ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB423.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 423/17 vom 24. Januar 2018 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Gu hling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der weiteren B e- teiligten zu 1 wird der Beschluss des 12. Senats für Familiens a- chen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2017 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wann die Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach De utschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea endet. Der im November 1997 geborene Betroffene ist Staatsangehöriger der Republik Guinea. Nachdem er unbegleitet nach Deutschland eingereist war, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. November 2013 das Ruhen der elterlichen Sorge fest, ordnete die Vormundschaft an und wählte die Beteiligte zu 1, eine Rechtsanwältin, als Vormund aus. 1 2 - 3 - Mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Vormundschaft beendet sei , weil der Betroffene mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden sei. Die vom Vormund namens des B e- troffenen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Betroffene und der Vormund mit der zugelasse nen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Obe r landesgericht. 1. Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die inte r- nat ionale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 8 Abs. 1 Brü s- sel IIa - VO. Bei der Minderjährigkeit des Betroffenen handele es sich um eine doppelrelevante Tatsache, so dass für die Zuständigkeit zu unterstellen sei, dass das betroffene Mündel m inderjährig sei. Gleiches gelte für die Frage, ob der Vormund nach § 9 Abs. 2 FamFG das Beschwerderecht habe ausüben können. Die Vormundschaft sei aber beendet, was gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Heimatrecht des Betroffenen unterliege. Das Recht d er Republik Guinea setze in Art. 395, 399 Code Civil voraus, dass das Mündel minderjährig sei, so dass die Vormundschaft mit Eintritt der Volljährigkeit ende. Die Vorfrage, ob die als Mündel in Betracht kommende Person minderjährig oder im Sinne voller Ges chäftsfähigkeit volljährig sei, sei selbständig anzuknüpfen und richte sich entweder gemäß Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nach 3 4 5 6 - 4 - deutschem Recht oder gemäß Art. 7 EGBGB nach dem Recht Guineas. Weder das Haager Abkommen zum Schutz von Erwachse nen (ErwSÜ) noch das Ha a- ger Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) seien einschlägig. Die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 GFK könne ohne weitere Nachforschungen zur Flüchtling s- eigenschaft des Betroffenen nicht festgestellt werden. Von solchen könne j e- doch Abstan d genommen werden, weil die Volljährigkeit auch nach dem Recht Guineas mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintrete. Maßgeblich hierfür sei Art. 168 des Code de l´Enfant der Republik Gu i- nea aus dem Jahr 2008. Der Code de l´Enfant behandele vornehmlich di e Rechte der Kinder gegen Eltern und Staat sowie die Kindervorsorge und setze insbesondere die von der UNO erlassene Kinderrechtskonvention um. Er sei jedoch kein reines Kinderschutzgesetz. Vielmehr fänden sich in Art. 168 ff. auch Regelungen zur Rechtsste llung des Kindes. Art. 168 Code de l`Enfant besage, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inh a- bers der elterlichen Sorge Verträge abschließen könne. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres könne eine Person demzufolge allein h andeln und sei voll geschäftsfähig. Die anders lautende Regelung in Art. 443 des Code Civil der Republik Guinea, wonach die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht werde, sei was nach Art. 6 Code Civil möglich sei gemäß Art. 44 2 Code de l´Enfant durch die zeitlich jüngere Regelung stil l- schweigend aufgehoben worden. Dieses Verständnis stehe in Einklang mit der Auslegung des Rechts Guineas durch das dortige Justizministerium, die dieses unter dem 19. April 2016 mitgeteilt habe. Ei ne andere Auslegung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Botschaft der Republik Guinea unter dem 19. September 2016 zunächst die Auskunft erteilt habe, Voll jährigkeit trete erst mit 21 Jahren ein. Denn die Botschaft habe diese Auskunft nach Rücksprache mit dem Justizministerium Guineas ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten, 7 - 5 - sondern unter dem 30. September 2016 mitgeteilt, die Volljährigkeit werde b e- reits mit 18 Jahren erreicht. