BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 42/06 vom 22. Januar 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lugano-334bk Art. 31 Abs. 1 Ein vollstreckbares gerichtliches Urteil eines schweizerischen Gerichts oder ein ge-setzliches Surrogat eines solchen Urteils stellt eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Luganer 334bereinkommen dar, ohne dass in der Schweiz der Betreibungsweg beschritten und das Verfahren der definitiven Rechts366ffnung durch-gef374hrt werden muss. BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - IX ZB 42/06 - OLG Schleswig Holstein LG L374beck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 22. Januar 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 11. April 2005 und der Beschluss des 16. Zivilsenats des Schles-wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar 2006 aufgehoben. Die Verf374gung des Bezirksgerichts Z374rich, Schweiz, vom 19. November 2003, Prozess-Nr. FO 030456/U1 wird mit folgen-dem Inhalt f374r vollstreckbar erkl344rt: Der Antragsgegner ist verpflichtet, an den Antragsteller CHF 2330,-- zuz374glich Verzugszinsen von 5 % seit 27. Januar 2003 zu bezahlen sowie Kosten von CHF 285,-- und eine Umtriebsent-sch344digung von CHF 227,--. Die Verf374gung des Bezirksgerichts Z374rich ist mit der Vollstre-ckungsklausel zu versehen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.480 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerkl344rung einer Verf374gung des Bezirksgerichts Z374rich, die ergangen ist, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass er die Klage des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgeg-ners zur Zahlung von CHF 2330,-- zuz374glich Verzugszinsen von 5 % seit 27. Januar 2003 anerkenne. In der Verf374gung wurde der Prozess als durch An-erkennung der Klage erledigt abgeschrieben und der Antragsgegner verurteilt, die Kosten von CHF 285,-- und eine Umtriebsentsch344digung von CHF 227,-- zu bezahlen. 1 Das Landgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die dagegen fristge-recht erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Vollstreckbarerkl344rung weiter. 2 II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zul344ssig, weil die Frage grunds344tzliche Bedeutung hat (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob ein rechtskr344ftiges vollstreckbares gerichtliches Urteil oder ein diesem gleichstehendes Surrogat nach schweizerischem Recht als vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 des Luganer 334bereinkom-mens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2660; im Folgenden auch: Lug334) anzusehen ist. Die Rechtsbe- 3 - 4 - schwerde ist auch im 334brigen zul344ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden, 247 15 Abs. 2 und 3, 247 16 AVAG. III. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Die Verf374gung des Bezirksgerichts Z374rich ist gem344337 247 8 AVAG f374r vollstreckbar zu erkl344ren (247 17 Abs. 3 AVAG). 4 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 Lug334 l344gen nicht vor, weil es an der Vollstreckbarkeit der vorgelegten Entscheidung in der Schweiz fehle. Zwar stelle die hier streitgegenst344ndliche Verf374gung nach Schuldanerkennung ein gesetzliches Surrogat eines vollstreck-baren gerichtlichen Urteils dar. Der Gl344ubiger m374sse aber zun344chst den Betrei-bungsweg beschreiten und dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zustellen las-sen. Auf einen - einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid vergleichba-ren - Rechtsvorschlag des Schuldners m374sse er das sogenannte definitive Rechts366ffnungsverfahren betreiben. Der Gl344ubiger k366nne beim Richter die defi-nitive Aufhebung der Einstellungswirkung des Rechtsvorschlags verlangen, wo-bei der Schuldner - anders als beim provisorischen Rechts366ffnungsverfahren - nur mit Einwendungen geh366rt werde, welche die Tilgung, Stundung oder Ver-j344hrung der Schuld seit Erlass des Urteils betr344fen. Bringe der Schuldner keine begr374ndeten Einwendungen vor, werde der Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gl344ubiger die definitive Rechts366ffnung erteilt; erst damit k366nne er in der Schweiz zur Vollstreckung im eigentlichen Sinne schreiten. 5 - 5 - 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung teilweise nicht stand. Das Beschwerdegericht hat den Begriff der vollstreckbaren Entscheidung in Art. 31 Abs. 1 Lug334 verkannt. 6 a) Auf das vorliegende Verfahren findet das 334bereinkommen von Lugano Anwendung, da die Schweiz nicht Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaf-ten ist, Art. 54b Abs. 2 Buchst. c Lug334. 7 b) Die Verf374gung des Bezirksgerichts Z374rich stellt nach den Feststellun-gen des Beschwerdegerichts ein gesetzliches Surrogat eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils eines schweizerischen Gerichts dar. Dies wurde von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen (vgl. auch 247 80 Abs. 2 des Schwei-zerischen Bundesgesetzes 374ber Schuldbetreibung und Konkurs, im Folgenden: SchKG). Gem344337 Art. 25 Lug334 ist unter einer Entscheidung im Sinne dieses 334-bereinkommens jede von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Ent-scheidung zu verstehen ohne R374cksicht auf die Bezeichnung. 