ECLI:DE:BGH:2016:071216BXIIZB422.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 422/15 Verkündet am: 7. Dezember 2016 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 313, 1601, 1606 A bs. 3 Satz 1; FamFG § 238; SGB VIII §§ 59, 60 a) Die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses sind nicht daran gehindert, im gegenseitigen Einvernehmen einen bestehenden gerichtlichen oder urkun d- lichen Unterhaltstitel außergerichtlich durch einen neuen Vo llstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu ersetzen. b) Beruht die Erstellung einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde auf einer Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten, sind diese an den Inhalt der Verei n- barung materiell - rechtlich gebunden; ei ne Abänderung der Urkunde kommt für beide Beteiligte grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies wegen nac h- träglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der G e- schäftsgrundlage geboten ist (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2 011, 1041 und vom 2. Oktober 2002 XII ZR 346/00 FamRZ 2003, 304). c) Begehrt der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes unter Hinweis auf die nunmehrige Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzung des zur Zeit der Minderjähri g- keit titulierten Kindesunterhalts, muss grundsätzlich das volljährig geword e- ne Kind die gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf seine Eltern entfallenden jeweiligen Haftungsanteile im Abänderungsverfahren darlegen und bewe i- sen. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - OLG Karlsruhe AG Lahr - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7 . Dezember 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling , Dr. Gü nter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 5 . Zivilsenats in Freiburg Senat für Familiensachen des Oberlandes gerichts Karlsruhe vom 1 3 . August 201 5 aufgeh o- ben. D ie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde übe r Kindesunterhalt. Der im Februar 1995 geborene Antragsteller ist S tudent ohne eigenes Einkommen und wohnt im Haushalt seiner Mutter , die unstreitig ein monat liches Nettoeinkommen von 3.270 Der Antragsgegner ist sein Vater. Ers t- mals im Jahr 1995 hat sich der Antragsgegner mit einer Jugendamtsurkunde 1 2 - 3 - zur Zahlung von Kindesunterhalt für seinen Sohn verpflichtet. Die titulierte U n- terhaltspflicht wurde im Folgenden mehrfach abgeändert, unter anderem durch ein Urteil des Amtsgerichts vom 6. August 2007 , durch das der Antragsgegner in Abänderung eines im Jahr 1997 geschlossenen Prozessvergleichs (unter anderem) dazu verurteilt wurde, an den Antragsteller ab Februar 2006 einen Elementarunt e rhalt in Höhe von monatlich 343 s- bei träge in Höhe von monatlich 34 Land ratsamt s O. vom 16. Juni 2008 verpflichtete sich der Antragsgegner , unter " Abänderung " des vorgenannten amtsgerichtlichen Urteils an den Antragsteller 128 % des Mi ndestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen g e- setzlichen Kindergelds ( derzeit : 4 8 1 zu zahlen . Es war im Folgenden nicht streitig, dass die Krankenversicherungsbeiträge von dem Antragsgegner da r- über hinaus zu zahlen waren. In dem vorliegenden , im Jahr 2011 eingeleiteten Verfahren hat der A n- tragsteller be antragt , den geschuldeten Unterhalt in Abänderung der Jugen d- amtsurkunde vom 16. Juni 2008 für den Zeitraum ab Januar 2010 zu erhöhen . Der Antragsgegner ist d iesem Antrag e ntgegengetreten und hat seinerseits im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Antragstellers widerantragend begehrt, die Unterhaltspflicht in Abänderung der Jugendamt s- urkunde für den Zeitraum ab März 2013 auf monatlich 296 Das Amtsgericht hat sowohl den Antrag (insoweit rechtskräftig) als auch den Widerantrag abgewiesen. Die gegen die Abweisung des Widerantrags gericht e- te Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewi e- sen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsge g- ners . 3 - 4 - B. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde allerdi ngs darauf, dass dem Antragsteller schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinerlei Rechte aus der Jugendamtsurkun de vom 16. Juni 2008 zustünden. 1. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit geltend , dass eine einsei tig e r- stellte Jugendamtsurkunde, in der sic h der Unterhaltspflichtige verpflichtet h a- be, einen bestimmten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen, nicht dazu geeignet sei, einen auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhenden U n- terhaltstitel abzuändern. Da der ursprüngliche Unterhaltstite l, nämlich das amtsgerichtliche Urteil vom 6. August 2007, mangels wirksamer Abänderung weiterhin Bestand habe, hätte sich das Abänderungsbegehren beider Beteiligter richtigerweise gegen diesen Titel und nicht gegen die Jugendamtsurkunde vom 16. Juni 2008 richten müssen. Weil einerseits die mit der Jugendamtsurkunde beabsichtigte Abänderung der ge richtlichen Entscheidung vom 