BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 42/04 vom 15. August 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 b Abs. 5; SGB VI 247 76 Abs. 2 Satz 3 a) Zum Rechenweg bei der Ermittlung des H366chstbetrags nach 247 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI. b) Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdy-namische Anrechte erworben, so ist der H366chstbetrag nach 247 1587 b Abs. 5 BGB auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (Bes-t344tigung der Senatsbeschl374sse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330). BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 42/04 - OLG Naumburg AG Osterburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des 3. Zivilsenats - 1. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Be-teiligten zu 1 zur374ckgewiesen worden ist. 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Osterburg vom 25. Juni 2003 dahin abge344ndert, dass im Entscheidungssatz zu 2. der Betrag von "253,83 200" durch den Betrag von "206,96 200" ersetzt wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien und die Beteiligte zu 2 zu jeweils einem Drittel. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils zur H344lfte. Beschwerdewert: 1.000 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. 2 Die am 2. Juni 1995 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Antragsgegnerin am 14. November 2002 zugestellten Antrag durch Verbundur-teil vom 25. Juni 2003 geschieden (insoweit rechtskr344ftig seit dem 23. Septem-ber 2003) und der 366ffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgef374hrt. In der Ehezeit (1. Juni 1995 bis 31. Oktober 2002, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten angleichungsdynamische Anrechte erworben, und zwar der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) in der Beamtenversorgung in H366he von 681,96 200, die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) in der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von 129,76 200. Der Ehemann wurde nach dem E-hezeitende wegen Dienstunf344higkeit in den Ruhestand versetzt; in der Auskunft des Versorgungstr344gers ist der vorzeitige Ruhestand ber374cksichtigt. 3 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Ber374cksichtigung des von ihm angenommenen H366chstbetrags dahin geregelt, dass es durch Quasisplitting zu Lasten der bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg begr374nde-ten Anrechte des Ehemannes auf Beamtenversorgung f374r die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in H366he von 253,83 200, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2002, begr374ndet hat. 4 Die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Versorgungstr344ger hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde begehrt die Beteiligte zu 1 weiterhin, die amtsgerichtliche Entschei-dung abzu344ndern. 5 - 4 - II. 6 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 7 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass die in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes die der Ehefrau um (681,96 200 - 129,76 200) = 552,20 200 374bersteigen, so dass der Ehefrau ein Aus-gleichsanspruch in H366he der H344lfte dieses Betrages zusteht. Dabei hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend die Ruhestandsbez374ge des Eheman-nes zugrunde gelegt und den Ehezeitanteil aus dem Verh344ltnis der in die Ehe-zeit fallenden ruhegehaltf344higen Dienstzeit zur tats344chlichen, durch den vorzei-tigen Ruhestand beendeten ruhegehaltf344higen Dienstzeit ermittelt. Zwar sind bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer beamtenrechtlichen Versorgung grunds344tzlich die bei Ehezeitende ma337gebenden Besoldungsverh344ltnisse zugrunde zu legen. Es widerspr344che jedoch der Prozess366konomie, im Erstver-fahren 374ber den Versorgungsausgleich nach dem Ende der Ehezeit eintretende Umst344nde unber374cksichtigt zu lassen, wenn diese eine sp344tere Ab344nderung der Versorgungsausgleichsentscheidung nach 247 10 a VAHRG rechtfertigen k366nnten (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 BGB Rdn. 36). Das ist der Fall, wenn - wie hier - ein Beamter nach dem Ende der Ehezeit wegen Dienst-unf344higkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, so dass sich der Ehe-zeitanteil seiner Versorgung ver344ndert (Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 10 a VAHRG Rdn. 28). 2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, dass dieser Ausgleichsanspruch der Ehefrau gem344337 247 1587 b Abs. 5 BGB nur inso-weit im Wege des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (hier: durch Quasisplitting gem344337 247 1587 b Abs. 2 BGB) erf374llt werden kann, als der Mo-natsbetrag der f374r die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu be- 8 - 5 - gr374ndenden Rentenanwartschaften zusammen mit dem Monatsbetrag der dort f374r die Ehefrau bereits begr374ndeten Rentenanwartschaften den in 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI bezeichneten H366chstbetrag nicht 374bersteigt. Wegen eines die-sen H366chstbetrag 374bersteigenden Teils des Ausgleichsanspruchs bleibt die Ehefrau auf einen sp344teren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. 247 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) verwiesen. 3. Zur Ermittlung dieses H366chstbetrags hat das Oberlandesgericht die Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt und die sich daraus errechnende H366chstzahl an Entgeltpunkten mit dem zum Ende der Ehezeit gel-tenden aktuellen Rentenwert (West) multipliziert. Von dem sich daraus erge-benden Betrag (89 : 6 = 14,8333 x 25,86 200 = 383,59 200) hat es den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag der von der Ehefrau in der Ehe bereits erworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug gebracht. In H366he der Differenz (383,59 200 - 129,76 200 = 253,83 200) hat es f374r die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begr374ndet. Diese Vorgehensweise h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung keine h366here Rente erlangen, als sie den Beitragsbemessungsgrenzen entspricht. Der nach 247 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachten-de H366chstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung (n344mlich auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr) erreichen (Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 b BGB Rdn. 49). Dies wird dadurch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis ist die Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der 374ber den Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht 374bersteigen (247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Sinn dieser Reglung ist es 10 - 6 - sicherzustellen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus Gr374nden der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versor-gungsausgleich keine h366heren Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversi-cherung erlangen kann als diejenigen, die er h344tte erwerben k366nnen, wenn er w344hrend der gesamten Ehezeit zu H366chstbeitr344gen selbst versichert gewesen w344re (M374nchKomm/D366rr BGB 4. Aufl. 247 1587 b Rdn. 55; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO). Das Oberlandesgericht h344tte - den von 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI vor-gegebenen Berechnungsvorgaben folgend - deshalb zun344chst die Anzahl der Entgeltpunkte ermitteln m374ssen, die f374r die Ehefrau noch f374r die Ehezeit be-gr374ndet werden k366nnen. Da f374r die Ehefrau insgesamt nur (89 Ehemonate : 6 =) 14,8333 Entgeltpunkte begr374ndet werden k366nnen, sie f374r diese Zeit aber bereits 5,7161 Entgeltpunkte erworben hatte, k366nnen der Ehefrau im Versor-gungsausgleich nicht mehr als (14,8333 - 5,7161 =) 9,1172 Entgeltpunkte zu-geschlagen werden. F374r die Ehefrau durften deshalb im Wege des Quasisplit-tings gem344337 247 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nur Ren-tenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu dem (Nominal-)Betrag begr374ndet werden, der sich ergibt, wenn man die Anzahl der als Zuschlag noch m366glichen Entgeltpunkte (9,1172) mit dem zum Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert. 11 Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Rechenweg, zun344chst den Nominalbetrag der f374r den ausgleichsberechtigten Ehegatten f374r die Ehezeit insgesamt begr374ndbaren Anwartschaften zu ermitteln und dann hiervon den Nominalbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten f374r die Ehezeit bereits erworbenen Anwartschaften in Abzug zu bringen, widerspricht dem von 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI vorgegebenen Rechenweg. Das Gesetz stellt auf die Summe der Entgeltpunkte ab, die nicht 374berschritten werden darf; der sich hier- 12 - 7 - aus ergebende Nominalbetrag der maximal erreichbaren Anwartschaftsrechte ist lediglich die rechnerische Folge. Zwar wird die Vorgehensweise des Ober-landesgerichts zum selben Ergebnis wie die von 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI vorgegebene Berechnung nach Entgeltpunkten kommen, wenn der f374r die be-reits erworbenen Entgeltpunkte ma337gebende aktuelle Rentenwert mit dem Ren-tenwert identisch ist, der f374r die maximal erreichbaren Entgeltpunkte gilt. Die Ergebnisse differieren jedoch, wenn man mit dem Oberlandesgericht den in Euro ausgedr374ckten Nominalbetrag der maximal begr374ndbaren Entgeltpunkte anhand des aktuellen Rentenwerts (West) ermittelt, w344hrend die f374r den aus-gleichsberechtigten Ehegatten bereits begr374ndeten Anwartschaften sich nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) bemessen. b) Allerdings ist - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Be-schlusses entschieden hat - in F344llen der vorliegenden Art, in denen der aus-gleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische An-rechte erworben hat, der Betrag, bis zu dem gem344337 247 1587 b Abs. 5 BGB noch Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begr374ndet wer-den k366nnen, ohnehin auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln (Senatsbeschl374sse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330). Die Differenz zwischen der Anzahl der f374r den ausgleichsberechtig-ten Ehegatten maximal begr374ndbaren und der f374r ihn bereits begr374ndeten Ent-geltpunkte ist also mit dem zum Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren. Das Produkt ergibt den Nominalbetrag, bis zu dem f374r den ausgleichsberechtigten Ehegatten (noch) Rentenanwartschaften in der ge-setzlichen Rentenversicherung begr374ndet werden k366nnen. 13 Dies folgt zum einen aus 247 264 a Abs. 3 SGB VI. Danach treten - bei Anwendung der Vorschriften 374ber den Versorgungsausgleich - in Ansehung 14 - 8 - angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die "Entgeltpunkte (Ost)" an die Stelle der "Entgeltpunkte"; dem entspricht es, bei der Ermittlung des Geldbetrags angleichungsdynamischer Anrechte die f374r die-se Anrechte ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren. Das gilt folgerichtig auch f374r die Ermittlung des H366chstbetrags, bis zu dem angleichungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversi-cherung begr374ndet werden k366nnen. Zum anderen folgt diese Vorgehensweise aus dem dargestellten Ziel der H366chstbetragsregelung: Nur bei Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (Ost) ist sichergestellt, dass der Geldbetrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten 374ber den Versorgungsausgleich gutge-brachten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Betrag der von ihm selbst erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht h366her ist als der Geldbetrag angleichungsdynamischer Anrechte, die dieser Ehegatte h344tte erlangen k366nnen, wenn er w344hrend der Ehe im Beitrittsgebiet zu H366chst-beitr344gen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen w344re. 4. Im Ergebnis k366nnen deshalb f374r die Ehefrau gem344337 247 1587 b Abs. 2, 5 BGB i.V.m. 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI Anwartschaften der gesetzlichen Ren-tenversicherung nur bis zur H366he von 9,1172 Entgeltpunkten begr374ndet wer-den. Dies entspricht einem Nominalbetrag von (9,1172 Entgeltpunkte x 22,70 200 15 - 9 - [aktueller Rentenwert (Ost) zum Ehezeitende] =) 206,96 200. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts entsprechend abzu344ndern. Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Osterburg, Entscheidung vom 25.06.2003 - 50 F 197/02 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.01.2004 - 3 UF 96/03 -
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