8 c) Ein vollstreckbares schweizerisches Urteil oder ein ihm gleichgestell-tes Surrogat stellt eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 Lug334 dar, die auf Antrag eines Berechtigten in Deutschland f374r vollstreckbar erkl344rt werden kann, ohne dass in der Schweiz der Betreibungsweg beschritten und die definitive Rechts366ffnung erwirkt worden sein muss. 9 (1) Wie sich der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs ent-nehmen l344sst, betrifft der Begriff der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat lediglich die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, un-ter denen die Entscheidung im Urteilsstaat tats344chlich vollstreckt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29. April 1999 Rs C-267/97 Eric Coursier/Fortis Bank SA, 10 - 6 - Sammlung 1999 S. 2543, 2571 Rn. 29). Diese Rechtsprechung ist zwar zu der mit Art. 31 Lug334 374bereinstimmenden Bestimmung des Art. 31 EuGV334 ergan-gen. Die Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs zum Br374sseler EWG-334bereinkommen 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung ge-richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelsachen ist jedoch nach den Er-kl344rungen der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer 334bereinkommens (BGBl. 1999 II S. 2700 ff) auch bei dessen Auslegung zu be-r374cksichtigen (vgl. z.B. M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. Lug334 Protokoll Nr. 2 Rn. 4, 5). (2) Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des schweizerischen Betrei-bungsrechts steht der Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 31 Lug334 nicht entge-gen. Die definitive Rechts366ffnung in diesem Sinne ist keine Voraussetzung der Vollstreckbarerkl344rung schweizerischer Titel in Deutschland. 11 aa) Nach schweizerischem Betreibungsrecht kann, wie das Beschwer-degericht festgestellt hat, der Schuldner nur mit Einwendungen geh366rt werden, welche die Tilgung, Stundung oder Verj344hrung der Schuld seit Erlass des Ur-teils betreffen. Bringt der Schuldner keine begr374ndeten Einwendungen in die-sem Sinne vor, wird sein Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gl344ubiger die defi-nitive Rechts366ffnung erteilt, womit dieser zur Vollstreckung im eigentlichen Sin-ne in der Schweiz schreiten kann. Damit entspricht dieses Verfahren funktional der deutschen Vollstreckungsgegenklage gem344337 247 767 ZPO (Walter, ZZP 107 (1994), 301, 313; Ke337ler, Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gem344337 Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGV334, S. 142). Das schweizerische Verfahren der definitiven Rechts366ffnung ist in derartigen F344llen deshalb ebenso wie die Vollstreckungs-gegenklage nach 247 767 ZPO ein Verfahren, das das Vollstreckungsverfahren im Sinne des Art. 16 Nr. 5 Lug334 zum Gegenstand hat (vgl. EuGH, Urt. v. 4. Juli 12 - 7 - 1985, Rechtssache 220/84, AS-Autoteile Service/Malh351, Sammlung 1985, 2267, 2277 f Rn. 12, 19). bb) Da die definitive Rechts366ffnung nach schweizerischem Recht dem Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne des Art. 16 Nr. 5 Lug334 zuzurechnen ist, fehlt es bereits an der internationalen Zust344ndigkeit schweizerischer Gerich-te, wenn die Vollstreckung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates durchgef374hrt werden soll (vgl. Ke337ler aaO S. 141/142 und die dort zitierte herr-schende schweizer Rechtslehre; Walter, aaO S. 313). International zust344ndig sind ausschlie337lich die Gerichte im Vollstreckungsstaat. Dies schlie337t es aus, als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 31 Lug334 die Durch-f374hrung des Verfahrens der definitiven Rechts366ffnung in der Schweiz zu verlan-gen. Denn ein solches Verfahren k366nnte dort mangels internationaler Zust344n-digkeit gar nicht durchgef374hrt werden. Eine Auslegung, die dies trotzdem for-dert, w344re mit einer v366lkerrechtsfreundlichen Handhabung des Luganer 334bereinkommens nicht vereinbar, weil sie die Vollstreckbarerkl344rung in anderen Vertragsstaaten ausschl366sse. 13 cc) Der Schuldner kann die Einwendungen, die er im definitiven Rechts-366ffnungsverfahren nach schweizerischem Recht erheben k366nnte, auch im deut-schen Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung vorbringen. Er kann sie gem344337 247 12 Abs. 1 AVAG im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht oder in einem sp344teren Verfahren nach Ma337gabe des 247 14 AVAG geltend machen. 14 3. Die Beschwerdeentscheidung ist auch nicht aus anderen Gr374nden richtig, 247 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, 247 577 Abs. 3 ZPO. 15 - 8 - Die Auffassung des Landgerichts, es liege schon kein vollstreckbarer Titel vor, hat das Beschwerdegericht nach Pr374fung des schweizerischen Rechts im Hinblick auf 247 80 Abs. 2 SchKG f374r unzutreffend erachtet. Dies ist der Nach-pr374fung durch das Beschwerdegericht gem344337 247 17 Abs. 1 AVAG entzogen. 16 4. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver-h344ltnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbe-schwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, 247 17 Abs. 2 AVAG, 247 577 Abs. 5 ZPO. 17 Anerkennungshindernisse gem344337 Art. 34 Abs. 2 Lug334 aus den in Art. 27 und 28 Lug334 angef374hrten Gr374nden sind nicht gegeben. Die erforderlichen Un-terlagen nach Art. 46 ff Lug334 sind vorgelegt. Einwendungen nach 247 12 Abs. 1 AVAG hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. 18 - 9 - 5. Die Festlegung des Streitwertes richtet sich nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde am 21. M344rz 2006. Er betrug an diesem Tag nach Auskunft der Deutschen Bundesbank 1,5738. 19 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 11.04.2005 - 10 O 56/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.02.2006 - 16 W 59/05 -
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