6. August 2007 fehlgeschlagen, andererseits die Schaffung eines zweiten Unterhaltstitels e r- sichtlich nicht beabsichtigt gewesen sei, m üsse der Antragsgegner die verfa h- rensrechtliche Möglichkeit haben , die Jugendamtsurkunde vom 16. Juni 2008 als weiteren Vollstreckungstitel über den gleichen Anspruch zu beseitigen . S o- fern dieses Ziel nicht mit dem auf § 239 Abs. 1 FamFG gestützten Wider an trag des Antragsgegners erreicht werden könne, komme es in Betracht, das Recht s- schutzbegehren des Antragsgegners in einen hilfsweise gestellten Vollstr e- ckungsabwehrantrag nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 767 ZPO umzudeuten, was auch in der Rechtsbesch werdein stanz noch möglich sei. 4 5 6 - 5 - 2. Allein d iese r Einwand verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn ein Grundsatz, dass eine gerichtliche Entscheidung über Kindesunterhalt nicht durch eine von dem Unterhaltspflichtigen einseitig nach den §§ 59 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3, 60 SGB VIII errichtete Jugendamtsurkunde ersetzt werden könne, lässt s ich dem Gesetz nicht entnehmen. a ) Eine solche Beschränkung lässt sich nicht aus der Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen herleiten. Obwohl die Rechts kraft der gerichtlichen Entscheidung als solche nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 IVb ZR 12/86 FamRZ 1987, 368, 369) , erlaubt dies er Umstand auch bei Entscheidungen in Unterhaltss a- chen nicht die weitergehende Schlussfolgerung , dass die Beteiligten gehindert wären, ihre Rechtsbeziehungen abweichend von d er rechtskräftigen Entsche i- dung als Ausdruck ihrer Privatautonomie neu zu gestalten (vgl. auch BGH Urteil vom 2. April 1991 VI ZR 241/90 NJW 1 991, 2295, 22 9 6 zur Zulässigkeit vol l- streckungsbeschränkender Vereinbarungen) . Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Rechtsbeschwerde nicht grun d- sätzlich in Zweifel, zu mal sie selbst einräumt , dass d er in einer gerichtlichen Entscheidung rechtskräftig fes tgesetzte Unterhalt bei einem Einvernehmen zw i- schen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten auch auße r- halb eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens durch eine gemeinsam erric h- tete Urkunde " abgeändert " werden könnte. Ein solche r , unter der Mitwirkung beider Beteiligter erstellte r Vollstreckungstitel könnte zwar tatsächlich vor de r Urkundsperson des Jugendamt s nicht errichtet werden, weil der Zuständi g- keitskatalog des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII etwas Derartiges nicht vorsieht und deshalb in sbesondere keine Zustimmung des unterhaltsberechtigten Kindes zur Verpflichtungserklärung seines unterhaltspflichtigen Elternteils be - 7 8 9 - 6 - urkundet werden k ann (Knittel Beurk undungen im Kindschaftsrecht 7. Aufl. Rn. 367). b) Darauf kommt es aber nicht an. Di e Beteiligten wären auch durch eine außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gemeinsam erstellte Urkunde nicht dazu in der Lage, eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung oder einen sonst i- gen Unterhaltstitel i n einem engeren Rechtssinne formell " abzuändern " , denn insoweit beruht das Rechtsbehelfssystem der §§ 238 ff. FamFG auf zwinge n- dem Recht, welches der Disposition der Beteiligten entzogen ist ( vgl. Graba FamFR 2011, 169, 170) . Indessen steht es dem Unterhaltspflichtigen frei, mit der Erstellung einer ( neuen ) Jugendamtsurkunde einen weiteren Vollstreckungstitel im gleichen U n- terhalts verhältnis unter Erhöhung oder Herabsetzung der Unterhaltsverpflic h- tung zu erzeugen, während es dem Unterhaltsberechtigten auf der anderen Se i- te unbenommen bleibt, auf seine Rechte aus dem ursprünglichen Unterhaltstitel ganz oder teilweise zu verzichten (arg. §§ 238 Abs. 3 Satz 2, 240 Abs. 2 Satz 3 FamFG). Die Beteiligten des Unterhaltsverhältnisses sind deshalb aus Recht s- gründen nicht daran gehindert, im Einvernehmen einen b estehenden (gerichtl i- chen oder urkundlichen) Unterhaltstitel durch einen neuen Unterhaltstitel zu ersetzen (vgl. Knittel Beurk undungen im Kindschaftsrecht 7. Aufl. Rn. 460; DIJuF - Rechtsgutachten JAmt 2007, 306, 308 ; im Ergebnis ebenso Soyka Das Abänderungs verfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 2 ) . Maßgeblich ist insoweit allein das bestehende Einvernehmen des Unte r- haltsberechtigten und des Unterhaltspflichtig en über die Ersetzung des bisher i- gen Unterhaltstitels und nicht darüber noch hinaus in ver fahrensrechtlicher Hinsicht auch deren gemeinsame Mitwirkung an der Schaffung d es neuen U n- terhaltstitels. Auch der Senat hat in der Vergangenheit keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme getragen, dass sich der Unterhalt s- 10 11 12 - 7 - pflichtige beim V orliegen eines solchen Einvernehmens in einer Jugendamtsu r- kunde auch unter " Abänderung " einer vorherigen Jugendamtsurkunde zur Zahlung eines höheren Kindesunterhalts an den Unterhaltsberechtigten ve r- pflichte n und der auf diese Weise erstellte ersetzende Un terhaltstitel