ECLI:DE:BGH:2017:201217BXIIZB426.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 426/17 vom 20 . Dezem ber 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 274 Abs. 4 Nr. 1 a) Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kommen ausschließlich natü rliche Personen in Betracht. b) Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 426/17 - LG Augsburg AG Augsburg - 2 - Der XI I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . Dezem ber 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 20. Jul i 2017 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen . Wert: 5.000 Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde führende Ordensgemeinschaft ( Beteiligte zu 3 ) , eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, begehrt die Beteiligung an einem Betreuungsverfahren, das eine ihrer Ordensschwestern betrifft . Die im Jahre 1929 g eborene Betrof fene legte 1952 das Ordensgelübd e ab und ist seitdem Mitglied der Ordensgemeinschaft . Am 8. September 2013 erteilte d ie Betroffene den Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden: Bevollmächti g- te) , einem mit ihr befreundeten Paar, eine " Gesundheitsv ollmacht " , die alle pe r- sönlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesundheitssorge einschließlich der damit zusammenhängenden Aufenthaltsbestimmung umfasst. Anfang August 2016 regten die Bevollmächtigten beim Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers für d ie Betroffene an. Die Ordensgemeinschaft ä u- ßerte sich mit Schriftsatz vom 26. August 2016 gegenüber dem Amt sgericht. 1 2 3 - 3 - Dieses stellte mit Beschluss vom 11. November 2016 das Verfahren ein, weil eine Betreuung nicht erforderlich sei. Dem Akteneinsichtsgesuch der anwaltl i- chen Bevollmächtigten der Ordensgemeinschaft vom 23. November 2016 kam das Amt sgericht zunächst nicht nach , weil die Ordensgemeinschaft nicht Ve r- fahrensbeteiligte und ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nicht da r- gelegt sei. Mit an waltlichem Schriftsatz vom 17. Februar 2017 hat die Ordensg e- meinschaft darauf hingewiesen, dass die Betroffene sich trotz ihres ausdrückl i- chen Wunsches, in das Kloster zurückzukehren, nach wie vor im " Gewahrsam " der Bevollmächtigten befinde, einen Antrag a uf Beteiligung am Betreuungsve r- fahren gestellt und zum berechtigten Interesse auf Akteneinsicht ausgeführt. Das Amt sgericht hat daraufhin den anwaltlichen Bevollmächtigten Akteneinsicht gewährt, aber den Antrag der Ordensgemeinschaft auf Verfahrensbeteilig ung zurückgewiesen. Der gegen die Zurückweisung des Beteiligungsantrags geric h- teten sofortigen Beschwerde der Ordensgemeinschaft hat das Amt sgericht nicht abgeholfen, aber in der Folge die Ermittlungen zur Frage der Betreuungsbedür f- tigkeit der Betroffenen wieder aufgenommen und unter anderem eine Anhörung durchgeführt sowie ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hierg e- gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ordensgemeins chaft, mit der sie ihren Antrag auf Verfahrensbeteiligung weiterverfolgt. II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß §§ 7 Abs. 5 Satz 1 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. Senatsb e- 4 5 6 - 4 - schlüsse vom 28. Juli 2015 - XII ZB 670/14 - FamRZ 2015, 1786 Rn. 4 mwN und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 4 mwN) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführ t, eine Beteiligung der Ordensgemeinschaft könne nicht erfolgen, weil sie nicht zu dem Personenkreis gehöre, dessen Beteiligung das Gesetz vorsehe. Für eine Beteiligung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sei mangels unmittelbarer Betro f- fenheit kein Raum. Die Vor aussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG lägen ebenso wenig vor wie die des § 7 Abs. 3 FamFG. In beiden Fällen müsse au f- grund eines Gesetzes vorgesehen sein, dass eine Person zum Verfahren hi n- zuzuziehen sei oder hinzugezogen werden könne. Ohne eine gesetzli che A n- ordnung komme eine Hinzuziehung nicht in Betracht. Eine solche Anordnung bestehe für die Ordensgemeinschaft aber nicht. Insbesondere unterfalle sie nicht - auch nicht im Wege der Analogie - § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, der allein natürliche Personen nen ne. Das gelte auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift und darauf, dass der Ordensgemeinschaft als Körperschaft des ö f- fentlichen Rechts die Beteiligtenfähigkeit gemäß § 8 Nr. 1 FamFG zukomme. 