BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 42/10 vom 2 0 . September 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Gru pp am 2 0 . September 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Senat s- beschluss vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 stellt keine unzulässige Überraschungsentsche i- dung dar. Der Senat hat d ie Rechtsbeschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses schriftlich darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig sein könnte, weil bereits die sofortige Beschw erde erst nach Ablauf der Beschwerd e- frist eingelegt worden war. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgebl i- chen Regelung in § 64 Abs. 2, § 9 InsO hat er auf seine Ausführungen im B e- schluss vom 10. November 2011 (IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 16 ff) B e- zug genommen. Dort findet sich der Hinweis, dass nach der bisherigen Rech t- sprechung des Senats gegen die Anknüpfung der Frist zur sofortigen B e- schwerde des Schuldners an die öffentliche Bekanntmachung der Vergütung s- festsetzung jedenfalls dann keine verfas sungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Schuldner zuvor zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters 1 2 - 3 - gehört worden ist (aaO Rn. 18). Die Frage, wie die verfassungsrechtliche Beu r- teilung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtssch utz ausfällt, wenn der Schuldner zu dem Vergütungsantrag nicht angehört worden ist, war danach offen. Die Rechtsbeschwerdeführerin konnte nach dem Inhalt des Hinweises nicht davon ausgehen, dass die Beurteilung allein wegen der unterbliebenen Anhörung zu i hren Gunsten ausfallen würde. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 29.04.2008 - 9 IN 7/08 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.01.2010 - 19 T 266/08 -
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