BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 42/05 vom 16. Juni 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Nekovi, Vill und die Richterin Lohmann am 16. Juni 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 20. Dezember 2004 wird auf Ko-sten des Schuldners verworfen. Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begrün-det worden ist (§§ 577 Abs. 1 Satz 2, 575 Abs. 2, 3 ZPO). Der Antrag auf Bei-ordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichts-los erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO); denn die Voraussetzungen für die Zulässig- - 3 - keit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Somit kann auch das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Fischer Ganter Nekovi Vill Lohmann
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