ECLI:DE:BGH:2016:150616BXIIZB419.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 419/15 vom 15. Juni 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1626 a Abs. 2; FamFG §§ 155 a, 159 a) Auch bei der "negativen" Kindeswohlprüfung nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangige r Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwe n- dig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwick elten Grund - sätze. b) Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Festste l- lungslast dahin , dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist. c) Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne von § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehen können, sind bereits dann gegeben, wenn sich au s den dem Gericht dargelegten oder sonst ersichtlichen konkr e- ten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeins a- me elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konk reten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen. d) Zur persönlichen Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - OLG Brandenburg AG Perleberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 4. Senats für Familiensachen des Brandenburg ischen Oberlandesgerichts vom 3. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Gründe: A. Der Antragsteller begehrt die gemeinsame elterliche Sorge mit der A n- tragsgegnerin für die am 3. September 2009 geborene gemeinsame Tochter L. . Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) lebten bis 2012 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Aus die ser ist neben der betroffenen Tochter ein im Jahr 2000 geborener Sohn he r- vorgegangen. Für den Sohn, der beim Vater wohn t , üben die Eltern das Sorg e- recht gemeinsam aus. Für ihre Tochter h aben s ie keine Sorgeerklärungen a b- gegeben. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die Eltern persönlich angehört. Es hat eine n Verfa h- rensbeistand bestellt , diesen wie auch das Jugendamt angehört und sodann den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Auf dessen Beschwerde hat das Obe r- landesgericht im schriftlichen Verfahren ohne pers önliche Anhörungen der B e- teiligten die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam übertragen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegn e- rin. B. Die Rechtsbeschw erde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberla n- desgericht . I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Voraussetzung der Übertragung der gemeinsamen elte rlichen Sorge auf beide Eltern sei nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB, dass die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspreche. Aus der doppelten V erneinung ergä ben sich die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die negative Kindeswohlprüfung. Die gemeinsame elterliche Sorge sei anzuordnen, wenn keine Gegengründe fes t- gestellt werden könn t en. Damit habe der Gesetzgeber eine widerlegliche Ve r- mutung eingeführt, die für die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen elterl i- chen Sorge spreche, wenn ein Elternteil durch seinen Antrag zu erkennen g e- be, dass er die gemeinsame Sorge vorziehe. Diese Vermutung dürfe durch E r- 3 4 5 6 - 4 - mittlungen von Amts wegen nicht beeinträchtigt werden. Zwar müsse das G e- richt Anhaltspunkten, auch aus Quellen außerhalb des Vortrags der Beteiligten, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen , nachgehen. Ermittlungen, die auf Tatsachen gerichtet seien, die für eine gemeinsame Sorge sprechen, müssten aber nicht durchgeführt werden . Die vor Einführung des Antragsrechts des V a- ters v ertretene Auffassung, es gebe weder eine rechtlich noch eine tatsächlich begründete Vermutung für den Vorrang der gemeinsamen Sorge vor der Allei n- sorge, könne sich dagegen nicht mehr durchsetzen. D er Vortrag der Antrag s- gegnerin, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts sei nicht gee ignet, die Vermutung der Kindeswohldienlichkeit der gemeinsame n Sorge zu widerlegen . Z ur Erschütterung der Vermutung geeignete Gesichtspunkte für ungünstige Auswirkungen auf das Kindeswohl und eine günstige Prognose der Alleinsorge der Antragsgeg nerin ließ en sich dem Vortrag der Beteiligten nicht