BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 4 2 /15 vom 13 . Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein , Vill , die Richterin nen Lohmann und Möhri ng am 13. Ju l i 2015 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde n gegen den Beschluss de r 20 . Zivilka m- mer des Landgerichts Karlsruhe vom 3 . Juni 2015 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsmittel des Klägers sind nicht sta tthaft. Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsbehelf gegen die En t- scheidung des Landgerichts über die Verwerfung von Befangenheitsgesuchen des Klägers gegen mehrere Richter des Spruchkörpers ist unzulässig. Da das Landgericht als Beschwerdeinstan z entschieden hat, könnte allenfalls die Rechtsbeschwerde eröffnet sein ( vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl . , § 46 Rn. 14 mwN). D as Gesetz sieht aber im Verfahren über die Ablehnung eines Richters die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weder allgemein vor (§ 46 Abs. 2 Fall 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsb e- schwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 2 - 3 - Auch die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim ist un statthaft. Im Gesetz ist für das Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Recht s- beschwerde nicht allgemein vor gesehen (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), diese ist daher ebenfall s von der ausdrücklichen Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) abhängig , die hier nicht erfolgt ist . Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde st att (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentli - 3 4 - 4 - chen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVe rfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Möhring Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 10.04.2015 - 8 C 59/15 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2015 - 20 T 36/15 -
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