BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 42/08 vom 17. September 2008 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. Au-gust 2008 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 wird zur374ck-gewiesen. Gr374nde: 1 Das Schreiben vom 24. August 2008 ist als Gegenvorstellung zu behan-deln, da der weitere Beteiligte zu 1 eine 334berpr374fung des nicht anfechtbaren Beschlusses vom 10. Juli 2008 begehrt. Diese gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzu-344ndern. Zu der den Beschluss tragenden Begr374ndung, der fehlenden Statthaf-tigkeit einer Rechtsbeschwerde, 344u337ert sich der weitere Beteiligte zu 1 in seiner Gegenvorstellung nicht. 2 Der weitere Beteiligte zu 1 wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in diesem Verfahren rechnen kann. 3 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 28.12.2007 - 4 T 319/07 - 2
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