Gege n- stand eines Abänderungsantrags sein kann (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 2002 XII ZR 346/00 FamRZ 2003, 304 , 305 und vom 3. Dezember 2008 XII ZR 182/06 FamRZ 2009, 314 Rn. 13). Unzweifelhaft ist freilich , dass dem Unterhaltsbe rechtigten eine vom Unterhaltspflichtigen einseitig erstellte (erse t- zende) Jugendamtsurkunde nicht aufgedrängt werden kann, so dass an die Feststellungen zum Vorliegen eines Einvernehmens der Beteiligten über die Ersetzung des bisherigen Titels jedenfalls dann strenge Anforderungen zu ste l- len sind, wenn die Unterhaltsverpflichtung in der neuen Jugendamtsurkunde herabgesetzt worden ist (vgl. auch Knittel Beurk undungen im Kindschaftsrecht 7. Aufl. Rn. 464). c) Die von dem Antragsgegner einseitig erst ellte Jugendamtsurkunde vom 16. Juni 2008 hatte eine Erhöhung des Elementarunterhalts gegenüber der gerichtlichen Ents cheidung vom 5. August 2007 zum Inhalt, so dass sie für den Antragsteller insoweit eine verbesserte Vollstreckungsgrundlage darstellte. U n- ter de n gegebenen Umständen bestehen keine durchgreifenden Bedenken g e- gen die Annahme , dass mit der Entgegennahme und Verwendung der Urkunde durch den Antragsteller zwischen den Beteiligten ein zumindest konkludente s Einvernehmen darüber hergestellt worden ist , die gerichtliche Unterhaltsen t- scheidung soweit es die F estsetzung des Elementarunterhalts betrifft durch die Jugendamtsurkunde zu ersetzen . E s ist auch im vorliegenden Verfahren in den Vorinstanzen zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt zweifelha ft g e- wesen, dass die wechselseitigen Abänderungsanträge gegen die Jugendamt s- urkunde vom 16. Juni 2008 und den dort festgesetzten (Elementar - )Unterhalt gerichtet werden mussten. 13 - 8 - Von dem Einvernehmen über die Ersetzung des bestehenden Unte r- halt s titels is t freilich die noch zu erörternde materiell - rechtliche Frage zu trennen, ob das Verhalten eines Unterhaltsgläubigers, der eine vom Unterhalt s- pflichtigen einseitig erstellte Jugendamtsurkunde als Ersatz für den bisherigen Titel entgegennimmt und verwend et , gleichzeitig auch so zu verstehen ist , das s er den einseitig titulierten Betrag als Gesamtbetrag des gesetzlich geschuldeten Unterhalts ansieht ( vgl. Graba FamRZ 2005, 678, 681 f.). II. D ie Rechtsbeschwerde hat jedoch aus anderen Gründen Erfolg . Da s B e- schwerdegericht durfte de n Widerantrag nicht deshalb als unbegründet abwe i- sen , weil der Antragsgegner für die materiellen Voraussetzungen einer Abänd e- rung der i n der Jugendamtsurkunde vom 16. Juni 2008 enthaltenen Verpflic h- tung zum Kindesunterhalt ve rmeintlich beweisfällig geblieben sei. 1. Der Senat ist insoweit an der rechtsbeschwerderechtlichen Prüfung der angefochtenen Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil die Rechtsb e- schwerde die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts zur Begründ etheit des Abänderungsantrags in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht angegri f- fen hat. Die Rechtsbeschwerde begehrt die Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und wiederholt mit ihrem Antrag zu Ziffer 1. den im Beschwerdeve r- fahren gestellten Antrag auf A bänderung der Unterhaltsverpflichtung au s der Jugendamtsurkunde vom 16. Juni 2008 . Auch wenn es die Rechtsbeschwerde selbst als " zumindest zweifelhaft " bezeichnet hat , ob ihr em Petitum hinsichtlich der Beseitigung einer mit der Errichtung der Jugendamt surk unde angeblich verbundenen Doppeltitulierung im Rahmen eines Abänderungsan trag s Rec h- nung getragen werden kann, rechtfertigt die Äußerung solcher Zweifel noch 14 15 16 - 9 - nicht die Annahme, dass es der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den au s- drücklich weiterverfolg ten Abänderungsantrag deshalb schlechthin an der g e- mäß § 71 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 FamFG erforderlichen Begründung fehlt (und sie insoweit teilweise unzulässig wäre) . Im Übrigen ist dem Senat die P rüfung, ob die Entscheidung des Beschwerdegerichts bezügli ch der Abweisung des Widerantrags auf einer R echtsverletzung beruht, gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne Bindung an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe uneingeschränkt eröffnet (vgl. auch BGH Z 142, 92 , 94 = NJW 1999, 2817, 2818 zu § 559 Abs. 2 Sat z 1 ZPO) . 2. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2016, 380 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung insoweit wie folgt begründet: Die Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung einer vollstrec k- baren Urkunde, die eine Verpflichtun g zu künftig fällig werdenden wiederke h- renden Leistungen enthält, richte sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Der Antragsteller habe dem Grunde nach auch nachdem er volljährig geworden sei weiterhin einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Er sei unstreitig unterhaltsbedürftig, weil er sich bis Juli 2013 in der allgemeinen Schulausbi l- dung befunden und seit dem Wintersemester 2013/2014 ein Hochschulstudium aufgenommen habe. Ein Unterhaltsschuldner, der sich durch einseitig erstellte Jugendam tsu r- kunde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ha be , könne sich nicht ohne weiteres von seiner übernommenen Unterhaltsverpflichtung lösen, weil seine Erklärung ein einseitiges Sc huldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB enthalte , welches Bindungswirkungen ent falte. Es müsse feststehen, dass sich die von dem U n- terhaltsschuldner geltend gemachte n Änderung en der tatsächlichen Umstände, der Gesetze oder der höchstrichterliche n Rechtsprechung auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht aus wirk t en. Ob sich im vorliegenden Fall die Volljährigkeit des 17 18 19 - 10 - Antragstellers auf die Höhe der Unterhaltspflicht des Antragsgegners auswirk e , sei nicht allein von der nunmehrigen Mithaftung de r Kindesmutter, sondern auch von der Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners abh ängig. Wenn der Antragsgegner vorliegend ein monatliches Einkom men in Höhe von rund 7.000 gsteller vorgetragen worden sei, würde sich die Unterhaltspflicht des Antragsgegners trotz der nach Volljährigkeit des Antragstellers hinzugetretenen Barunterhaltspflicht der Ki n- desmutter nicht redu zieren. Die Höhe des monatlichen Einkommens des A n- tragsgegners sei streitig geblieben und von keinem der Beteiligten nachgewi e- sen worden. Insoweit treffe die Darlegungs - und Beweislast den Antragsgegner, weil es ausschließlich um die in seiner Sphäre liegenden Einkommensverhäl t- nisse gehe. Habe der Unterhaltspflichtige nämlich einen konkreten Unterhaltsa n- spruch in einer bestimmten Höhe anerkannt, so ergebe sich der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Zahlung dieses Unterhaltsbetrages aus diesem A n- erkenntnis. Nach allgemei nen zivilrechtlichen Grundsätzen sei es grundsätzlich ausreichend, dass sich der Anspruchsinhaber zur Begründung seines A n- spruchs auf das Anerkenntnis des Schuldners berufe. Da der Unterhaltsa n- spruch vor und nach Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten i dentisch sei, ä n- dere sich allein durch die Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten hieran nichts. Auch nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs - und Beweislast müsse derjenige, der an sein Anerkenntnis nicht mehr gebunden sein wolle, alle diesen Einwan d begründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Die Bi n- dungswirkung des Anerkenntnisses des Unterhaltspflichtigen müsse wenig s- tens bezüglich seines eigenen Einkommens so weit gehen, dass er sich von seinem Anerkenntnis nicht allein durch den Verweis auf di e Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes lösen könne. 20 - 11 - 3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in we sentlichen Punkten nicht stand. a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zunächst mit Recht davon au s- gegangen, dass es sich bei einer nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII erricht e- ten Jugendamtsurkunde um einen Vol lstreckungstitel im Sinne von § 239 Abs. 1 Satz 1 FamFG handelt . Die Abänderung der Urkunde ist zulässig, sofern der Abänderungs antragsteller Tatsachen vorträgt, welche di e Abänderung rechtfe r- tigen (§ 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Der Umfang der Abänderung dieser Urku n- de richtet sich gemäß § 239 Abs. 2 FamFG nach materiellem Recht. b) Die Anpassung der Jugendamtsurkunde erfolgt unter den hier obwa l- tenden Umständen nach den durch § 313 BGB vorgegebenen Grundsätzen über d ie Störung der Geschäftsgrundlage. aa) Haben sich die Beteiligten schon im Voraus darüber geeinigt, dass ein bestimmter Unterhalt als Gesamtunterhalt zu zahlen ist und dass dieser in einer Jugendamtsurku nde tituliert wird, sind beide Beteiligte an die vereinbarten Grundlagen der Unterhaltsbemessung gebunden . Beruht die Erstellung einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde auf einer solche n vorherigen Unterhalt s- vereinbarung , ist im Rahmen der Abänderung daher stets der Inhalt der Verei n- barung zu wahren. Dann kommt e ine Abänderung der Urkunde und zwar für beide Beteiligte nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Stör ung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geboten ist (Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 23 und vom 2. Oktober 2002 XII ZR 346/00 FamRZ 2003, 304, 306). In gleicher Weise ist auch die Fal l- konstellation zu beurteilen , in de r ein Unterhalts berechtigte r vom Unterhalt s- pflichtigen einen bestimmten Unterhalt als Gesamtunterhalt v erlangt und dieser ihm daraufhin eine Jugendamtsurkunde über den geforderten Betrag erstellen 21 22 23 24 - 12 - lässt ( vgl. Bum iller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 239 Rn. 11; Graba Fa mRZ 2005, 678, 681; Viefhues FamFR 2011, 42 ). Darüber hinaus sind die Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage auch in solchen Fällen anzuwe n- den, in denen der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten