BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 42/14 vom 11. Dezember 2014 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 58 Abs. 2; ZPO §§ 793, 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 795, 767; InsO § 4 Ein zur Erzwingung des Schlussberichts rechtskräftig festgesetztes Zwangsgeld kann nicht mehr vollstreckt werden, sobald der Schlussbericht eingereicht ist. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 42/14 - LG Bamberg AG Bamberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 11. Dezember 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg v om 30. Juni 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 13. Februar 2014 aufgehoben. D ie Zwangsvollstre c kung aus dem B eschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 9. Juli 2013 wird für unzulässig erklärt . Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Gründe: I. Gegen den Rechtsbeschwerdeführer wurde als - zwischenzeitlich abb e- rufener - Treuhänder in dem Restschuldbefreiungsverfahren des N . G . durch Beschluss des Insolvenzgerichts v om 9. Juli 2013 ein Zwang s- geld in Höhe von 5.000 des Schlussberichts nicht nachgekommen war. Die von ihm dagegen eingele g- te sofortige Beschwerde wurde von dem Landgericht mit Beschluss vom 1 - 3 - 26. August 2013 zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Der Recht s- beschwerdeführer legte den Schlussbericht am 23. September 2013 vor. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 hat das Insolvenzgericht dem Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung nebst Voll streckungsandrohung übersandt. Dieser hat beantragt , den Zwangsgeldbeschluss aufzuhe ben. Der Antrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung der angefochtenen En tscheidungen und des gegen ihn ergangenen Zwang s- geldbeschlusses. Hilfsweise will er erreichen, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes für unzulässig erklärt wird. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrig en zulässig. Auf den Hilfsantrag ist die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 9. Juli 20 13 für unzulässig zu erklären. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht von einer zuläss i- gen Beschwerde ausgegangen. D er Treuhänder ist ebenso wie der Insolven z- verwalter berechtigt, gegen die Vollstreckung eines Zwangsgeldbeschluss es den Erfüllungseinwand zu erheben. Nach allgemeiner Meinung (vgl. Zö l- ler/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 8) besteht hierfür ein Rechtsschut zintere s- se, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht. Es fehlt, wenn die Zwangsvollstreckung unstreitig nicht beabsichtigt ist oder nicht mehr droht. Au f- grund der Zahlungsaufforderung vom 13. Dezember 2013 hat der Beschwerd e- 2 3 4 - 4 - führer hier eine Vollstre ckung zu gewärtigen. Wird d er A ufhebungsa ntrag a b- gewiesen, ist hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) gegeben. a) Gegen den Treuhänder wie auch den Insolvenzverwalter kann gemäß § 58 Abs. 2 InsO nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld verhängt werden, wenn er seine Pflichten nicht erfüllt. Holt der Treuhänder nach rechtskräftiger Festsetzung des Zwangsgeldes die verlangte Handlung nach, kann er sich auf den Erfüllungseinwand berufe n, der sowohl bei Vornahme einer vertretbaren Handlung ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IX a ZB 32/04, BGHZ 161, 67, 71 f) als auch einer nicht vertretbaren Handlung ( vgl. BGH, aaO; B e- schluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW - RR 2013, 1336 Rn. 8 ff; KG, MDR 2008, 349; OLG Nürnberg, FamRZ 2 010, 584 , 586 ; MünchKomm - ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 888 Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 888 Rn. 11; Hk - ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 888 Rn. 9a; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 6. Aufl., § 888 Rn. 8) zu berücksichtigen ist . b) B etrifft die Vollstreckung einen auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 Satz 1 InsO ergangenen rechtskräftigen Zwang sgeldbeschluss, ist mangels eines Gläubigertitels für eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) , mit we l- cher der Schuldner grundsätzlich den Erfüllungseinwand geltend mac hen kann (OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1193; MünchKomm - ZPO/Gruber, aaO § 888 Rn. 31 mwN), kein Raum. Da nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung berührt ist, scheidet auch eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO aus (in die sem Sinne LG Oldenburg, ZIP 1982, 1233; B K - InsO/Blersch, 2003, § 58 Rn. 17). Vielmehr hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 795, 767 ZPO, § 4 InsO im Be schlussweg über den B e- friedigungseinwand zu befinden (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 28; gegen 5 6 - 5 - jede Anfechtung Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 58 Rn. 37; MünchKomm - InsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; Hmb Komm - InsO/Frind, 5 . Aufl., § 58 Rn. 12). Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder gemäß § 793 ZPO die sofortige Beschwerde und im Fa lle ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde offen. 2. Das Rechtsmittel ist im Hilfsantrag begründet. Der Zwangsgeldb e- schluss vom 9. Juli 2013 darf wegen Zweckerreichung nicht mehr vollstreckt werden , nachdem der Rechtsb eschwerdeführer der Verpflichtung zur Vorlage des Schlussberichts nachgekommen ist. a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Aufhebung des Zwang s- geldbeschlusses komme nicht in Betracht, weil er in Rechtskraft erwachsen sei. Auch wenn der Zweck des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses nach Vorlage des Schlussberichts erfüllt sei, hindere die Rechtskraft das Gericht an seiner Aufhebung. Das Verfahren der Zwangsge ldfestsetzung werde zu einer " Far ce " , wenn der Treuhänder bis zur Beitreibung warten könne, um unter Nachweis der Erfüllung seiner Pflicht einen Aufhebungsantrag stellen zu können, dem das Gericht zu entsprechen habe. Vielmehr sei ein Verfahren zur Aufhebung eines rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses im Gesetz nicht vorgesehen. b) Den dageg en geltend gemachten Rügen der Rechtsbeschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden. a a) Nach der Senatsrechtsprechung ist die Festsetzung des Zwangsge l- des nach § 58 Abs. 2 InsO aufzuheben, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder die nach § 58 A bs. 1 InsO vom Insolvenzgericht geforderte Han d- lung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung 7 8 9 10 - 6 - rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2 011 - IX ZB 190/11, WM 2012, 50 Rn. 4 mwN; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 44/11, ZInsO 2013, 1 635 Rn. 5). Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verhalten des Ve r- walters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtverletzung zu sankti o- nieren (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132, 1134; vom 1. Dezember 2011, aaO; vom 4. Juli 2013, aaO). b b ) Bildet eine Zwangsgeldfestsetzung keine Sanktion, darf sie nicht mehr vollstreckt werden , wenn der Treuhänder die geforderte Handlung nach Rec htskraft des Zwangsgeldfestsetz ungsbeschlusses vornimmt. (1 ) Bew irkt der Schuldner die titulierte unvertretbare Handlung nach rechtskräftiger Anordnung des Zwangsmittels, so ist die Fortsetzung der Vol l- streckung materiell nicht mehr gerechtfertigt. Diese Würdigung entspricht dem Zweck des Beugezwangs, den Schuldner zur Erfüllung der geschuldeten Lei s- tung zu veranlassen. Aus dem Zwangsgeldbeschluss darf mithin bei nachträgl i- cher Vornahme der geschuldeten Handlung nicht mehr vollstreckt werden, weil er gegenstandslos wird. Der Schuldner ist also durch den Zwangsmittelfest se t- zungsbeschluss nicht gehindert, die geschuldete Handlung jederzeit vorzune h- men. Geschieht dies, bevor die festgesetzten Zwangsmittel vollstreckt sind, ist die Zwangsvollstreckung einzustellen. Deswegen ist während des gesamten Vollstreckungsverfahrens z u prüfen, ob die Zwangsvollstreckung noch notwe n- dig ist und der Gläubiger noch einen Anspruch auf Erzwingung der geschuld e- ten Leistung hat. Diese Grundsätze entsprechen - soweit ersichtlich - einhelli ger i n Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Auffass ung (OLG Köln , InVo 2001, 306, 307; OLG Karlsruhe, MDR 2006, 472; OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1193 mwN; Stein/ Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 8 88 Rn. 30; MünchKomm - ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 888 Rn. 31; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., 11 12 - 7 - § 888 Rn. 71; Walke r in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 888 Rn. 45; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 888 Rn. 13; Seiler in Thomas/Putzo, 35. Aufl., § 888 Rn. 14; Hk - ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 888 Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Olzen, 