BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 423/02 vom18. Dezember 2002in dem Insolvenzantragsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richternr !"#n$%&'()%$%+*-,.r.'/0123#+45am 18. Dezember 2002beschlossen:Der Antrag der Schuldnerin, ihr für die Durchführung des Verfah-rens der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkam-mer des Landgerichts Braunschweig vom 25. Juli 2002 einen Not-anwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.Gründe: Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Zu-rückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß des Amtsge-richts - Insolvenzgerichts - vom 10. Juni 2002, mit welchem der Antrag derGläubiger auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen derSchuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 26InsO) abgelehnt worden ist. Da ihre Verfahrensbevollmächtigte nach Einlegungder Rechtsbeschwerde das Mandat niedergelegt hat, hat die Schuldnerin ge-mäß § 78b ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalts) beantragtunter Hinweis darauf, daß auch drei weitere am Bundesgerichtshof zugelasse-ne Rechtsanwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt hätten. - 3 -Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 78bZPO nicht vorliegen.Zum einen hat die Schuldnerin nicht dargelegt, weshalb ihre Verfah-rensbevollmächtigte das Mandat niedergelegt und sie keinen anderen beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden hat, der zu ihrer Ver-tretung bereit ist.Zum anderen scheitert die Beiordnung daran, daß die Rechtsverfolgungaussichtslos ist. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.Insbesondere fehlt es an der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts. DieSchuldnerin hatte vor Erlaß der angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichtsvom 10. Juni 2002 und des Landgerichts ausreichend Gelegenheit, zu demSachverständigengutachten vom 4. April 2002 Stellung zu nehmen. Nach ihremeigenen Vorbringen hat sie es am 22. Mai 2002 erhalten.Kreft Kirchhof Fi-scher Ganter /6123#+45
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