eine einseitig erstellte Jugendamtsurkunde überm ittelt und sich der Unterhaltsberechtigte nicht auf die bloße Entgegennahme der Urkunde und eines darin liegenden Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB) beschränkt, sondern er darüber hinaus durch sein Verhalten unzweideutig zu erkennen gibt, den vom Unterhalts pflic h- tigen einseitig titulierten Betrag als eine auch für ihn bindende vertragliche Festlegung des gesamten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs akzeptieren zu wollen ( Graba FamRZ 2005, 678, 681 f.; vgl. auch Johannsen/Henrich/ Brudermüller Familienrecht 6. Aufl. § 239 FamFG Rn. 22; Bumiller/Harders/ Schwamb FamFG 11. Aufl. § 239 Rn. 11 ) . bb) Fehlt es hingegen an eine m Einvernehmen der Beteiligten darüber, dass sich der gesamte Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in dem vom Unterhaltspflichtigen einseitig titulierten Betrag konkretisiert hat, kommt eine materiell - rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Der Unterhaltsberechtigte kann daher ohne Bindung an die vorliegende Urku n- d e im Wege des Ab änderungsantrag s eine Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen. Demgegenüber muss der Unterhaltspflichtige bei einer späteren Herabsetzung der Unterhaltspflicht die Bindungswirkung des mit der einseitigen Erstellung der Jugendamtsurkunde regelmäßig ve rbundenen Schuldanerkenn t- nisses beachten. Der Unterhaltspflichtige kann sich im Rahmen eines Abänd e- rungsverfahrens von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unte r- haltspflicht nur dann lösen, wenn sich die maßgebenden rechtlichen und ta t- sächlichen V erhältnisse im Nachhinein so verändert haben, dass ihm die Za h- lung des titulierten Unterhalts ganz oder zumindest teilweise nicht mehr zuz u- muten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 26 und 25 - 13 - Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 XII Z B 171/06 FamRZ 2007, 715 Rn. 11 ). cc) Gemessen daran finden die Grundsätze der Störung der Geschäft s- grundlage auf die Abänderung der vorliegenden Jugendamtsurkunde Anwe n- dung. D er Antragsteller hat nach Bee ndigung des durch Urteil vom 6. August 2007 abgeschlossenen Abänderungsverfahrens im Jahr 2008 ein weiteres A b- änderungsverfahren anhängig gemacht und dort unter anderem eine Erh ö- hung des Elementarkindesunterhalts au f monatlich 391 r- langt. Der Antragsgegner hat im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ang e- kündigt, diesbezüglich ein sofortiges Anerkenntnis abgeben zu wollen und im Übrigen angeregt, dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nicht zu einer außergerichtlichen Titulierung des nunmehr geforderten Unterhalts aufgefordert habe. Im weiteren Ver lauf hat der Antragsgegner die hier verfahrensgegenständ liche Jugendamtsurkunde vom 16. Juni 2008 über 128 % des Mindestunterhalts in der dritten A ltersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes erstellen lassen, was seinerzeit d em verlangten Zahl betrag von 391 der Antragsteller den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat somi t die Jugendamtsurkunde vom 16. Juni 2008 mit dem vom Antragsteller begehr ten Inhalt (im Hinblick auf die d ynami sche Titulie rung sogar darüber hinaus) erstellt. Spätestens mit der anschließend im Verfahren abgegebenen Erledigungserklärung hat der Antragsteller seinerseits unzweideutig zu erkennen gegeben, dass der nunmehr titulierte Unterhaltsb e- trag auch aus seiner Sicht dem ge setzlich geschuldeten (Elementar - )Unterhalt entspricht. Damit besteht für beide Beteiligte eine Bindung an die Grundlagen 26 27 28 - 14 - der Unterhaltsbemessung, wie sie der Errichtung der Jugendamtsurkunde z u- grunde lagen. c) Bestimmt sich die Unterhaltsbemessung im A bänderungsverfahren nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), ist die Frage, ob eine solche Störung eingetreten ist, nach dem der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Willen der Vertragsparteien zu beu r- teilen . Dieser ist Geltungsgrund der Vereinbarung und entscheidet darüber, welche Verhältnisse zur Grundlage de r Ver einbarung gehören und wie die Ve r- tragsp arteien diese Verhältnisse bewertet haben (Senatsurteile vom 21. Sep - tember 2011 XII ZR 173/09 FamRZ 2012 , 699 Rn. 29 und vom 15. März 1995 XII ZR 257/93 FamRZ 1995, 665, 666) . Ist in den maßgeblichen Ve r- hältnissen seit Abschluss de r Vereinbarung eine Änderung eingetreten, so muss die danach gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an die verä n- derten V erhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung der dem Parteiwillen en t- sprechenden Grundlagen erfolgen. Soweit diese sich allerdings so tiefgreifend geändert haben, dass dem Parteiwillen für die vorzunehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu en tnehmen ist, kann es in Betracht ko m- men, die Abänderung ausnahmsweise ohne fortwirkende Bindung an die nu n- mehr unbrauchbar gewordenen Grundlagen de r abzuändernden Ver einbarung vorzunehmen und im Falle einer vertraglichen