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Im Ergebnis zu Re cht ist das Oberlandesgericht von der internation a- len Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheite n der freiwill i- gen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu pr ü- fen ist ( Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11) und hier jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG folgt (vgl. S e- natsbeschluss vom 2 0. Dezember 2017 XII ZB 333/17 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 13 ff. mwN ). b) Die aufgrund der Zulassung gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaften Rechtsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Vo r- mund, der geltend mach t, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt (Erman/Schulte - Bunert BGB 15. Aufl. § 1882 Rn. 5; MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1882 Rn. 16; NK - BGB/Fri tsche 3. Aufl. § 1882 Rn. 7; BGB - RGRK/Dickescheid 12. Aufl. § 1882 Rn. 8; aA BeckOGK/Wentzell [Stand: 1. November 2017] § 1882 BGB Rn. 45; anders zur Aufhebung der Vormundschaft/Pflegschaft: BGH Beschluss vom 13. Juli 1953 IV ZB 57/53 NJW 1953, 1666 f. ; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 59 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 59 Rn. 5; Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 23). Denn ein solcher Feststellungsbeschluss stört und erschwert die Ausübung des de m Vormund als eigenes Recht zustehenden Sorgerechts (vgl. Senatsbeschluss vom 8 9 10 - 6 - 28. September 2016 XII ZB 251/16 FamRZ 2017, 50 Rn. 19 zum Jugendamt als Amtsvormund). c) Die Rechtsbeschwerden sind begründet. aa) Nicht zu beanstanden ist, dass das O berlandesgericht die B e- schwerde des Betroffenen für zulässig gehalten hat. Der hierfür nach § 59 FamFG erforderlichen Beschwer steht nicht entgegen, dass der amtsgerichtl i- che Beschluss das Ende der Vormundschaft lediglich deklaratorisch feststellt (vgl. Se natsbeschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 333/17 zur Veröffen t- lichung in BGHZ vorgesehen Rn. 17 mwN ). Der Vormund konnte den Betroffenen auch gemäß § 9 Abs. 2 FamFG bei der Einlegung der Beschwerde vertreten. Da es in vorliegendem Verfahren gerade um die Frage geht, ob die Vormundschaft wegen Eintritts der Volljähri g- keit kraft Gesetzes geendet hat, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels die Minderjährigkeit des Betroffenen als doppelrelevante Tatsache und damit die Vertretungsbefugnis des Vormu nds zu unterstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 333/17 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 15 mwN ). Dass der Betroffene das 14. Lebensjahr vollendet hat und de s- halb auch bei fortbest ehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein z usätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels ( Johannsen /Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 60 Rn. 2; Keidel /Meyer - Holz FamFG 19. Aufl. § 60 Rn. 1; Hk - ZPO/Kemper 7. Aufl. § 60 FamFG Rn. 4; Schulte - Bunert/Weinreich/Unger/Roßmann FamFG 5. Au fl. § 60 Rn. 1, 14; Zöller /Feskorn ZPO 32. Aufl. § 60 FamFG Rn. 1). 11 12 13 - 7 - bb) Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Vormundschaft nach dem Recht der Republik Guinea Art. 395, 399 Code Civil mit Eintritt der Vol l- jährigkeit endet, ohne dass die R echtsbeschwerde hiergegen etwas erinnert. Da rechtsbeschwerderechtlich mithin davon auszugehen ist, dass das Heima t- recht des Betroffenen die Beendigung der Vormundschaft an die gleichen V o- raussetzungen knüpft wie das deutsche Recht in §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB, kann hier dahinstehen, ob sich das insoweit anwendbare Recht tatsächlich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt oder sich aus Art. 16 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung un d Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elte r- lichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602, 603) eine vorrangige Verweisung in das deutsche Recht ergibt (vgl. dazu S e- na tsbeschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 333/17 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 19 f. mwN ). cc) Nicht von ausreichenden Feststellungen getragen wird jedoch die Annahme des Oberlandesgerichts, der Betroffene sei mit Vollendung des 18. Leben sjahres volljährig geworden. (1) Dieses Ergebnis folgt nicht aus § 2 BGB iVm ggf. über § 2 Abs. 1 AsylG Art. 12 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), das für das Personalstatut eines Flüchtlings in das Recht seines Wohnsi t- zes und in Ermangelung eines solchen seines Aufenthaltslandes verweist. Das