2. Das hält rechtlicher Nach prüfung stand. Das Landge richt hat zu Recht eine Beteiligung der Ordensgemeinschaft am Betreuungsverfahren mangels rechtlicher Grundlage hierfür abgelehnt. a) Entgegen der noch vom Amtsgericht alternativ gewählten Begründung scheitert die Beteiligung allerdings nicht daran, dass die Ordensgemeinschaft den Antrag auf Beteiligung er st nach der mit Beschluss vom 11 . November 2016 erfolgten Einstellung des Betreuungsverfahrens gestellt hat. Dabei kann dahinstehen, inwieweit nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens noch ein Rec htsschutzbedürfnis für einen Hinzuziehungsantrag bestehen kann (vgl. 7 8 9 - 5 - Keidel/Zimmermann FamFG 19. Aufl. § 7 Rn. 22 ; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 7 Rn. 35 ). Denn vorliegend hat es mit dem die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss d es Amtsgerichts, der ohnedies nicht in materielle Rechtskraft erwachsen konnte, nicht sein Bewenden, weil das Amtsgericht anschließend in eine erneute Prüfung eingetreten ist. Zu diesem mithin laufenden Betreuungsverfahren möchte die Ordensgemeinschaft hin z u- gezogen werden. b) Wie das Landgericht richtig erkannt hat, ist die Ordensgemeinschaft nicht sogenannte Muss - Beteiligte des Betreuungsverfahrens. aa) Zwingend am Betreuungsv erfahren zu beteiligen sind gemäß § § 7 Abs. 2 Nr. 2 , 274 Abs. 1 bis 3 FamFG nur der Betroffene, der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte, soweit ihr Aufgabenkreis betroffen ist, sowie der Ve r- fahrenspfleger und - bei bestimmten Verfahrensgegenständen - auf ihren A n- trag die Betreuungsbehörde . Allerdings schließt die se Regelung eine ergä n- zende Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht aus ( vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 1019 Rn. 8 mwN). Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuzuzi e- hen, d eren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Die Vorschrift knüpft an den materiellen Beteiligtenbegriff an und entspricht damit inhaltlich den Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung in § 59 Abs. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung i m genannten Sinne liegt vor, wenn der Entsche i- dungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwe r- d e führer zustehendes Recht eingreift, es also aufhebt, beschränkt, mindert, u n- günstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Recht s stört oder die mögliche Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält oder erschwert. Eine B e- 10 11 12 - 6 - einträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII Z B 251/16 - FamRZ 2017, 50 Rn. 18 und vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 1019 Rn. 9 f. mwN). bb) Gemessen hieran ist die Ordensgemeinschaft durch das für die B e- troffene geführte Betreuungsverfahren nicht unmittelbar betroffen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Denn Anordnung oder Ablehnung einer Betreuung für eines ihrer Ordensmitglied er greifen - von den Sonderfällen, in denen die Ve r- wirklichung des effektiven Rechtsschutzes der Ordensg emeinschaft von der Bestellung ein er Betreuung für da s Ordensmitglied abhängt, abgesehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. April 2012 - XII ZB 623/11 - NJW 2012, 2039 Rn. 10 und vom 19. Janua r 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 10 ff. ) - nicht unmittelbar in der O rdensgemeinschaft zustehende Rechte ein. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung wird durch eine solche En t- scheidung weder das Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV verfassungsrechtlich gewährte Selbstbestimmungsrecht noch die Freiheit der Religio nsausübung ( Art. 4 Abs. 2 GG ) berührt. Ob für ein Orden s- mitglied eine Betreuung errichtet und wer zum Betreuer bestellt wird, kann sich allenfalls als Rechtsreflex auf die Beziehung zwischen Ordensgemeinschaft und Ordensmitglied auswirken , wirkt aber nicht unmittelbar auf subjektive Rechte der Ordensgemeinschaft . Insoweit gilt nichts anderes als etwa für die Eltern eines Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 7). Die von der Rechtsbeschwerde angeführte o rdensinterne Betreuung im Falle von Alter und Krankheit als Wesenselement des Ordenslebens ist im Ü b- rigen kein Recht, sondern vielmehr eine gegenüber dem betroffenen Orden s- mitglied bestehende Pflicht der Ordensgemeinschaft, die zudem durch das B e- 13 14 - 7 - treuungsve rfahren als solches nicht in Frage gestellt wird (anders wohl Weis NZFam 2015, 948, 951) . Mit dem Eintritt in einen kirchlichen Orden begibt s ich das Ordensmitglied nicht des durch das Betreuungsrecht