Unterhaltsregelung den U n- terhal t wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu b e- messen. Auch in solchen Fällen bleibt allerdings zu prüfen, ob d er Vereinb a- rung Elemente entnommen werden können, die trotz der tiefgreifenden Änd e- rung der Verhältnisse nach dem erkenn baren Parteiwillen weiterwirken sollen (Senatsurteil vom 2. März 1 994 XII ZR 215 / 92 FamRZ 1994, 696, 697 f. ). aa) Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Antragstellers haben sich die maßgeblichen Verhältnisse, die de r Errichtung der Jugendamtsu rkunde 29 30 - 15 - vom 18 . Juni 2008 zugrunde lagen, geändert . Ein Betreuungsbedarf kommt für den nunmehr volljährigen Antragsteller kraft Gesetzes nicht mehr in Betracht ; a n seine Stelle ist ein erhöhter Barunterhaltsbedarf getreten. Der Elementaru n- terhalt des Antrag stellers bemisst sich nun nicht mehr wie noch im Jahr 2008 grundsätzlich allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflic h- tigen Antragsgegners , sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile, die anteilig nach ihren Er werbs - und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt des volljährigen Antragstellers aufzukommen haben (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Schon dies allein kann die Beurteilung rechtfertigen, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse seit Abschluss der Unterhaltsver einbarung geändert haben, auf welcher d er abzuändernde Unterhaltstitel beruht (Wendl/ Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247) . Etwas anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn die Beteili g- ten mit der i n de r Zeit der Minderjährigkeit des Kindes getroffenen Unterhaltsr e- gelung schon eine Vereinbarung für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes und damit für den Zeitraum der Mithaftung beider Elternteile treffen wollten (vgl. Senatsurteil v om 2. März 1994 XII ZR 215/92 FamRZ 1994, 696, 698 ; vgl. auch Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli chen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247 ) . Dies hat der Antragsteller in den Tatsacheni n- stanzen freilich selbst nicht behauptet . E s ergeben sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für einen entsprechenden Parteiwillen , zumal der Antragsteller einerseits bei Errichtun g der Jugendamtsurkunde erst 13 Jahre alt war und a n- dererseits schon damals damit gerechnet werden konnte , dass die als Lehrerin tätige Kindesmutter über ausreichende Erwerbseinkünfte verfügen würde, um sich nach der Volljährigkeit des Antragstellers an dessen Unterhalt zu beteil i- gen. 31 - 16 - bb ) Lä ss t sich bei Abschlu ss de r Vereinbarung über Unterhaltsleistungen an ein minderjähriges K ind kein besonderer Parteiwille für die Bemessung des dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit zustehenden Unterhalts ermitteln, so ist dieser grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften festzulegen (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 XII Z R 215/92 FamRZ 1994, 696, 698) . d) Verlangt das volljährige Kind erstmalig Ausbildungsunterhalt von e i- nem seiner beiden Elternteile, hat es nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch d ie Haftungsanteil e gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB und damit das beiderseitige Elterneinkommen darzulegen und zu beweisen (vgl. Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 578; Menne in Büte/ Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1606 BGB Rn. 9 mwN; vgl. auch Senatsbesc hluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 298/12 FamRZ 2013, 156 3 Rn. 16) . aa) Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ist es in Rech t- sprechung und Literatur streitig, ob diese Verteilung der Darlegungs - und B e- weislast auch in einem von dem früher al lein barunterhaltspflichtigen Elternteil gegen das volljährige Kind gerichteten Abänderungsverfahren g ilt , wenn der abzuändernde Titel wie hier den Minderjährigenunterhalt geregelt hat. Nach einer Ansicht soll die Darlegungs - und Beweislast für die Haftung s- quote in diesen Fällen bei dem früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil als Abänderungsantragsteller liegen, weil es um eine Verringerung seiner im Ursprungstitel festgelegten Unterhaltspflicht gehe und er sich die für die B e- rechnung des H aftungsanteils erforderlichen Auskünfte durch Geltendmachung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs gegen den früheren B e- treuungse lternteil beschaffen könne (vgl. OLG Naumburg NJW - RR 2009, 79; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 249 f.; OLG Hamburg FamR Z 1993, 1475, 1476; Born in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 23. Kap. Rn. 224 f . ; 32 33 34 35 - 17 - BeckOGK/K nörzer BGB [Stand: Juli 2016] § 1606 Rn. 38). Nach d er wohl überwiegenden Auffassung verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der B e- weislast, wenn der abz uändernde Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt, so dass das volljähri g gewordene