entnehmen. Es sei nicht zu erwarten, dass durch eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge die derzeit offensichtlich unzulängliche, dringend verbesserungsbedürftige Kommunikation zwischen den Eltern gefördert und der El ternstreit beendet würde. Das Kind fühle sich nicht durch Entscheidungen der Eltern belastet, sondern durch den Umstand, dass beide nicht miteinander reden. Dem Wil len des nicht ganz sechs Jahre alten Kindes komme jedenfalls kein entscheidendes Gewicht zu. Altersgemäß werde die Fähigkeit zur Beurteilung tatsächlicher U m- stände und erst recht hypothetischer Verläufe nicht ausgeprägt sein. Mit dem Ermessen der Bedeutung eines abstrakten Gedankenbildes wie dem Rechtsi n- stitut der elterlichen Sorge werde dem Kind zu viel abverlangt. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprä chen. Daher sei auch im Beschwerdeverfahren nach § 155 a Abs. 3 und 4 Satz 1 FamFG in einem schnellen, schriftlichen Verfahren ohne mündlic he Ve r- handlung zu entscheiden. - 5 - II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung zutreffend die Vo r- schriften in der Fassung des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheiratete r Eltern vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) zugrunde gelegt . Dieses Gesetz ist zwar erst am 19. Mai 2013 und damit nach der Einle i- tung des erstinstanz lichen Verfahrens in Kraft getreten. Nach Art. 229 § 30 E G- BGB ist der Antrag des Vaters aber ab dem Inkra fttreten des Gesetzes als A n- trag nach § 1626 a Abs. 2 BGB zu behandeln. Da das Gesetz keine weitere Übergangsvorschrift enthält, sind dessen Regelungen auch in Verfahren anz u- wenden, die bei Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen waren . 2. Nach § 1626 a A bs. 2 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge be i- den Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht wide r- spricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, d ie der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elte r- liche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Nach § 1671 Abs. 2 BGB kann der Vater zu dem die Übertragung der alleinigen Sorge beantragen, die mangels Zustimmung der Mutter dann zu erfolgen hat, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den V a- ter dem W ohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). a) V orrangiger Maßstab der Entscheidung nach § 1626 a Abs. 2 BGB ist das Kindeswohl ( BT - Drucks. 17/11048 S. 14) . Für die Prüfung, ob die Übertr a- gung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, gelten die 7 8 9 10 - 6 - zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze. aa) Wie das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, ist d ie Vorschrift des § 1626 a BGB Ausdruck des Kindeswohlprinzips, welches das Recht der elt erl i- chen Sorge insgesamt beherrsch t (vgl. § 1697 a BGB). Das Gesetz beruht auf der Annahme , dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedür f- nissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht (BT - Drucks. 17/11048 S. 12 unter B ezugnahme auf BVerfG FamRZ 2003, 285 , 288 f. ). D araus ergibt sich das gesetzliche Leitbild, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen (BT - Drucks. 17/11048 S. 17). D ie Sorge ist den Eltern vom Familiengericht demzufolge auch dann g e- meinsam zu übertragen, wenn sich nicht feststellen lässt , ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl besser entspricht als die Alleinsorge der Mu t- ter ( vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2168, 2169; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1626 a BGB Rn. 11 ; BeckOK BGB/Veit [Stand 1. Mai 2015] § 1626 a Rn. 24 ). E ine den Antrag auf gemeinsame Sorge ablehnende Entscheidung kann nur dann ergehen, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam dem Kindeswohl widerspricht, also mit ihm unvereinbar wäre ( OLG Koblenz FamRZ 2014, 319; BeckOGK BGB/Schumann [Stand: 1. September 2015] § 1626 a Rn. 95). bb) Ebenso wie bei § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist a uch bei d e- gativen Kindeswohlprüfung nach § 1626 a Abs. 2 BGB das Kindeswohl vorra n- giger Maßstab für die gerichtliche Entscheidung. Der anzuwendende Maßstab für eine Zurückweisung des Antrags auf gemeinsame