ECLI:DE:BGH:2018:050718BIXZB42.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 42/18 vom 5. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. S choppmeyer und Meyberg am 5. Juli 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7 . Zivil - kammer des Landgerichts Aurich vom 9. April 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingabe des Beklagten i st als Rechtsbeschwerde auszulegen. Er wendet sich vor allem gegen die im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Insbesondere die Aufhebung der landgerichtl i- chen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof könnte er allenfalls mi t der Rechtsbeschwerde erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulä s- sig zu verwerfen. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1 Z PO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) . Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, B e- schluss vom 10. Januar 20 0 8 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 19. Oktober 2016 IX ZA 20/16, nv, Rn. 2). 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht sanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 08.02.2018 - 73 C 858/16 - LG Aurich, Entscheidung vom 09.04.2018 - 7 T 105/18 - 3
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