BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 420 /11 vom 21 . März 2012 in de r Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . März 2 012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und D r. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3 . Familiens enats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 5 . Juli 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: bis 600 Gründe: I. D ie Antragstellerin nimmt - vertreten durch ihre Mutter - den Antragsge g- ner als ihren Vater im Wege eines Abänderungsstufenantrags auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Das Familiengericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verpf lichtet, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über sein e Vermögen s - und Ein kommensverhältnisse zu erteilen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesg e- richt als unzulässig verworfen, weil der Wert des Be schwerdegegenstandes den Da gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. 1 - 3 - II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetz ungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der an gefochtene Beschluss verletzt d e n Antragsgegn er weder in seine m verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvo l- len Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in sein em Anspr uch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte ver biete n es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsb e- schluss vom 12 . Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 mwN). 2. Das Oberlandesgericht hat d ie B eschwerde zutreffend nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen , weil der Wert des Be schwerdegegenstandes 600 Den Wert des Beschwerd e- gegenstandes hat d as Oberlandesgericht nicht zu niedrig festgesetzt. a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdeg e- genstandes richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten , der für den A n- tr agsgegner mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei. Dieser sei mit einem maximalen Aufwand an Eigenleistung in Wert von vier Stunden á 80 es dafür nicht. Soweit der Ant ragsgegner verpflichtet worden sei, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, könne er das Verzeichnis seine r Vermögenswerte selbst erstellen. Für die Auskunfts - und Belegerteilung über seine Brutto - und 2 3 4 5 - 4 - Nettoauskünfte brauche der Antragsgegner nur die ents prechenden Unterlagen aus seiner B u chführung herauszusuchen; dasselbe gelte für die Lohnsteuerb e- scheinigung und den Lohnsteuerbescheid für 2009 , die Lohnabrechnungen bis Januar 2010 und die Einkommensteuererklärungen und - bescheide von 2007 bis 2009. Anste lle der Vorlage von Bilanzen sehe der Beschluss ausdrücklich vor, dass ersatzweise Gewinn - und Verlustrechnungen vorgelegt werden kön n- ten. Diese habe die Steuerberaterin bereits erstellt. Auch s eine Privatentna h- men und - einlagen könne der Antragsgegner sei nen Buchführungsunterlagen selbst entnehmen. b) Insofern hat das Be schwerde gericht zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeben d ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert ( Senatsb e- schlüsse vom 26. O ktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eing e- räumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränk t darauf überprüft werden, ob das Gericht die rechtlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 26. Ok - tober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 17; vom 14. Februar 2007 XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 7 11 Rn. 9; vom 3. November 2004 XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = Fam RZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597). Letzteres ist hier nicht der Fall. 6 7 - 5 - aa) Das Be schwerde gericht hat im Einzelnen dargeleg t , dass die zur E r- füllung der Auskunftspflicht erforderlichen Zusammenstellungen entweder dem Antragsgegner bereits vorliegen oder von ihm mit geringem Aufwand erstellt werden können. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet . I nsbesondere bedarf es zur Erfüllung der Auskunft nicht der Hinzuziehung einer Steuerberaterin. Die Kosten der Zuziehung einer sachku n- digen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdeg e- genstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn si e zwangsläufig entst e- hen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist ( Senats beschlu ss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33 , 34 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666 , 667 ). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil der Antragsgegner sowohl seine steuerlichen Grundaufzeic h- nungen als auch seine Steuererklärungen und Überschussrechnungen in der Vergangenheit stets selbst, ohne Zuhilfenahme e ines Steuerberaters, gefertigt hat. Auch für die im eigenen Wissen des Antragsgegners stehenden Ang a- be n der Aktiva des Betriebsvermögens mit wertbildenden Faktoren sowie der Passiva bedarf es der Zuziehung eines Steuerberaters nicht (vgl. Senatsb e- schluss vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597 und Sen a ts u rteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - FamRZ 1989, 157 , 159 ). Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist hingegen mit max i- mal 17 bewerten (BGH Beschluss vom 28. September 2011 IV ZR 250/10 - FamRZ 2012, 299 mwN und Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ 2008, 1336 Rn. 18 ). Da ss danach ein Gesamtauf wand von über 600 8 9 10 - 6 - bb) Ebenso ist der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde unbegründet, d ie Verurteilung zur Auskunft s erteilung über E inkünfte des Antragsgegners aus nichtselbständiger Tätigkeit nebst Vorlage zugehöriger Belege sei , weil dieser im auskunftspflichtigen Zeitraum keiner abhängigen Beschäftigung nachgega n- gen sei, auf eine unmögliche Leistung ge richtet, gegen die er sich mit koste n- trächtigen Vollstreckungsabwehrmaßnahmen zur Wehr setzen müsse (vgl. S e- natsbesch luss vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009 , 495, 496 mwN) . Die ihm insoweit auferlegte Auskunft kann nämlich ohne Weiteres durch die schlichte Angabe erfüll t werd en , dass ein Einkommen aus nichtsel b- ständiger Tätigkeit i n dem fraglichen Zeitrau m nicht erzielt worden ist . Korre s- pondierende Belege über die Höhe der Einnahmen aus dieser Einkunftsart (§ 1 6 05 Abs. 1 Satz 2 BGB) erübrigen sich da mit . 11 - 7 - 3 . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zu r Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ). Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Hamburg - St. Georg, Entscheidung vom 03.08.2010 - 982 F 85/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2011 - 12 UF 236/10 - 12
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