BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 421/11 vom 7. März 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 64 Abs. 1, 117; ZPO §§ 233 A, 517, 519, 520, 522, 574; FGG - RG Art. 111 Abs. 1 und 2 a) Die Auslegung, ob ein Rechtsmit tel unbedingt eingelegt worden ist, richtet sich allein nach dem objektiven Erklärungswert, wie er dem Rechtsmittelgericht inne r- halb der Rechtsmittelfrist erkennbar war; spätere "klarstellende" Parteierklärungen können dabei nicht berücksichtigt werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - juris Rn. 8). b) Ergibt die Auslegung, dass ein Rechtsmittel - unbedingt - form - und fristgerecht eingelegt worden ist, bedarf es der Wiedereinsetzung nicht. Ein Beschluss, der e i- nen solchen Wiedereinsetzungsantrag zurückweist, ist auf die Rechtsbeschwerde zur Klarstellung aufzuheben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05 - FamRZ 2006, 400). BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11 - OLG München AG L andshut - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 durch die Vo r- sitzende Rich terin Dr. Hahne, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesg e- richts München vom 22. Juli 2011 aufgehoben. Der Antrag des Antragsgegners, ihm Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungseinl e- g ung, - begründung und der Frist zur Wiedereinsetzung zu gewä h- ren, ist gegenstandslos. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwe r- deverfahren wird abgesehen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Rechtsbeschw erde bleibt der Endentscheidung des Beschwerdegericht s vorbehalten. Beschwerdewert : bis 7.000 Gründe: I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Versagung der von ihm b e- gehrten Wiedereinsetzung. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt " verurteilt " . Das Urteil ist dem Verfahrensbev ollmächtigten des Antr agsgegners am 25. Februar 2011 zugestellt worden. Am 25. März 2011 ist beim Oberla n- desgericht ein Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein gegangen , der mit " Berufung " überschrieben war und einen Antrag auf Ve r- fahrenskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens enthielt. Das Oberlandesgericht hat dem Antragsgegner am 27. Mai 2011 Verfahrenskoste n- hilfe bewilligt . Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antrag s- gegners am 31. Mai 2011 zugestellt worden. Mit Verf ügung vom 4. Juli 2011 hat d ie Vorsitzende des Beschwerdese nats darauf hin gewiesen , dass nunmehr die Wiedereinsetzungsfrist verstrichen sei. Auf diese n - ihm am 7. Juli 2011 zug e- stellten - Hinweis hat der Antragsgegner am 21. Juli 2011 Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist, in die Frist zur Einlegung der Berufung sowie in die Frist zur Begründung der Beru fung beantragt . Im Anschluss hat das Oberla n- desgericht den Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand wegen Versäumung de r Frist zur Berufungseinlegung zurückgewi e- sen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Auf das Rechtsbeschwerdeverfahren ist das seit dem 1. September 2009 geltende G esetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ang e- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2586 - FamFG) anzuwenden, weil das Verfahren nicht vor diesem Zei t- punkt eingeleitet bzw. dessen Einleitung nicht bea ntragt worden ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG). Zutreffend hat das Oberlandesgericht in se i- 2 3 4 - 4 - nem Beschluss vom 26. April 2011 darauf hingewiesen, dass de r vor dem 1. September 2009 gestellte Antr a g auf Bew illigung von Prozesskostenhilfe, in de m die A ntragstellerin ausgeführt hat, " unter der Bedingung der PKH - Bewilligung " Klage zu erheben , nicht zur Anwendung des alten Rechts geführt ha t (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - zur Verö f- fen t lichung bestimmt). 2 . Entgegen der Auffa ssung des Antragsgegners richtet sich die S tattha f- tigkeit der Rechtsbeschwerde allerdings nicht nach § 70 FamFG, sondern nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ( vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII Z B 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 7). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dennoch z u- lässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. 3. Die Rechtsbeschwerde i st auch begründet. Das Berufungsgericht hä t- te den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners schon deshalb nicht z u- rückweisen dürfen, weil es einer Wiedereinsetzung nicht bedurfte und der en t- sprechende Antrag deshalb gegenstandslos war (vgl. Senatsbeschlus s BGHZ 165, 318 = FamRZ 2006, 400, 401). Weil die Entscheidung schon deswegen aufzuheben ist , kommt es nicht mehr darauf an, dass das Beschwerdeg e richt - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend gerügt hat - den Antrag des Antrag s- gegners, ihm Wiedereinsetzung i n die Wiedereinsetzungsfrist zu gewä h ren, nicht beschieden hat. Die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt sich deshalb nicht, weil d er Antragsgegner das Rechtsmittel gegen das " Urteil " des Amtsg e- richts form - und fristgerecht eingelegt ha t . 