Kind als Abänderungsa n- tragsgegner auch im Abänderungsverfahren den Fortbestand seines Unte r- haltsanspruchs und damit auch die auf die jeweiligen Elterntei l e entfallenden Haftungsanteile dartun und bewei sen muss (vgl. KG FamRZ 2016, 379, 380 und FamRZ 1994, 765; OLG Naumburg NJW - RR 2015, 197, 198; OLG Bremen FamRZ 2012 , 383, 384; OLG Köln Beschluss vom 31. Juli 2012 4 UF 57/12 juris Rn. 6 und NJWE - FER 200 0, 144, 145; OLG Brandenburg Fa mRZ 2004, 552, 553 und FamRZ 2003, 48, 49 ; OLG Hamm FamRZ 2000, 904; Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra xis 9. Aufl. § 2 Rn. 578; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 746; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterl i- chen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247; Norpoth in Heiß/Born Unterha ltsrecht [Stand: Juli 2016] 12. Kap. Rn. 125; Haußleiter/Fest FamFG § 239 Rn. 11; Prütting/ Helms/Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 238 Rn. 114; FA - FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 292; Soyka Das Abänderungsverfa hren im Unter haltsrecht 3. Aufl. Rn. 71). bb) Die letz tgenannte Auffassung trifft zu. (1 ) Der Senat hat zum nachehelichen U nterhalt bereits entschieden , dass der unterhaltsberechtigte Abänderungsantragsgegner die Darlegungs - und Beweislast für die Ta tsachen trägt , die aufgrund anderer Unterhaltstatbestände die Aufrechterhaltung d es Unterhaltst itels rechtfertigen , wenn im Abänderung s- verfahren bereits feststeht , dass der dem abzuändernden Titel zugrunde gele g- te Unterhaltstatbestand aufgrund veränderter Umstände weggefallen ist ( vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 XII ZR 36/89 FamRZ 1990, 496, 497). 36 37 - 18 - Ebenso hat der Senat ausgesprochen , dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, dessen Anspruch auf Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 Abs. 1 BGB od er § 1615 l Abs. 2 BGB) in den ersten drei Lebensjahren des Kindes tituliert worden ist, in einem Abänderungsverfahren auch als Abänderungsantragsge g- ner wie bei der Erstfestsetzung diejenigen kindbezogenen oder elternbezog e- nen Gründe darlegen und bewei sen muss, die eine Verlängerung des titulie r- ten Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus rechtfertigen sollen (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 XII ZR 102/08 FamRZ 2009, 1391 Rn. 29). (2) Die vorbenannten Senatsentscheidungen tr agen dem Grundsatz Rechnung, dass der Abänderungsantragsteller im Abänderungsverfahren die Darlegungs - und Beweislast für eine Veränderung derjenigen Verhältnisse trägt, die für die Unterhaltsbemessung in dem früheren Titel maßgeblich waren (vgl. Senatsurt eile vom 31. Januar 1990 XII ZR 36/89 F amRZ 1990, 496, 497 und vom 15. Oktober 1986 IVb ZR 78/85 FamRZ 1987, 259, 260) . Handelt es sich um den gleichen anspruchsbegründenden Sachverhalt, gilt dies auch für solche Tatsachen, die bei der Erstfestsetz ung noch der Gegner beweisen musste. I m Übrigen bleibt es bei den allgemeinen , auch für die Erstfestsetzung geltenden Beweislastr egeln . Diese sind insbesondere dann heranzuziehen , wenn aufgrund einer unstreitigen oder nachgewiesenen Änderung der für die Er richtung des Ausgangstitels maßgeblichen Verhältnisse feststeht, dass der Unterhaltsanspruch ganz (oder teilweise) nicht mehr besteht und sich der A b- änderungsantragsgegner für die Aufrechterhaltung des Titels nunmehr auf Ta t- sachen berufen will, auf die es erstmals i m Abänderungsverfahren ankommt. Begehrt somit der während der Minderjährigkeit des Kindes allein baru n- terhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit unter Hinweis auf die Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzu ng des zur Zeit der 38 39 - 19 - Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts, muss das volljährige Kind als A b- änderungsantragsgegner nach den vorgenannten Grundsätzen alle diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, welche den Fortbestand des Unterhaltsa n- spruchs rech tfertigen sollen und auf die es bei de r Erstellung des Ausgangst i- tels noch nicht angekommen war. Das volljährig e Kind muss deshalb trotz gleich bleibenden gesetzlichen Unterh altstatbestands (§ 1601 BGB) grundsät z- lich erstmals den Nachweis erbringen, sic h in einer unterhaltsrechtlich zu b e- rücksichtigenden Schul - oder Berufsausbildung zu befinden. Seine Darlegungs - und Beweislast umfasst folgerichtig auch die gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf seine Eltern jeweils entfallenden Haftungsanteile , d enn die für den Unterhalt des volljährigen Kindes zu bildende Haftungsquote hängt auch von den Ei n- k ommensverhältnissen des früheren Betreuungselternteils ab, die bei der E r- stellung des Ursprungstitels noch keine Prognose oder Würdigung erfahren h a- ben. Anders ist es d ann , wenn schon der abzuändernde Titel den Unterhalt des volljährigen Kindes und damit die nunmehr abzuändernde Haftungsquote zwischen den Eltern geregelt hat (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familien richterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 746 ) . ( 3 ) D iese r Beurteilung steht nicht entgegen , dass d ie Unterhaltsanspr ü- che des minderjährigen und des volljährig en Kindes identisch sind , worauf das Beschwerdegericht an sich zutreffend hingewiesen hat. Gerade wegen der Identität der Unterhaltsansprüc he ist es überhaupt erforderlich, mit einem A b- änderungsantrag gegen den bestehenden Titel vorzugehen (vgl. Senatsurte il vom 21. März 1984 IVb ZR 72/82 FamRZ 1984, 682, 683). (4) Der Senat teilt auch nicht den rechtlichen Ausgangspunkt des B e- schwerde gerichts, dem früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil im Abä n- derungsverfahren jedenfalls die Beweislast für die Höhe des eigenen unte r- haltsrelevanten Einkommens aufzuerlegen . Dabei ist zu berücksichtigen, dass 40 41 - 20 - die Einkommensverhältnisse des Antra gsgegners im vorliegenden Fall bereits bei der Unterhaltsregelung im Zusammenhang mit der Erstellung der Jugen d- amtsurk unde vom 16. Juni 2008 zu den Grundlagen der Unterhaltsbemessung gehört haben , und zwar dergestalt, dass der Antragsgegner mit seine n erzi elten oder erzielbaren Eink ünften (möglicherweise nach einfacher Höherstufung) in die sechste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen war . Insoweit kann der ursprünglichen Unterhaltsregelung ein Element entnommen werden, an das die Beteiligten in materiell - rechtlicher Hinsicht weiterhin gebu n- den sind. Daraus folgt, dass de r früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil ins o- weit darlegun gs - und beweispflichtig ist, als er ein gegenüber den Verhältnisse n bei der Erstellung des Ausgangstitels über den Minderjährigenunterhalt rücklä u- figes Einkommen behauptet ( zutreffend OLG Köln Beschluss vom 31. Juli 2012 4 UF 57/12 juris Rn. 9). Solche s ist hier aber gerade nicht der Fall. Vielmehr ist es der Antragsteller, der sich auf ein gegenüber den bei Errichtung der J u- gendamtsurkunde übereinstimmend zugrunde gelegten Verhältnissen signif i- kant gestiegenes Einkommen des Antragsgegners be ruft . S oweit sich der A n- tragsteller damit seinerseits von den materiell - rechtlichen Bindungen der u r- sprünglichen Unterhaltsregelung lösen will, trägt er im Abänderungsverfahren schon nach allgemeinen Grundsätzen für diese ihm günstige Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse die Darlegungs - und Beweislast. Insoweit muss sich der Antragsteller die erforderlichen Angaben zu den unterhaltsrelevanten Ei n- künften des Antragsgegners gegebenenfalls auch innerhalb des Verfahrens im Wege des (Wider - )Widerantrags durch Geltendmachung seines unterhalt s- rechtlichen Auskunftsanspruchs verschaffen, sofern nicht das Gerich t von sich aus Maßnahmen nach § 235 Abs. 1 FamFG für angezeigt hält. 42 - 21 - cc) Die angefochtene Entscheidung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als ri chtig, weil das von dem Antragsteller behauptete väterliche Nett o- einkommen von rund 7.000 seit dem Jahr 2013 aus verfahrensrechtli chen Gründen als zugestanden (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 138 Abs. 3 ZPO) gelten müsste . Stellt das Kind in einem Abänderung sverfahren die substantiierte B e- hauptung auf, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils um e i- nen bestimmten Betrag angestiegen sei, kann es unter Umständen Aufgabe des in Anspruch genommenen Elternteils sein, sich zu dieser Behauptung su b- sta ntiiert im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 138 Abs. 2 ZPO mit Ang a- ben über die Höhe seines jetzigen Einkommens zu erklären (Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 IVb ZR 78/85 FamRZ 1987, 259, 260) . Diesen Erforderni s- sen genügt der bisherige Vortrag des Antragsgegners , zumal es angesichts des Umstands, dass die unterhaltsrelevanten Einkünfte des Antragsgegners nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen in den Jahr en 2009 bis 2011 zwischen 2.746 ohnehin kaum gre ifbare Anhaltspunkte für ein Einkommen in der von dem Antragsteller behaupteten Größenordnung g ibt . 4. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere ta t- richterlich e Feststellungen und Würdigungen erforderlich sind. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der geri chtl i- che Unterhaltstitel vom 6. August 2007 hinsichtlich des dort festgesetzten Kra n- kenvorsorgeunterhalts weiterhin Bestand haben dürf te. Insoweit wäre der A b- änderungsantrag zusätzlich gegen diesen Unterhaltstitel zu richten, wenn der Antragsgegner erstrebt, den aus Elementarunterhalt und Krankenversich e- rungsbeiträgen bestehenden Gesamtunterhalt des Antragstellers nach Maßg a- 43 44 45 46 - 22 - be des gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf ihn entfallenden Ha ftungsanteils neu festzusetzen. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Lahr, Entscheidung vom 11.09.2013 - 1 F 108/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.08.2015 - 5 UF 238/13 -
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