BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 418/02 vom 9. Februar 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 InsO 247 3 Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens gestellt worden ist, bleibt f374r die Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens zust344ndig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Er366ffnung den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen in das Gebiet eines an-deren Mitgliedstaats verlegt. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02 - AG Wuppertal LG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 9. Februar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2002, berichtigt durch Beschluss vom 15. Oktober 2003, und der Be-schluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wuppertal vom 10. April 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin betrieb in Form eines Einzelunternehmens einen Handel mit Telekommunikationsger344ten und Zubeh366r. Im Jahr 2001 stellte sie den Be-trieb dieses Unternehmens ein und beantragte am 6. Dezember 2001 die Er366ff- 1 - 3 - nung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Am 1. April 2002 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Spanien, um dort zu leben und zu arbeiten. Mit Beschluss vom 10. April 2002 hat das Insolvenzgericht die Er366ffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwer-de der Schuldnerin hat das Landgericht mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens als unzul344ssig zur374ckgewie-sen wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1, 247 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist begr374ndet; es f374hrt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 3 1. Das Beschwerdegericht hat - in 334bereinstimmung mit der Auffassung des Insolvenzgerichts in seinen Nichtabhilfebeschl374ssen vom 10. Juli 2002 und vom 2. August 2002 - den Er366ffnungsantrag der Schuldnerin mit der Begr374n-dung als unzul344ssig zur374ckgewiesen, dass die deutschen Gerichte gem344337 Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international nicht zust344ndig seien, weil die Antragstelle-rin nach Antragstellung, aber vor einer Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt ihrer haupts344chlichen Interessen nach Spanien verlegt habe. 4 - 4 - 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 a) Die Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde h344ngt, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 27. November 2003 (IX ZB 418/02, WM 2004, 247) ausgef374hrt hat, von der Frage ab, ob die deutsche internationale Zust344n-digkeit f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erhalten bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor einer Er366ffnung den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats - hier nach Spanien - verlegt hat. Auf die Vorlage des Senats hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften mit Urteil vom 17. Januar 2006 (Rechtssache C-1/04; ZIP 2006, 188) f374r Recht erkannt: 6 "Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuld-ner bei Stellung seines Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen hat, f374r die Entscheidung 374ber die Er366ffnung dieses Verfahrens zust344ndig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Er-366ffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen In-teressen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt." 7 b) An dieses Auslegungsergebnis ist der erkennende Senat gebunden. Der angefochtene Beschluss beruht rechtsfehlerhaft auf der entgegengesetzten Annahme, die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte sei erlo-schen, weil die Schuldnerin nach Antragstellung den Mittelpunkt ihrer haupt-s344chlichen Interessen nach Spanien verlegt habe. 8 - 5 - III. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben; die Sache ist - unter Aufhebung auch des erstinstanzlichen Beschlusses - zur erneuten Entschei-dung an das Insolvenzgericht zur374ckzuverweisen (zu dieser M366glichkeit vgl. BGHZ 160, 176, 185). Dieses wird hierbei auch das nach seiner Entscheidung vom 10. April 2002 eingegangene, an die Stelle des Antrags der Schuldnerin auf Verfahrenskostenstundung getretene Angebot, einen Verfahrenskostenvor-schuss zu leisten, zu beachten haben (247 26 Abs. 1 Satz 2 InsO). 9 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 10.04.2002 - 145 IN 489/01 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.08.2002 - 6 T 495/02 -
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