elterliche Sorge stimmt mit dem der Sorger echtsübertragung bei Trennung sorgeberechtigter Eltern 11 12 13 - 7 - nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB überein . In beiden Fällen ist von der g e- meinsamen elterlichen Sorge abzuweichen, wenn und soweit die Alleinsorge eines Elternteils dem Kindeswohl besser entspricht. D aher können d ie zur Au f- hebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze auch im Rahmen von § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB ange we nd e t werden. Die Übertragung der gemeinsame n elterliche n Sorge ist somit un ter den gleichen Voraussetzungen ab zulehnen , unter denen im Fall des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben wäre (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 674; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2168 , 2169 und B e- schluss vom 2. April 2015 - 18 UF 253/14 - juris Rn. 15; OLG Koblenz FamRZ 2014, 319; BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2015] § 1626 a Rn. 30.1 ; a.A. BeckOGK BGB/Schumann [Stand: 1. September 2015] § 1626 a Rn. 100 ; Staudinger/Coester BGB [2015] § 1626 a Rn. 88 ). cc) Dass der Gesetz geber die Voraussetzungen in § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB positiv und in § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB negativ formuliert hat, b e- rücksichtigt die unterschiedliche rechtliche Ausgangssituation, begründet aber im Ergebnis keine materiell - rechtlichen Unterschi ede hinsichtlich der Ausübung der gemeinsamen Sorge durch beide Eltern . Während nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB zu entscheiden ist, ob die gemeinsame elterliche Sorge begründet werden soll, muss nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB geprüft werden, ob die be stehende gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist. In beiden Fällen ist letztlich zu entscheiden, ob im wohlverstandenen Interesse des Kindes die E l- tern zukünftig die elterliche Sorge gemeinsam ausüben sollen oder ob die So r- ge aus Kindeswohlgrün den nur e inem Elternteil allein zuz u weisen bzw. zu b e- lassen ist. Dass in den Fällen des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB im Gege n- satz zum Fall des § 1626 a Abs. 2 BGB von zusammenlebenden Eltern eine 14 15 - 8 - Sorgegemeinschaft bisher schon gelebt worden ist (vgl. Staudinger/C oester BGB [2015] § 1626 a Rn. 88), ist zwar als tatsächlicher Gesichtspunkt zu b e- rücksichtigen , besagt aber nichts zu dem anzuwendenden Maßst a b , der in be i- den Fällen der gleiche ist . Sowohl im Rahmen der erstmaligen Anordnung als auch bei der Aufhebung de r bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine Entscheidung gegen die gemeinsame elterliche Sorge die Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kin deswohl widerspricht. Auch nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BG B darf die elter liche Sorge nur dann einem Elternteil allein zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Ausübung der gemeinsamen Sorge fehlen (vg l. BVerfG FamRZ 1995, 789, 792). Damit ist sichergestellt , dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausric htet und dass die Rechte des Kindes Beachtung finden (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1403, 1405) . Die Alleinsorge ist daher anzuordnen , wenn die gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheidet (KG FamRZ 1999, 616; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1671 R n. 12 ; vgl. OLG Bra n- denburg [2. FamS] Beschluss vom 15. Februar 2016 - 10 UF 216/14 - juris Rn. 37 ) , also dem Kindeswohl widerspricht. Dem entspricht der Maßstab des § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB , nach dem die alleinige Sorge nur aufrechterhalten bleibt , wenn das Gericht feststellt, dass die Übertragung der gemeinsame n Sorge auf die Eltern dem Kindeswohl widerspricht. Deshalb ist es auch sachg e- recht , in beiden Fällen dieselben Grundsätze anzuwenden (vgl . auch BVerfG FamRZ 2010, 1403 Rn. 58 sowie EGMR FamRZ 201 0, 103, 106 ). dd) Dass im Rahmen von § 1626 a Abs. 2 BGB und § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB keine unterschiedlichen materiell - rechtlich en Voraussetzungen ge l- ten, wird durch den systematische n Zusammenhang