6. Aufl ., § 888 Rn. 8; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 888 R n. 8; Baumbach/Hartmann, ZPO, 73 . Aufl., § 888 Rn. 18). (2 ) In Übereinstimmung mit diesen allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen scheidet auch die Vollstreckung eines Zwangsgeldes g egen den Treuhänder oder Insolvenzverwalter aus, nachdem er - wie hier - unstreitig die zu vollstreck ende Handlung vorgenommen hat ( LG Oldenburg, ZIP 1982, 1233; Jaeger/Gerhardt, aaO § 58 Rn. 28; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 58 Rn. 17; HK - In sO/Riedel, 7. Aufl., § 58 Rn. 11; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 58 Rn. 27; FK - InsO/Jahntz, 7. Aufl., § 58 Rn. 15; wohl auch Schmidt/Ries, InsO, 18. Aufl., § 58 Rn. 21; a.A. Uhlenbruck, 13. Aufl., § 58 Rn. 37; MünchKomm - InsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; Hmb Komm - InsO/ Frind, 5 . Aufl., § 58 Rn. 12). D em Schuldner ist ein schutzwürdiges Interesse daran zuzuerkennen, dass die Erfüllungswirkung seiner Handlungen geprüft wird ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67, 71). Da ih m stets die Möglichkeit eines Vollstreckungsgegenantrags eröffnet ist ( vgl. BGH, aaO S. 71 f), sind ersichtlich auch nach rechtskräftiger Festse t- zung des Zwang smittels vorgenommene Erfüllungshandlungen zu seinen Gun s ten zu berücksichtigen. c c ) Die Bea chtung nach rechtskräftiger Festsetzung eines Zwang sgeldes vorgenommener Erfüllungsleistungen macht das Verfahren der Zwangsgel d- vollstreckung nicht - wie das Beschwerdegericht im Anschluss an eine im Schrifttum vertretene Auffassung (Uhlenbruck, Rpfleger 1 982, 351; Münc h- 13 14 - 8 - Komm - InsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; HmbKomm - InsO/Frind, 5 . Aufl., § 58 Rn. 12) an genommen hat - zu einer " Farce " . (1 ) Dem Treuhänder oder Insolvenzv erwalter steht als Schuldner der zu vollstreckenden Handlung die Befugnis offen , d ie Zwangsgeldfestsetzung im Wege eines Rechtsmittels der gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Folglich kann er vor Eintritt der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht verpflichtet sein, die zu vollstreckende Handlung vorzunehmen. Vielmeh r kann dies von ihm stets nur im Anschluss an den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit der Unanfechtbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung verlangt werden. Erweist sich sein Rechtsmittel als erfolglos, muss dem Verwalter mithin die Möglichkeit eingeräum t werden, nach Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses die zu vollstreckende Handlung zu bewirken (zutreffend Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 28). Solange der Berechtigte von der Vollstreckung des Zwang sgeldes absieht, kann dem Verwalter nicht das Recht abge schnitten werden, die zu vol l- streckende Handlung - hier die Vorlage de s Schlussberichts - vorzunehmen. Ist damit der Zweck der Zwangsgeldfestsetzung erreicht, scheidet eine Vollstr e- ckung aus. (2 ) Nichts anderes folgt aus der Befugnis des Insolvenzgeri cht s, dem Verwalter ein weiteres Zwangsgeld an zu drohen, wenn er nach Festsetzung und Vollstreckung des (ersten) Zwangsgeldes seinen Pflichten nicht nachkommt (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132, 1134). Mit Rücksicht auf den Beug echarakt er der Maßnahme (BGH, aaO) ist dem Verwa l- ter stets die Möglichkeit zuzubilligen, der wiederholten Vollstreckung durch B e- wirken der geschuldeten Handlung zuvorzukommen. 15 16 - 9 - 3. Auf der Rechtsfolgenseite ordnet der über § 794 Abs. 1 Nr. 3, § 795 ZPO anwendbare § 767 ZPO nach allgemeiner Meinung für den erfolgreichen Gegenantrag an, dass die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erkl ä- ren ist . Eine Aufhebung des zu Recht ergangenen Titels kann dagegen nicht verlangt werden. III . Eine Kos tenentscheidung ist nicht veranlasst. Da dem Rechtsbeschwe r- deführer keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht, scheidet eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nach § 4 InsO iVm § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO trotz des Obsiegens im Verf ahren aus (vgl. BGH, Beschluss 17 18 - 10 - vom 26. Januar 2012 - IX ZB 15/11, ZI nsO 2012, 455 Rn. 9 ). Gerichtsgebühren fallen aufgrund des erfolgreichen Rechtsmittels nicht an (vgl. Nr. 2362 - 2364 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 13.02.2014 - 2 IN 604/10 - LG Bamberg, Entscheidung vom 30.06.2014 - 3 T 134/14 -
Full & Egal Universal Law Academy