gewährleisteten staa t- lichen Erwachsenenschutz es . Ein di e Betreuung für ein betreuungsbedürftiges Ordensmitglied hinderndes Recht der Ordensgemeinschaft wird hierdurch erst recht nicht begründet. c ) Ebenso o hne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Lan d- gericht habe die Hinzuziehung der Ordensgemein schaft als sogenannte Kann - Beteilig te zu Unrecht als nicht vom Gesetz vorgesehen eingestuft. aa) Nach § 7 Abs. 3 FamFG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies gesetzlich vo r- gesehen ist. F ür Betreuungsverfahren mit den in § 274 Abs. 3 FamFG aufg e- führten Gegenständen nennt § 274 Abs. 4 FamFG - neben dem Vertreter der Staatskasse, soweit deren Interesse durch den Ausgang des Verfahrens betro f- fen sein kann - den als Kann - Beteiligte in Betracht kommenden Personenkreis: den Ehegatten oder Lebenspartner des Betroffenen, soweit die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens. Die se Aufzählung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht beispielhaft, sondern abschließend (BT - Drucks. 16/6308 S. 179). bb) Dem von § 274 Abs. 4 FamFG umschriebenen Personenkreis gehört die Ordensgemeinschaft als juristische Person nicht an . Insbesonde re ist sie nicht Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG. Als so l- che kommen vielmehr ausschließlich natürliche Personen in Betracht. (1) Die Bestimmung des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG soll zum einen die altruistische Beteiligung von Per sonen ermöglichen, die dem Betroffenen au f- 15 16 17 18 - 8 - grund Verwandtschafts - oder Vertrauensverhältnisses besonders nahe stehen, um den Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren bestmöglich g e- recht zu werden. Vertrauenspersonen aus dem sozialen Umfeld des Betr off e- nen wie zum Beispiel Lebensgefährten oder enge Freunde können viel zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich bestehender Hilfsmöglichkeiten so wie etwa nach § 1901 Abs. 3 BGB zu berücksichtigender Wünsche des Betroffenen be i- tragen. Zum anderen trägt die V orschrift dem Umstand Rechnung, dass die Hinzuziehung bestimmter Personen auch deshalb geboten sein kann, weil sie etwa als Angehörige ein vom Betreuungsverfahren berührtes schützenswertes ideelles Interesse haben (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XI I ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 22 mwN ; vgl. auch BT - Drucks. 16/6308 S. 265 f. ) , wobei die Beteiligung immer ein entsprechendes objektives Interesse des Betroffenen voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - juris Rn. 6 mwN ) . (2) Aus diesem Sinn und Zweck des Gesetzes erschließt sich ebenso wie aus dem Gesetzesw ortlaut , dem Regelungs zusammenhang und der G e- setzgebungsgeschichte , dass der Gesetzgeber mit § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ausschließlich die Beteiligung natürlicher Pe rsonen ermöglichen wollte. Das familiäre Näheverhältnis ist wie auch das in den Gesetzesmaterialien ang e- sprochene Vertrauensverhältnis nur zwischen Menschen, nicht aber zwischen Mensch und juristischer Person möglich. Vielmehr kann im letztgenannten Fall e ine vertrauensvolle Beziehung in diesem Sinne allein zu den für die juristische Person Handelnden bestehen. Dementsprechend wollte der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Vertrauensperson in das Gesetz dem Gericht den W eg e r- öffnen, " im Einzelfall auch entfern tere Angehörige, einen getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie sonstige Personen hinzuzuziehen, wenn sie mit dem Betroffenen eng verbunden sind " (BT - Drucks. 16/6308 S. 266). 19 - 9 - Dass § 8 Nr. 1 FamFG die Beteiligtenfähigkeit grundsätzlich auch j urist i- schen Personen zuerkennt, steht hierzu nicht im Widerspruch. Denn dieser Norm aus dem allgemeinen Teil des G esetzes über das Verfahren in Familie n- sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es namentlich in Registersache n im Sinne des § 374 FamFG, aber etwa auch in Nachlass - und Teilungssachen (§ 342 FamFG) oder in Versorgungsausgleich s- sachen. Nichts anderes folgt auch daraus, d ass zum Betreuungsverfahren g e- mäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG mit einem Vereins - oder Behördenbetr euer (§ 1900 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) sowie gemäß § 274 Abs. 3 FamFG Beteiligte hinzuzuziehen sind, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt und deren grundsätzliche Beteiligtenfähigkeit sich aus § 8 FamFG ergibt. Diese Regelungen be treffen die sogenannten Muss - Beteiligten, während § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG als Kann - Beteiligte nur natürliche Personen aufführt. cc) Schließlich lässt sich eine Beteiligung der Ordensgemeinschaft auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 274 Abs . 