der beide n Gesetzesno r- men gestützt . Wären an di e Übertragung der Sorge auf die Eltern gemeinsam geringere Anforderungen zu stellen als an die Aufrechterhaltung der gemei n- 16 17 - 9 - samen elterlichen Sorge im Fall des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, so könnte es zu dem widersprüchlichen Ergebnis kommen , dass nach Übertragung der Sorge auf die Eltern gemeinsam auf entsprechende n Antrag der Mutter dieser die alleinige Sorge nach §§ 1696 Abs. 1 Satz 2, 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ohne Bindung an die vorherige Sorgerechtsübertragung sogleich wieder z u- rückübertragen w e rden müsste . b) Die Entscheidung hängt in den beiden von § 1626 a Abs. 2 BGB e r- fassten Verfahrenskonstellationen davon ab, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam dem Kindeswohl widerspricht. aa) Wie bei § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sind a lle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezo - genen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen ( vgl. Senat s- beschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 1 8 f f.; BVerfG FamRZ 2010, 14 03 Rn. 58). Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Diese Kriterien stehen aber nicht kumulativ n ebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei auch die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewäh r- leisteten Elternrechte ( Senatsbeschluss BGHZ 18 5, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19 f.). bb) Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der g e- meinsamen elterlichen Sorge ist auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhäl t- nis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Ki n- 18 19 20 21 - 10 - d eswohls fehlt. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. (1) Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemei n- samen elterlichen Sorge durch die Mutter sprechen für sich genommen alle r- dings noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge (BT - Drucks. 17/11048 S. 17). Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür , dass die Beibehaltung oder Übertr agung der gemeins a- men elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht (vgl. OLG Köln NJW - RR 2008, 1319, 1320). Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben, genügt ebenfall s nicht, um die gemeinsame elterliche Sorge abzulehnen. Es gehört zur Normalität im Eltern - Kind - Verhältnis, dass sich in Einzelfragen die für das Kind beste Lösung erst aus Kontroversen heraus bildet (OLG Karlsruhe B e- schluss vom 2. April 2015 - 18 UF 253/14 - juris Rn. 16). Hierdurch können s o- gar mehr Argumente abgewogen werden als bei Alleinentscheidungen und so dem Kindeswohl besser entsprechende Ergebnisse erreicht werden (vgl. BT - Drucks. 17/11048 S. 17; KG FamRZ 2011, 1659). Insbesondere sieht das G e- setz für einzelne kontrovers diskutierte und von den Eltern nicht lösbare Fragen mit § 1628 BGB ein geeignetes Instrumentarium vor. (2) Die gemeinsame Ausübung der El ternverantwortung setzt allerdings ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereic hen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 158/05 - FamRZ 2008, 592 Rn. 11 mwN; BT - Drucks. 17/11048 S. 17 mwN). Die gemeinsame elterliche Sorge is t daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der 22 23 24 - 11 - Eltern vorliegt , die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame En t- scheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich b e- lastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374, 1375; KG FamRZ 2014, 1375; OLG Ko b- lenz FamRZ 2014, 319; BT - Drucks. 17/11048 S. 17; vgl. auch OLG Stuttgart [11. ZS] FamRZ 2015, 674; OLG Brandenburg [2. FamS] FamRZ 2014, 1856; OLG Köln NJW - RR 2008, 1319, 1320 ; Schilling NJW 2007, 3233, 3238 ). Ma ß- geblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl de s Kindes haben wird (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1648). Die Gefahr einer erheblichen Bela s- tung des Kindes kann sich im Einzelfall auch aus der Nachhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts ergeben . (3) Eine vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern muss a l- lerdings nicht gegeben sein (a.A. OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 243). Die Kommunikation der Eltern ist bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kont akt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen En t- scheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche B ela s- tung des Kindes zu befürchten ist. Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Meinung (OLG Bra n- denburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 243; OLG Celle [10. ZS] FamRZ 2014, 857; OLG Stuttgart [16. ZS] FamRZ 2014, 1715, 1716) muss die Belastung des K indes nicht bereits tatsächlich bestehen. Es genügt die begründete Befürc h- tung, dass es zu einer solchen Belastung kommt (OLG Celle [15. ZS] FamRZ 25 26 - 12 - 2016, 385, 386 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. November 2007 - XII ZB 136/04 - FamRZ 2008, 251 Rn. 24). Dafür genügt die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Au seinandersetzungen be i- zulegen. Denn ein fortges etzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 158/05 - FamRZ 2008, 592 Rn. 15; Gödde ZfJ 2004, 201, 207, 209; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. November 2007 - XI I ZB 136/04 - FamRZ 2008, 251 Rn. 24). Notwendig ist hierfür die Einschätzung im Einzelfall, ob der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen B e- langen der e lterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2007 - XII ZB 136/04 - FamRZ 2008, 251 Rn. 23). Ebenfalls nicht erforderlich ist die teilweise geforderte zusätzliche Fes t- stellung einer günstigen Prog nose der Alleinsorge eines Elternteils dahing e- hend, dass die Eltern aufgrund der gerichtlichen Entscheidung für die Alleinso r- ge ihren Streit nicht fortsetzen werden (a.A. OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 243 und FamRZ 2015, 760, 762). In die Abwä gung ist vie l- mehr einzubeziehen, ob durch die Alleinsorge die Konfliktfelder zwischen den Eltern eingegrenzt werden, was für sich genommen bereits dem Kindeswohl dienlich sein kann ( vgl. Staudinger/Coester BGB [2016] § 1671 Rn. 137), wä h- rend bereits das Ri siko, dass das Kind durch die Begründung der gemeinsamen Sorge verstärkt dem fortdauernden Konflikt der Eltern ausgesetzt wird, dem Kindeswohl entgegensteh en kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2007 - XII ZB 136/04 - FamRZ 2008, 251 Rn. 24). 27 28 - 13 - (4) Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mi n- destmaß an Verständigungsmöglichkeiten gefordert werden muss, gehören alle nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinsam zu treffenden Entscheidungen, zu denen entgegen der Auffassung des Oberl andesgerichts auch die Grunden t- scheidungen über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betre u- enden Elternteil zählen (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 158/05 - FamRZ 2008, 592 Rn. 12 mwN ; Schilling NJW 2007, 3233, 3234 ). Die Art un d Weise, wie die Eltern insoweit in der Lage zu gemeinsamen Entscheidungen sind, kann bei der Gesamtabwägung nicht unberücksichtigt bleiben. c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen b ei der Übertra gung der Sorge auf die Eltern gemeinsam nach § 162 6 a Abs. 2 BGB gegenüber den Fällen des § 1671 BGB Besonderheiten im Hinblick auf den Umfang der g e- rich t lichen Sachverhaltsa ufklärung. aa) Während nach § 1671 Abs. 1 BGB , abgesehen vo m Fall der Zusti m- mung des sorgeberechtigten Elternteils , keine Einsch ränkungen der Amtsermit t- lungspflicht sowie der gebotenen Anhörung Verfahrensbeteiligter und des J u- gendamts vorgesehen sind , genügt es gemäß § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB für die gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam bereits , dass der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und solche Grü n- de auch sonst nicht ersichtlich sind . Dem entspricht die verfahrensrechtliche Rege lung in § 155 a Abs. 3 FamFG. Da nach soll das Gericht in den Fällen des § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des J u- gendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden . Die persö n- liche Anhörung des Kindes ist allerdings durch die Regelung nicht ein g e- 29 30 31 - 14 - schränkt (Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 155 a Rn. 31; BT - Drucks. 