ECLI:DE:BGH:2018:051218BXIIZB418.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 418/18 v om 5. Dezember 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 520 Abs. 3 Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in Ehe - sachen und F amilienstreitsachen. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - XII ZB 418/18 - OLG Zweibrücken AG Speyer - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2018 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Antragsgegner s wird der B e- schluss des 6 . Zivilsenats Familiens enat des Pfälzischen Obe r- landesgerichts Zweibrücken vom 15 . August 2018 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert : 6.868 Gründe : I. D ie Beteiligten streiten um Volljährigenunterhalt. Die Antragstellerin hat ihren Vater, den Antragsgegner , unter anderem auf Zahlung eines rückständigen Ausbildungsunterhalts in Höhe von 6.868 den Zeitraum von November 2014 bis Apr il 2017 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlande s- gericht verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechts beschwerde des Antrag s- gegne rs , der eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Z u- rückverweisung der Sache an das Ober landesgericht erreichen möchte. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iV m §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO s tatthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die angefochtene Entscheidung den Antragsgegner in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht s- staatsprinzip) verletzt und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht s daher zur Sicherung einer einheitlichen Rec htsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 . Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei als unzulässig zu verwe rfen, weil sie innerhalb der geset z- lichen Frist nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Die Beschwerdeb e- gründung beschränke sich auf die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners, ohne dass dieser Vortrag in das Ergebnis der ersten I n- stanz eingeordnet worden sei. Es genüge nicht die formelhafte Wendung, die Unterhaltsberechnung des Familiengerichts werde den Verhältnissen des A n- tragsgegners selbst dann nicht gerecht, wenn man dessen Zahlen zugrunde lege. Auch wenn sich die Beschwerde auf neue Tatsachen habe stützen wollen , wäre eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entsche i- dung erforderlich gewesen. 2. D a s hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. D as Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen , dass die Be gründung de r von de m A n- tragsgegner eingelegten Beschwerde d en formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht genüge und seine Beschwerde daher unzulässig sei . 3 4 5 6 - 4 - a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Eh e- sachen und Famili enstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, o b ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anfor - derungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2017 XII ZB 414/17 FamRZ 2018, 283 Rn. 8 mwN und vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 13). Zweck de s § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschle unigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu s etzen. Es genügt , wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerd e- führers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig er kennen lassen , in welchem U m- fang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten we r- den sol l (Senatsbe schlüsse vom 15. März 2017 XII ZB 109/16 FamRZ 2017, 884 Rn. 25 mwN und vom 29. April 2015 XII ZB 590/13 FamRZ 2015, 1277 Rn. 17 ) . Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang , dass die diesb e- zü g lichen Ausführungen des Beschwerdeführ ers in sich schlüssig , hinreichend substantiiert oder rechtlich vertretbar sind ( vgl. Senatsbeschl üsse vom 29. November 2017 XII ZB 414/17 FamRZ 2018, 283 Rn. 9 mwN und vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 15; vgl. auch BGH B e- 7 8 - 5 - schl uss vom 7. Juni 2018 I ZB 57/17 NJW 2018, 2894 Rn. 5 mwN zu § 520 Abs. 3 ZPO). Wird die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung der ersti n- stanzlichen Entscheidung ausschließlich mit neuen Angriffs - oder Verteid i- gungsmitteln begründet, bedarf es insbesonde re keiner Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung ( vgl. BGH Beschluss vom 27. März 2007 VIII ZB 123/06 NJW - RR 2007, 934 Rn. 8 mwN zu § 520 Abs. 3 ZPO ) . In einem solchen Fall gehören anders als im Berufungsverfahren nach der Zivilprozessordnung Darlegungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht zum notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung (vgl. Haußle i- ter/Eickelmann FamFG 2. Aufl. § 117 Rn. 13) , weil § 117 Abs. 2 FamFG nicht auf die strenge und ermessensunabhängige Präk lusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO ver weist. b ) Gemessen daran genügt die Beschwerdebegründung de s Antrag s- gegner s den formellen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Der Antragsgegner hat der Unterhaltsberechnung in der angefochtenen Entsch eidung des Amtsgerichts eine eigenständige und davon abweichende Unterhaltsberechnung für die verschiedenen Unterhaltszeiträume gegenübe r- ge stellt. Auf der Grundlage dieser Unterhaltsberechnung lässt sich insbesond e- re hinreichend deutlich erkennen, dass der Antragsgegner sein unterhaltsrech t- lich relevantes Einkommen um zusätzliche Abzugspositionen bereinig t wissen will , die das Amtsgericht offensichtlich mangels entsprechenden Sachvortrags des Antragsgegners in der ersten Instanz entweder überhaupt nicht (Darlehen der S - Ba nk in Höhe von monatlich 118,90 D.K . in Höhe von monatlich 211,20 e- trieblichen Altersverso rgung in Höhe von 150 Höhe von monatlich 175 erücksichtigt hat. Soweit das Beschwerdegericht im A n- schluss an seine eigene Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2018, 9 10 - 6 - 939, 940) für die Zulässigkeit eine r auf neue s Vorbringen gestützten Beschwe r- de nachvollziehbare Darlegungen in der Beschwerdebegr ündung dazu verlangt, inwiefern der erstmals in der Beschwerde instanz gehaltene Vortrag die begeh r- te Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen soll, würden im Übrigen auch diese Voraussetzungen vor liegen . Denn aus der Unterhaltsb e- rechnung des Antragsgegners ergibt sich hinreichend deutlich sein Petitum, dass er jedenfalls bei zusätzliche r Berücksichtigung der von ihm für abzugsf ä- hig gehaltenen Verbindlichkeiten während des gesamt en verfahrensgege n- ständlichen Unterhaltszeitraums seinen angemessenen Selbstbehalt gegenüber der Antragstellerin nicht verteidigen könne und die dem Unterhaltsantrag stat t- gebende Entscheidung des Amtsgerichts aus diesem Grunde unrichtig sei. 3. D ie ange fochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entsche i- dung an das Beschwerdegericht zurückzu ver weisen , weil sie nicht zur Enden t- scheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Klinkham mer Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 28.02.2018 - 41 F 130/17 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.08.2018 - 6 UF 64/18 - 11
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