5 6 7 8 - 5 - a) Das Beschwerdegericht hat in seinem Hinweis vom 4. Juli 2011, auf den es in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat, ausgeführt, eine wirksam eingel egte Beschwerde liege nicht vor, weil der Antragsgegner mit dem fraglichen Schriftsatz vom 25 . März 2011 " ausdrücklich um Verfahrensko s- tenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachgesucht " habe . b) D a s hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung indes nicht stand. a a) Wird ein Rechtsmittel oder seine Begründung zulässigerweise mit e i- nem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelführer zwar alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, d er Antrag s olle eine (künft i- ge) Prozesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung von Verfa h- renskostenhilfe abhängig mach en ( vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 318 = FamRZ 2006, 400). Wenn der Rechtsmittelführer aber einen Verfahrensko s- tenhilfeantrag verbunden mit einem Schriftsatz einreicht, der die formalen A n- forderungen einer Beschwerdeschrift bzw. einer Beschwerdebegründung erfüllt, ist das regelmäßig als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel zu behandeln. Die Deutung, dass der Schriftsatz zunächst nur als Antrag auf Gewährung von Ve r- fahrenskostenhilfe gemeint war, kommt nur dann in Betracht, wenn sich das entweder aus dem Schri ftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt. Im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenr i- siko einer ganz oder teilweise erfolglosen Ber ufung auf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird, er also unbedingt Berufung eingelegt hat und sich lediglich für den Fall der Vers a- gung von Verfahrenskostenhilfe die Zurücknahme des Rechtsmittels vorb ehält (vgl. BGH Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - juris Rn. 7). Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulä s- 9 10 11 - 6 - sigen Beschwerde einlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifels freie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als " Entwurf einer Berufungsb e- gründung " oder als " Begründung zunächst nur des PKH - Gesuchs " bezeichnet wird, von einer beabsichtigten " Berufungsbegründung " die Rede ist oder ang e- kündigt wird, dass die Berufung " nach Gewährung der PKH " begründet werde ( vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 318 = FamRZ 2006, 400). Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht die Auslegung einer pr o- zessualen Willenserklärung uneingeschränkt n achprüfen (BGHZ 4, 328, 334; BGH Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 45/78 - VersR 1979, 373; Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 546 Rn. 11 mwN - jeweils zum Revisionsrecht). b b) Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts kann danach keinen Bestand hab en. (1) Dass der Antragsgegner sein Rechtsmittel als " Berufung " bezeichnet und beim Oberlandesgericht eingelegt hat, steht der Zulässigkeit des Recht s- mittels nicht entgegen. Zwar wäre nach dem hier anwendbaren Recht gemäß § 64 Abs. 1 FamFG die Beschwerd e beim Amtsgericht einzulegen gewesen. Jedoch gilt auch bei der Wahl des - vom Amtsgericht angewandt en alten und damit - falschen Verfahrensrechts und der hierauf beruhenden - ebenfalls u n- richtigen - Entscheidungs form der Meistbegünstigungsgrundsatz (Senat sb e- schluss vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 12 ff.), was das Beschwerdegericht auch zutreffend erkannt hat. Von daher kann dem A n- tragsgegner nicht angelastet werden, das Rechtsmittel nach den Formalien des bis zum 31. August 200 9 anw endbaren Berufungsrechts eingelegt zu haben. 12 13 14 - 7 - Gemäß dem Meistbegünstigungs grundsatz genügt für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im vorliegenden Verfahren die den §§ 517, 519 ZPO en t- sprechende Rechtsmitteleinlegung . (2) Dabei kann entgegen der Auffas sung des Beschwerdegerichts nicht von einer bedingten Berufungseinlegung ausgegangen werden. Insoweit fehlt es an einer ausdrücklichen, zweifelsfreien Erklärung, aus der sich auf eine so l- che Bedingung schließen ließe. (a) Es ist bereits unzutreffend, da ss der Antragsgegner ausdrücklich um Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachgesucht hat. Vielmehr ist der Schriftsatz vom 25. März 2011 mit dem Wort " Berufung " übe r- schrieben. Er enthält einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskost enhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens . Ferner heißt es dort, dass " gegen soll " , wobei das Wort Berufung besonders hervorgehoben ist . Es folgt dann eine detaillierte B e- gründung des Rec htsmittels . A m Ende des Schriftsatzes wird das Gericht " zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO um die notwendigen Hinweis e ersucht. " Diesen Ausführungen kann entgegen der Auffassung des Oberlandesg e- richts keine aus drückliche, zweifelsfreie Erklärung des Inhalts entnommen we r- den, dass die Einlegung des Rechtsmittels von der Bewilligung von Verfahren s- kostenhilfe abhängig sein soll. (b) Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Verfahrensbevol l- mächtigte des Ant ragsgegners mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011, also lange nach Ablauf der Be gründungs frist, vorgetragen hat, dass die " Berufung " aus Prozesskostengründen nur bedingt eingelegt worden sei . Denn entscheidend ist bei der Auslegung allein der objektive Erkläru ngswert, wie er dem Rechtsmitte l- 15 16 17 18 19 - 8 - gericht innerhalb der ablaufenden Rechtsmittelfrist erkennbar war. Spätere " klarstellende " Parteierklärungen können dabei nicht berücksichtigt werden (BGH Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - juris Rn. 8 mwN). (3 ) Schließlich erfüllt der Schriftsatz vom 25. März 2011 auch die an eine Rechtsmittelbegründung zu stellenden Anforderungen (vgl. § 520 Abs. 3 ZPO bzw. § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Er enthält eine detaillierte Begründung, w a- rum nach Auffassung des Antrags gegners der streitgegenständliche Vergleich nicht hätte abgeändert werden dürfen. Zwar finde n sich in dem Schriftsatz keine Anträge. Dies ist jedoch unschädlich. Ein förmlicher Berufungsantrag ist nicht nötig . Es genügt , wenn aus der Berufungsschrift od er Berufungsbegründung zu entnehmen ist , in welchem U m- fang das Urteil angegriffen wird und welche Abänderungen erstrebt werden. So kann sich aus der Wiederholung des Sachvortrags erster Instanz, in der Klag e- abweisung beantragt war, ergeben, dass d ies er Ant rag in der Berufungsinstanz wieder gestellt wird (BGH Beschluss vom 11. Februar 1966 - V ZB 1/66 - NJW 1966, 933; Zöller/ Heß ler ZPO 29. Aufl. § 520 Rn. 32 mwN). In der Begründung seines Rechtsmittels rügt der Antragsgegner, dass die Antragstellerin kein e Tatsachen vorgetragen habe , die eine Abänderung des streitgegenständlichen Vergleichs rechtfertigen könnten. Zudem beruft er sich auf Leistungsunfähigkeit. Schließlich hat sich der Antragsgegner auf das Prot o- koll vom 2. Februar 2011 berufen. Auch dort ha tte der Antragsgegner bereits darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für einen Wegfall der G e- schäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht vorgetragen worden seien. Zudem hat sein Bevollmächtigter in diesem Termin Klagabweisung beantragt. 20 21 22 - 9 - Nach alledem läs st die Begründung darauf schließen , dass der Antrag s- gegner die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils im Sinne einer Klaga b- weisung begehrt. 4. Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg auch nicht etwa deshalb zu versagen, weil die Entscheidung des Rechtsmit telgerichts, Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, als im Ergebnis richtig und nur in der Begründung falsch anzusehen wäre. Eine Wiedereinsetzung in eine nicht versäumte Frist sieht das Gesetz nicht vor und kann daher auch nicht gewährt werden. Ein gleichwoh l gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist dann gegenstandslos. Deswegen ist ein Beschluss, der einen solchen Antrag zurückweist, auch ohne zugleich das Rechtsmittel zu verwerfen, auf die Rechtsbeschwerde hiergegen zur Klarste l- lung aufzuheben. Denn das Recht smittelgericht hätte diesen Antrag als gege n- standslos behandeln müssen, statt ihn zurückzuweisen (Senatsbeschluss BGHZ 165, 318 = FamRZ 2006, 400, 401). 5. Da eine Wiedereinsetzung mithin nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung d arüber, dass das Beschwerdegericht ersichtlich den Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinse t- zungsfrist übersehen und deshalb nicht beschieden hat. 6. Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Fa mGKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht angefallen wären. Die Entscheidung über die 23 24 25 26 - 10 - übrigen Kosten der Rechtsbeschwerde ist der Endentscheidung des Beschwe r- degerichts in der Hauptsache vorzubehalten und wi rd an deren Ergebnis ausz u- richten sein (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 318 = FamRZ 2006, 400, 402). Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 23.02.2011 - 3 F 84/09 - OLG München, Entscheidung vom 22.07.2011 - 16 UF 566/11 -
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