17/11048 S. 23). Da nach § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB bereits die Möglichkeit ausreicht, dass die Gründe einer gemeinsamen Sorge entgegenstehen, sind a n deren Darlegung keine hohe n Anforderungen zu stellen . Erforderlich ist, dass sich aus den dem Gericht vorliegenden Entscheidungsgrundlagen aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterl i- che Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Hinreichende Anhaltspunkte sind nicht erst dann gegeben, wenn der Tatsachenvortrag genügt, um in einer den Maßgaben der Rechtsprechung folgenden umfassenden Abwägung festz u- stellen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (a.A. OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 243). Unbeac htlich sind dagegen Umstände , die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1797, 1798; vgl. auch die Be i- spiele in BT - Drucks. 17/11048 S. 18 sowie P rütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 155 a Rn. 23 ff.). Es genügt aber, wenn konkrete tatsächliche U m- stände dargelegt werden oder erkennbar sind, die ein Indiz gegen die gemei n- same elterliche Sorge sein können (vgl. OLG Bremen FamRZ 2015, 2170, 2171; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1797, 1798; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 852, 853; BeckOK FamFG/Schlünder [Stand: 1. Januar 2016] § 155 a Rn. 16a). Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, löst dies die Amtsermittlungspflicht aus und führt zur im normalen Sorgerechtsverf ahren durchzuführenden umfasse n- den Prüfung (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1797, 1798; Staudinger/Coester BGB [2015] § 1626 a Rn. 119). bb) Durch die in § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB, § 155 a Abs. 3 FamFG g e- troffene Regelung schränkt das Gesetz den Amtsermittlu ngsgrundsatz nach § § 26 , 155 ff. FamFG ein (BT - Drucks. 17/11048 S. 18; Prütting/Helms/Hammer 32 33 - 15 - FamFG 3. Aufl. § 155 a Rn. 15) . Es sieht unter den genannten Voraussetzu n- gen eine hinreichende tatsächliche Entscheidungsgrundlage auch ohne e r- schöpfende Sachverha ltsaufklärung als gegeben an . Bereits auf Grundlage di e- ser nur eingeschränkt durchgeführt en Amtsermittlung greift die in § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehene (Tatsachen - ) Vermutung, dass die Übertragung der Sorge auf die Eltern gemeinsam dem Kindeswohl ni cht widerspricht. cc) Außerhalb von § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB sieht das Gesetz hing e- gen keine Einschränkungen der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht vor. Für d as Verfahren in allen anderen Fällen - wie auch nach einer Überleitung gemäß § 155 a Abs. 4 FamFG - bestehen dann keine Besonderheiten . Es gelten wie im Verfahren zur Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die allgeme i- nen Verfahrensvorschriften , insbesondere hat nach § 26 FamFG eine erschö p- fende Amtsaufklärung aller für das Kindeswohl erheblichen Umstände zu erfo l- gen (OLG Celle [15. ZS] FamRZ 2016, 385 f.; OLG Stuttgart [11. ZS] FamRZ 2015, 674; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1120; BT - Drucks. 17/11048 S. 23; Staudinger/Coester BGB [2015] § 1626 a Rn. 86; BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2015] § 1626 a Rn. 26). Eine in Rechtspr echung und Literatur mit dem Oberlandesgericht vertr e- tene Ansicht , nach der die Neuregelung ein Regel - Ausnahme - Verhältnis , einen Vorrang oder eine Vermutung zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge begründe (vgl. OLG Brandenburg [1. FamS] Beschluss vom 12. März 2015 - 9 UF 214/14 - juris Rn. 9; OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 242 und FamRZ 2015, 760; OLG Celle [10. ZS] FamRZ 2014, 857, 858; Erman/Döll BGB 14. Aufl. § 1626 a Rn. 9; MünchKommFamFG/Schumann 2 . Aufl. § 155 a Rn. 16; vgl. auch OLG Stuttgart [16. ZS] FamRZ 2014, 1715) , und die Auffa s- sung, für Umstände, die der Übertragung der Sorge gemeinsam entgegenst e- 34 35 - 16 - hen, sei ein höheres Bew eismaß zu fordern (OLG Nürnberg FamRZ 2014, 571 f.) , finde n im Gesetz k eine Stütze. Das Bundesverfassungsgericht und der Senat haben einen so versta n- denen Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge in Fällen des § 1671 BGB abgelehnt (BVerfG FamRZ 2004, 354, 355; Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005 , 1167; vom 15 . November 2007 - XII ZB 136/04 - FamRZ 2008, 251 Rn. 24 und vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 158/05 - FamRZ 2008, 592 Rn. 10 ; vgl. Schilling NJW 2007, 3233 , 3237 f. ). Davon ist der Gesetzgeber auch bei der Neufassung des § 1626 a BGB aus gegangen . Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist darauf, dass a u- ßerhalb der ausdrücklich geregelten Vermutung des § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB die Prüfung, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, u n- ter uneingeschränkter Geltung des Amtsermit tlungsgrundsatzes erfolgen muss (BT - Drucks. 17/11048 S. 18). Eine auf unvollständiger Sachverhaltsermittlung beruhende Vermutung stellt das Gesetz somit nur in § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB für den dort genannten Fall auf. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass es im Übrigen bei der Anwendbarkeit der allgemeinen Verfahrensvorschriften ve r- bleibt (vgl. BT - Drucks. 17/11048 S. 23). D er Sachverhalt ist dann vom Famil i- engericht umfassend und ergebnisoffen aufzuklären ( Staudinger/Coester BGB [2015] § 1626 a Rn. 79; Beck OK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016 ] § 1626 a Rn. 26) . Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht , ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung eine ge setzgeberische Entscheidung zur (objektive n ) Feststellungslast . Aus dieser insoweit entspr e- 36 37 38 - 17 - chend dem gesetzlichen Leitbild zu Lasten der Aufrechterhaltung der Alleinso r- ge der Mutter getroffenen Regelung folgt , dass i m Zweifelsfall die Übertragung der elter lichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist . 3. Gemessen an diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht zu U n- recht von einem Fall des § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB ausgegangen. Folglich durfte es auch nicht im vereinfachten Verfahren nach § 155 a Abs. 3 FamFG entscheiden. Ob ein Wechsel vom Regelverfahren zum vereinfachten Verfahren in der Beschwerdeinstanz zulässig war , braucht daher nicht entschieden zu werden. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Mutter Gründe vorgetragen , die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können. Solche Gründe ergeben sich zudem mit hinreichender Deutlichkeit aus den Ste l lungnahmen des Verfahrensbeistands und des Jugendamts , welche das Amtsgericht auch zu einer Zurückweisung des Antrags veranlasst haben . Dass hinreichende Gründe im Sinne von § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB vorgetragen und ersichtlich sind , ergibt sich überdies bereits aus der Begrü n- dung des angefochtenen Beschlusses . D enn d as Oberlandesgericht ist selbst von einer offensic htlich unzulänglichen, dringend verbesserungsbedürftigen Kommunikation zwischen den Eltern ausgegangen und hat darin eine Ursache gesehen , von der zu befürchten sei , dass sie Leid und Kummer des Kindes b e- wirke . Damit liegen ausreichende Gründe vor , die die Durchführung des Rege l- verfahrens mit eine r vollständige n Amtsaufklärung erforder n . Ob diese s letztlich zu einer Ablehnung der gemeinsamen Sorge führ t , ist erst nach erschöpfender Aufklärung zu beurteilen. Denn jedenfalls a ufgrund des von ihm erreichten Au f- klärungsstand s war dem Oberlandesgericht eine abschließende Würdigung und eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam verwehrt. 39 40 41 - 18 - III. Die Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuh e- ben. In Anbetracht der bislang unvo llständigen Tatsachenaufklärung ist die S a- che noch nicht zur Ende ntscheidung reif . Sie ist daher an das Oberlandesg e- richt zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Oberla n- desgericht nunm ehr das Verfahren nach § 155 FamFG durchzuführen hat und hierzu gemäß § 68 Abs. 3 FamFG - zumal bei einer Abweichung von dem v o- rinstanzlichen Ergebnis - sämtliche gebotenen Anhörungen der Verfahrensb e- teiligten und des - bisher mangels Antrags gemäß § 162 A bs. 2 Satz 2 FamFG nicht förmlich beteiligten - Jugendamts durchzuführen hat. Dabei wird auch das betroffene Kind anzuhören sein. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Karlsruhe B e- schluss vom 2. April 2015 - 18 UF 2 53/14 - juris Rn. 38 und FamRZ 2015, 2168, 2170 ; MünchKommFamFG/Schumann 2. Aufl. § 155 a Rn. 20; Johannsen/ Henrich/Büte Familienrecht 6. Aufl. § 155 a FamFG Rn. 13) kann auf die Anh ö- rung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grun d- sätzlich nicht verzichtet werden. Gemäß § 159 Abs. 2 FamFG ist ein solches Kind dann persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wi l- le des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persö n- liche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Die Neigungen, Bindu n- gen und der Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindes wohls (S e- natsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19), so dass in allen Verfahren betreffend das Sorgerecht regelmäßig eine Anhörung auch des u n- ter 14 Jahre alten Kindes erforderlich ist (Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 159 Rn. 7; Keidel/ Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 159 Rn. 8). 42 43 44 - 19 - Die persönliche Anhörung dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor allem auch der Sachaufklärung (Senatsbeschluss vom 11. Juli 198 4 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 172) . Dass die Mutter als Inhaberi n der a l- leinigen Sorge das am Verfahren beteiligte Kind in diesem Verfahren grundsät z- lich vertritt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 8), kann die persönliche Anhörung nicht ersetzen. Die Anhörung kann auch regelmäßig nicht desweg en abgelehnt werden, weil dem Kind die abstrakte rechtliche Konstruktion der gemeinsamen elterl i- chen Sorge nicht vermittelbar sei (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2168, 2170; OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 242). Dies verkennt, dass es Aufgabe de s Gerichts ist, das Verfahren, insbesondere die Umstände sowie die Art und Weise der Kindesanhörung , unter Berücksichtigung des A l- ters, des Entwicklungsstands und der sonstigen Fähigkeiten des Kindes so zu gestalten, dass das Kind seine persönlichen Bezieh ungen zu den Eltern e r- kennbar werden lassen kann (vgl. § 159 Abs. 4 FamFG). Denn in der Regel wird eine Entscheidung den Belangen des Kindes nur dann gerecht, wenn es diese Möglichkeit hat (BVerfG FamRZ 1981, 124, 126). Wegen fehlender Äuß e- rungsfähigkeit w ird nur bei sehr jungen Kindern (zur in der Rechtsprechung verbreitet vertretenen Altersgrenze von etwa drei Jahren vgl. Senats urteil vom 12. Februar 1992 - XII Z R 53/91 - DAVorm 1992, 499, 507 mwN) oder bei au f- grund besonderer Umstände erheblich eingeschr änkter Fähigkeit des Kindes, sich zu seinem Willen und seinen Beziehungen zu äußern, auf die Anhörung verzichtet werden können. Regelmäßig wird der Richter erst im Verlauf der A n- hörung feststellen können, ob und in welcher Weise er mit dem Kind über den Ve rfahrensgegenstand sprechen kann (vgl. Carl FamRZ 2016, 244, 245). Selbst wenn das Kind seine Wünsche nicht unmittelbar zum Ausdruck bringen kann, ergeben sich möglicherweise aus dem Verhalten des Kindes Rückschlü s- se auf dessen Wünsche oder Bindungen (Sena ts urteil vom 12. Februar 1992 45 46 - 20 - - XII ZR 53/91 - DAVorm 1992, 499, 507). Gegen die Anhörung des Kindes spricht auch nicht, dass es vielen Kindern gleichgültig ist, ob ein Elternteil allein oder beide gemeinsam die elterliche Sorge ausüben (so Johan n- sen/Henr ich/Büte Familienrecht 6. Aufl. § 155 a FamFG Rn. 13). Erst durch e i- ne persönliche Anhörung kann überprüft werden, ob auch das im Einzelfall b e- troffene Kind so empfindet. Die Belastung für das Kind kann nur im Ausnahmefall ein Grund sein, gemäß § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG von der Anhörung abzusehen (vgl. Carl/Karle in Carl/Clauß/Karle Kindesanhörung im Familienrecht Rn. 401 ff.). Eine eventuell gegebene Belastung des Kindes i st durch die Gestaltung der Anhörung auf ein zumutbares Maß zu reduzier en . Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Perleberg, Entscheidung vom 25.02.2015 - 16.1 F 13/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 0 3.08.2015 - 13 UF 50/15 - 47
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