syndrom) mit verzögerter Entwicklung der geistigen Fähig- keiten. Das Amtsgericht hat für den 197 3 geborenen Betroffenen eine Berufsbe- treuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wo hnungs - bzw. Heimangelegenheiten, Vertretung gegen- über Behörden und Versicherungen sowie Anhalten, Entgegennehmen und Öffnen der Post bestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Mutter " zu- rückgewiesen " . Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschw erde. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Beschwerdebefugnis de r Mutter de s Betroffenen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass ihre (Erst - )Beschwerde erfolglos ge- blieben ist (Senatsbeschluss vom 16. Ja nuar 2019 XII ZB 489/18 juris Rn. 4 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zu Recht der Sa- che nach verworfen hat. a) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht n ach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffe- nen unter ander e m dessen Eltern zu , wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt worden, steht ihm kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. D ie Hinzuziehung eines Beteiligten kann allerdings auch kon- kludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die La- dung zu Terminen. Ande rerseits genügt die bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung für eine Beteiligung im Sinne von §§ 7, 274, 303 Abs. 2 FamFG nicht. Denn eine Beteiligung setzt notwendiger Weise die Mög- lichkeit voraus, dass die beteiligte Person in wel cher Art und Weise auch im- mer auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann (Senats- be schlüsse vom 16. Januar 2019 XII ZB 489/18 juris Rn. 11 mwN und vom 18. Oktober 2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN). Erforder- lich ist zu dem , dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme 3 4 5 6 7 - 4 - ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eine s vom Gericht gewollten Hinzuziehungsakt es , unabhängig davon, ob es sich um einen Muss - Beteiligten i.S.v. § 274 Abs. 1 FamFG oder wie hier um einen Kann - Beteiligte n nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt (Se- natsbeschluss vom 13. März 2019 XII ZB 523/18 zur Veröffentlichung be- stimmt ). Da bei muss da s Gericht dem Dritten zu erkenn en geb en, dass es ihn a m Verfahren beteiligen will ( vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 19. Aufl. § 7 Rn. 29). D er Senat hat eine konkludent erfolgte Beteiligung etwa für den Fall be- jaht , dass ein Angehöriger des Betroffenen bei der erstinstanzlichen Anhörung nicht nur anwesend war, sondern vom Gericht in diese einbezogen wurde (Se- natsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/15 FamRZ 2016, 626 Rn. 6). Dabei steht die Nichterwähnung im Entscheidungsrubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung nicht en tgegen (Senatsbeschluss vom 18. Okto ber 2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN). Die bloße Anregung zur Einlei- tung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an die- sem Verfahren (Senatsbeschl üsse vom 16. Januar 201 9 XII ZB 489/18 juris Rn. 9 mwN und vom 11. Juli 2018 XII ZB 471/17 FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 mwN). b) Gemessen hieran ist d ie Mutter de s Betroffenen im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, so dass si e auch nicht nach § 3 03 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Beschwerde befugt ist . aa) Zwar hat d as Amtsgericht der Mutter die Möglichkeit eingeräumt, zu der beabsichtigten Einrichtung einer Betreuung für ihren Sohn Stellung zu neh- men. Auch wenn das Gericht damit die Mutter dem Grunde n ach in das Verfah- ren einbezogen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. März 2019 8 9 10 - 5 - XII ZB 523/18 zur Veröffentlichung bestimmt), kann hier nicht unberücksich- tigt bleiben, dass d as entsprechende Anschreiben des Gerichts zugleich einen ausdrücklichen Hinwe is auf § 7 Abs. 4 FamFG enthält, wonach die Mutter bean- tragen kann , am Verfahren förmlich beteiligt zu werden . Damit hat das Amtsge- richt zu erkennen gegeben, dass es die Mutter durch die ihr eingeräumte Mög- lichkeit, Stellung zu nehmen, noch nicht beteilige n wollte. Infolgedessen hat e s s ie , die k einen Antrag auf Beteiligung gestellt hat, im w eiteren Verfahren nicht einbezogen . Es hat ihr keine (weiteren) Schriftstücke übersandt und sie nicht zum Anhörungstermin geladen . E benso wenig hat es ihr den Anhörungs ver- merk , den Beweisbeschluss und das Sachverständigengutachten übersandt. Deshalb war es aus Sicht des Amtsgericht s nur konsequent, dass es sie nicht im Rubrum aufgeführt und ihr die angefochtene Entscheidung auch nicht be- kanntgegeb e n hat. bb) Der Einwa nd der Rechtsbeschwerde, d ie Mutter sei konkludent betei- ligt worden, weil sie bei der im häuslichen Umfeld stattgefundenen A n hö- rung des Betroffenen zugegen gewesen sei , geht fehl . (1) Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Dabei hat es sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebu ng verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht. (2) Dementsprechend hat das Amtsgericht den Betroffenen in seinem häuslichen Umfeld angehört. Dass die Mutter, die zu diesem Ter min nicht gela- den worden ist, bei de r Anhörung zugegen war, ist ersichtlich dem Umstand geschuldet gewesen , dass der Betroffene im Hause seiner Mutter lebt. Aus dem Anhörungsvermerk ergibt sich, dass die Mutter lediglich bei der Anhörung an- 11 12 13 - 6 - wesend war, nich t aber, dass sie wie in dem vom Senat bereits entschiede- nen Fall ( Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/15 FamRZ 2016, 626 Rn. 6) vom Gericht in diese einbezogen wurde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hinweist, dass An- h örungen in Be treuungssachen gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht öffent- lich sind, führt die Anwesenheit der Mutter ohne ihre Einbeziehung in die Anhö- rung nicht ohne weiteres zu einer konkludenten B eteilig ung an dem Betreu- ungsverfahren . Vorstellbar ist etwa , dass das Amtsgericht der Mutter des Be- troffenen als Person se ines Vertrauens nach § 170 Abs. 1 Satz 3 GVG inso- weit konkludent die Anwesenheit gestattet hat. Ebenso wenig kann ausge- schlossen werden, dass das Amtsgericht irrtümlich die Anwesenheit der M utter zugelassen hat. Das führte hier infolge unterbliebener Beteiligung am Verfahren jedenfalls nicht zu einer Beschwerdebefugnis der Mutter. cc) Ebenso wenig dringt die Rechtsbeschwerde mit ihrem Einwand durch, die Mutter sei durch ihre gegenüber de r Sachverständigen erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung Beteiligte i.S.d. § 7 FamFG gewor- den. Allein der Wunsch, sich auch inhaltlich am Verfahren zu beteiligen, führt nicht zu eine r Beteiligung i.S.v. § 7 FamFG. Selbst eine (inhaltliche) An regung, für einen Dritten eine Betreuung einzurichten, führt für sich gesehen nicht zur Beteiligtenstellung des Anregende n (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 XII ZB 489/18 juris Rn. 9 mwN). Schließlich kommt es maßgeblich darauf an, dass vom Ger icht die Initiative ausgeht, die betreffende Person zu beteilig en . 14 15 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zu r Sicherung einer einheitlichen R echtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Königstein im Taunus, Entscheidung vom 10.04.2018 - 16 XVII 21/18 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.08.201 8 - 2 - 29 T 181/18 - 16
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