ECLI:DE:BGH:2018:180918BIXZB42.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 42 /1 8 vom 18 . September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 18 . September 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die vom Beklagten persönlich mit Schreiben vom 12. August 2018 erh o- be ne Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht von e i- nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht, wie bereits im Senatsbeschluss vom 5. Juli 2018 ausgeführt, Anwaltszw ang. Das gilt auch für eine in diesem Verfa h- ren erhobene Anhörungsrüge (BGH NJW 2005, 2017 mwN). Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verle t- zungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG NJW 2008, 2635 Rn. 14 ff.) . Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die vom Beklagte n im Kostenfestsetzung s- verfahren eingelegte Rechtsbeschwerde war unstatthaft, weil sie nicht durch 1 2 - 3 - das Beschwerdegericht zugelassen worden war . Die angefochtene Entsche i- dung war deshalb nicht in der Sache zu prüfen. Der Beklagte wird darauf hingewiese n, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 08.02.2018 - 73 C 858/16 - LG Aurich, Entscheidung vom 09.04.2 018 - 7 T 105/18 - 3
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