4 Nr. 1 FamFG stü t- zen. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber die Kann - Beteiligten eines Betreuungsverfahrens in § 274 Abs. 4 FamFG in dem Wissen, dass dem Grundsatz nach auch juristische Personen als Beteiligte in Betracht kommen, abschließend au fgezählt und sich hierbei auf bestimmte natürliche Personen beschränkt hat, so dass für eine ungewollte Regelungslücke nichts ersichtlich ist. Unabhängig davon fehlt es aber auch an einer Vergleichbarkeit der im Ve r- hältnis einer Ordensgemeinschaft zum Betr offenen bestehenden Interessenlage mit derjenigen im Zusammenhang mit dem in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG g e- nannten Personenkreis. (1) Die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit der Sachverhalte liegt vor, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in r echtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass 20 21 22 - 10 - angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabw ä- gung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abw ä- gungsergebnis gekommen (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - XII ZR 26/16 - MDR 2017, 1234 Rn. 34 mwN). (2) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist das hier zu verneinen . Das für eine im Interesse des Betroffenen mögliche Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG maßgebliche persönliche Nähe - und Vertrauensve r- hältnis kann jeweils nur zu einzelnen bzw. mehreren Personen, nicht aber zu einer rechtlich hinter diesen Personen stehenden Org anisationseinheit best e- hen. So hebt auch die Rechtsbeschwerde d arauf ab, dass die Mitglieder der Ordensgemeinschaft - und mithin nicht die Ordensgemeinschaft als juristische Person - im Regelfall schon wegen des Ordensgelübdes zum engsten Vertra u- ten kreis d es betroffenen Ordensmitglieds gehören werden. Die rechtliche , fraglos aufgrund der sogenannten ewigen Profess auf L e- benszeit des Ordensmitglieds angelegte Beziehung zwischen ihm und der O r- densgemeinschaft ist auch nicht einer Ehe oder Lebenspartnerscha ft als einer zwischenmenschlichen Beziehung vergleichbar. Diese von der Rechtsb e- schwerde angeführte Parallele scheitert schon daran, dass § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG gerade nicht auf Personenmehrheiten wie etwa auf die Familie abstellt, sondern bei der Frage einer Kann - Beteiligung immer die Einzelperson und d e- ren Verhältnis zum Betroffenen im Blick hat. Dies ist auch sachgerecht, weil die Beziehungen eines Betroffenen zu Personen einer bestimmten Gruppe - Fam i- lien - oder auch Ordensmitgliedern - von ganz unters chiedlicher Intensität und Qualität sein können. Auch die ideellen Interessen der Ordensgemeinschaft als 23 24 25 - 11 - Körperschaft öffentlichen Rechts können eine - im Interesse des Betroffenen liegende - Verfahrensbeteiligung nicht gebieten. Soweit es im Betreuungs verfahren angezeigt erscheint, die aus seiner Mitgliedschaft in einer Ordensgemeinschaft folgenden Interessen eines b e- troffenen Ordensmitglieds im Wege eine r Beteiligung zu berücksichtigen, ist es dem Tatrichter ohne weiteres möglich, ein dem Betroffenen e ng verbundenes Ordensmitglied als Vertrauensperson nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG hinzuz u- ziehen. 3. Ohne Belang für die Frage der Beteiligtenfähigkeit der Ordensgemei n- schaft sind die Erwägungen der Rechtsbeschwerde dazu, ob ein anderes O r- densmitglied als Betreuer bestellt werden kann oder einer solchen Betreue r- auswahl der Schutzzweck des § 1897 Abs. 3 FamFG entgegensteht (vgl. dazu Weis NZFam 2015, 948 ff.) . Das Gleiche gilt für die Frage, ob im bisherigen Verlauf des Betreuungsverfahrens der Wunsch der B etroffenen, wieder in das Kloster zurückzukehren, bzw. dessen monatelange Nichtbeachtung durch die Bevollmächtigten ausreichend Berücksichtigung gefunden hat. Denn dabei handelt es sich um einen Umstand, der zwar erhebliches Gewicht für die Erfor - 26 27 - 12 - derlic hkeit einer (Kontroll - )Betreuung erlangen kann, aber nichts darüber b e- sagt, ob die Ordensgemeinschaft Beteiligte eines Betreuungsverfahrens sein kann. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 29.03.2017 - 5 XVII 1592/16 - LG Augsburg, Entscheidung vom 20.07.2017 - 53 T 1222/17 -
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