BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 42/05 vom 10. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 139 Abs. 1 a) Die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist versagenden Be-schluss setzt keine gleichzeitige Anfechtung des fr374heren, die Berufung we-gen Vers344umung dieser Frist verwerfenden Beschlusses voraus. b) Das Berufungsgericht verst366337t gegen seine richterliche Hinweispflicht aus 247 139 Abs. 1 ZPO, wenn es davon ausgeht, dass in der Kanzlei des Pro-zessbevollm344chtigten des Beschwerdef374hrers keine Vorfristen notiert wer-den, ohne dem Beschwerdef374hrer, der hierzu nicht vorgetragen hatte, weil es nach seinem Vorbringen darauf nicht ankam, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - LG M366nchengladbach AG Viersen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts M366nchengladbach vom 4. Januar 2005 aufgehoben. 2. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 12. August 2004 gew344hrt. Beschwerdewert: 7.319 200 Gr374nde: I. Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. August 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 21. September 2004 Berufung eingelegt. 1 Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten die Frist zur Begr374ndung der Berufung bis zum 23. November 2004 verl344ngert. Durch Beschluss vom 29. November 2004 hat das Berufungsgericht 2 - 3 - die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist begr374n-det worden sei. 3 Am 8. Dezember 2004 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt und die Berufung begr374ndet. 4 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand mit Beschluss vom 4. Januar 2005 zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Ihrer Zul344ssigkeit steht nicht entgegen, dass die Be-schwerdef374hrerin nicht auch den zuvor ergangenen, die Berufung verwerfenden Beschluss des Landgerichts angefochten hat. Denn mit der Stattgabe der Wie-dereinsetzung wird der Beschluss 374ber die Verwerfung der Berufung ohne wei-teres gegenstandslos (BGHZ 98, 325, 328; BGH Beschl374sse vom 12. Juli 1967 - V ZR 78/65 - NJW 1968, 107, vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887; missverst344ndlich insoweit: Z366ller/Greger ZPO 25. Aufl. 247 238 Rdn. 7 und HK ZPO Saenger 247 238 Rdn. 8). Die Rechtsbeschwerde ist auch gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-l344ssig. Dieser Zulassungsgrund liegt u.a. vor, wenn die Entscheidung des Be-schwerdegerichts auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Anspruchs auf rechtliches Geh366r, beruht (BGHZ 151, 221, 226 f.). Einen solchen Versto337 r374gt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 5 - 4 - Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es - ohne der Beklagten zuvor einen Hinweis zu erteilen - unterstellt hat, in der Kanzlei des Prozessbevoll-m344chtigten der Beklagten w374rden keine Vorfristen bei der Eintragung von Beru-fungsbegr374ndungsfristen notiert, gegen seine richterliche Hinweispflicht aus 247 139 Abs. 1 ZPO versto337en. Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten hatte zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs ausgef374hrt, die Berufungsbe-gr374ndungsfrist sei im Fristenkalender von der sonst zuverl344ssigen Kanzleikraft K. entgegen seiner ausdr374cklichen Anweisung nicht auf den 23. November 2004, sondern den 25. November 2004 notiert worden. Die Akte sei ihm, wie bei roten Fristsachen 374blich, einen Tag vor Fristablauf zur Erledigung vorgelegt worden. Dabei habe er festgestellt, dass die Frist bereits am 23. November 2004 abgelaufen sei. 6 Dazu, ob in der Kanzlei ihres Prozessbevollm344chtigten Vorfristen notiert werden, hat sich die Beklagte nicht ge344u337ert. Das war nach ihrem Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch auch nicht erforderlich. Denn danach kam es auf die Eintragung einer Vorfrist nicht an, weil auch bei deren Eintragung und einer Vorlage der Akten zum Zeitpunkt der Vorfrist ihr Prozessbevollm344chtigter die versehentliche fehlerhafte Eintragung der Berufungsbegr374ndungsfrist im Fris-tenkalender nicht erkennen und damit diesen Fehler nicht beheben konnte. 7 Das Berufungsgericht h344tte deshalb, wenn es dennoch der Ansicht war, die Eintragung einer Vorfrist h344tte zu einer Entdeckung des Fehlers f374hren k366n-nen, die Beklagte auf diese Ansicht hinweisen m374ssen, um ihr Gelegenheit zu geben, hierzu vorzutragen. 8 - 5 - III. 9 Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Der Beklagten ist Wiederein-setzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungs-frist zu gew344hren. Denn sie hat diese Frist weder aus eigenem noch aus ihr zuzurechnendem Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten (247 85 Abs. 2 ZPO) vers344umt. 1. Die Beklagte hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt, was sie nach Erteilung des gebotenen Hinweises gegen374ber dem Berufungsgericht vorgetra-gen h344tte. Sie hat diesen Vortrag durch Vorlage von Kopien des Fristenkalen-ders und der Handakte sowie durch eidesstattliche Versicherung ihres Pro-zessbevollm344chtigten glaubhaft gemacht. Diese erg344nzenden Angaben sind zu ber374cksichtigen. Zwar m374ssen nach 247247 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsa-chen, die f374r die Gew344hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein k366nnen, innerhalb der zweiw366chigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch d374rfen erkennbar unklare oder erg344nzungsbed374rftige Angaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten gewesen w344re, noch nach Fristab-lauf erl344utert und vervollst344ndigt werden (st. Rspr. BGH Beschluss vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 m.w.N.). 10 Nach dem Vortrag der Beklagten war in der Kanzlei ihres Prozessbe-vollm344chtigten - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - sichergestellt, dass au337er der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist regelm344337ig auch eine Vorfrist no-tiert wird. Diese war auch im vorliegenden Fall eingetragen und die Akten sind dem Prozessbevollm344chtigten am Tag der Vorfrist vorgelegt worden. Dieser hat die Berufungsbegr374ndungsfrist erneut berechnet und 374berpr374ft, ob der Erledi-gungsvermerk 374ber die Eintragung der Frist im Fristenkalender in den Handak-ten angebracht war. Der Erledigungsvermerk, wonach die Frist auf den 23. No- 11 - 6 - vember 2004 notiert worden war, befand sich in der Handakte. Da der Fall noch mit der Mandantschaft besprochen werden musste und nicht kompliziert er-schien, fertigte der Prozessbevollm344chtigte die Berufungsbegr374ndung nicht so-fort an, sondern lie337 sich die Akte einen Tag vor Fristablauf erneut vorlegen. Die Akte wurde ihm - ausgehend von der falsch im Fristenkalender notierten Frist - am 24. November 2004, somit nach Ablauf der Frist, erneut vorgelegt. Danach kann dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten kein Organisations-verschulden angelastet werden. 2. Dem Prozessbevollm344chtigten gereicht es auch nicht zum Verschul-den, dass er die Berufungsbegr374ndung nicht unverz374glich nach Vorlage zur Vorfrist gefertigt hat. Hierzu war er nicht verpflichtet. Vielmehr durfte er im Hin-blick darauf, dass die Sache nicht kompliziert war, die in der Kanzlei 374bliche Wiedervorlage am Tag vor Fristablauf verf374gen. 12 3. 334ber die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch die Kosten des f374r den Beklagten erfolgreichen Beschwerdeverfahrens geh366-ren - ist erst in der Endentscheidung 374ber die Hauptsache zu erkennen (vgl. 13 - 7 - Z366ller/Greger, aaO 247 238 Rdn. 11 m.w.N.; BGH Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - NJW 2000, 3284, 3286). Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG Viersen, Entscheidung vom 12.08.2004 - 33 C 75/03 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 04.01.2005 - 2 S 167/04 -
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