wäre zwar grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 333/17 zur Ver öffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 23 mwN ). Das Oberlandesgericht hat zur Frage der Flüchtlingseigenschaft des Betroff e- nen aber keine Feststellungen getroffen, sondern sich mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 14 15 16 - 8 - Satz 1 EGBGB allein auf das Recht der Republik Guinea a ls das Heimatrecht des Betroffenen gestützt. (2) Die Auffassung, aus diesem ergebe sich die Volljährigkeit mit Volle n- dung des 18. Lebensjahres, hält indessen den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. (a) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kan n die Rechtsb e- schwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gestützt werden. Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu e r- mitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit auf entsprechende Verfahrensrüge nur, ob der Tatrichter sein Erme s- sen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntni s- quellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend au s- geschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anz u- w endende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 XII ZB 337/15 FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN). (b) Gemessen hieran ist das Oberlandesgericht ohne ausreichende E r- mittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Volljährigkeit (auch) nach dem Recht der Republik Guinea mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintrete. Welches Volljährigkeitsalter nach dem Recht der Republik Gu inea gilt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Wä h- rend einige Oberlandesgerichte von der Volljährigkeit erst mit Vollendung des 17 18 19 20 - 9 - 21. Lebensjahres ausgehen, stimmen andere mit der angefochtenen Entsche i- dung überein. Dabei ist der Ausgangspunkt jeweils identisch, wonach gemäß dem bislang nicht ausdrücklich aufgehobenen Art. 443 des Code Civil der Republik Guinea die Volljährigkeit auf das vollendete 21. Lebensjahr festgesetzt wird. Unterschiedlich wird hingegen eingeschä tzt, welche rechtlichen Kons e- quenzen sich aus dem im Jahr 2008 eingeführten Code de l´Enfant der Repu b- lik Guinea und insbesondere aus dessen Art. 168 ergeben, der nach den ta t- richterlichen Feststellungen besagt, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Z u- stim mung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge a b- schließen kann. Teilweise wird der Code de l´Enfant allein als Gesetzeswerk gesehen, das die Rechte von Kindern in Guinea näher regele, nur Anwendung auf Personen unter 18 Jahren finde u nd keine Regelungen über den Eintritt der Volljährigkeit enthalte. Demgegenüber wird zur Begründung einer mit diesem Gesetzeswerk verbundenen nach Art. 6 Code Civil möglichen stillschwe i- genden Änderung des Volljährigkeitsalters darauf verwiesen, dass d as Gesetz unter anderem in Art. 271 ff. Bestimmungen zur Entlassung aus der elterlichen Sorge enthalte, die diejenigen im Code Civil zu dieser Materie ersetzten und zum Teil von ihnen abwichen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 333/17 z ur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 28 mwN ). Das Oberlandesgericht hat sich auf die Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Guinea vom 3. Mai 2016 (mit Bezu g- nahme auf die Auskunft des Justizministeriums der Republi k Guinea vom 19. April 2016) und der Botschaft der Republik Guinea vom 30. September 2016 gestützt. Allerdings hatte Letztere noch unter dem 19. September 2016 erklärt, die Volljährigkeit werde " laut Zivilgesetzbuch mit 21 Jahren erreicht " . Angesichts dies er aus sich heraus unklaren Gesetzeslage, die zu divergiere n- den Beurteilungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung geführt hat, und den unterschiedlichen Auskünften der Behörden Guineas sind an die Ermit t- 21 - 10 - lungspflicht höhere Anforderungen zu stellen. Das Oberlandesgericht hätte d a- her hier nicht von der Einholung eines aussagekräftigen Sachverständigengu t- achtens absehen dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 333/17 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 27 ff. ). d) Die angefoch tene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Oberla n- desgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage ausreichender Ermittlungen zu treffen haben wird. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2016 - 61 F 153/16 - OL G Hamm, Entscheidung vom 12.07.2017 - II - 12 UF 224/16 - 22
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