BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 427/11 Verkündet am: 5. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 187, 188; FamFG § 137 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 217 a) D as Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu b e stimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folg es a- che anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 447/10 FamRZ 2012, 863). b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts lau fenden Wochenfristen. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - OLG Jena AG Erfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2013 durch den Vorsitzende n Richter D ose, die Richterin Weber - Mone cke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Juli 2011 aufgehoben. Auf die B eschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Erfurt vom 18. Februar 2011 zu Nr. I und II des Entscheidungsausspruchs aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten de s Beschwerde - und Rechtsbeschwerd e- verfahrens , an das Amtsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) hat die Scheidung ihrer 2005 geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann ) bea n- t ragt. 1 - 3 - Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Januar 2011 bestimmt. Die Ladung ist der Ehefrau am 31. Dezember 2010 zugegangen. In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsanwalt der Ehefrau einen (Stufen - )Antrag auf Auskunft und Za h- lung von Zugewinnausgleich überr eicht, der vom Rechtsanwalt des Ehemann s als zugestellt entgegengenommen worden ist. Das Amtsgericht hat mit seinem am 18. Februar 2011 verkündeten Beschluss den Stufenantrag auf Zug ewin n- ausgleich als unzulässig zurückgewiesen, die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Ehefrau hat gegen den Beschluss mit Ausnahme des Versorgung s- ausgleich s - Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat di e Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau , mit welcher sie die Aufhebung der Entscheidung zum Zugewinnau s- gleich und des Scheidungsbeschlusses sowie die Zurückverweisung an das Amtsgericht erstrebt. B. Die nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein entgegen § 137 Abs. 2 FamFG verspätet eingereichter Antrag in einer Folgesache als unzulässi g z u- rückzuweisen. Ob das Amtsgericht durch die Zurückweisung des Antrags die 2 3 4 5 - 4 - Folge sache Zugewinn lediglich nach § 140 FamFG abgetrennt oder darauf hi n- ge wi e sen habe , dass der Antrag als selbständiges Verfahren geführt werde, sei nicht eindeutig. Die Frage k önne aber im Ergebnis dahinstehen, da nach § 140 Abs. 6 FamFG ein Rechtsmittel gegen eine Abtrennung nicht stattfinde und nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Scheidungsbeschluss zu prüfen sei , ob die Abtrennung zu Recht erfolgt sei . Es fehle an einer nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG rechtzeitig anhängig gemachten Folgesache. Der zwischen der Zustellung der Terminsladung und dem Termin liegende Zeitrau m habe dreiundzwanzig Tage (29. Dezember 2010 bis 20. Januar 2011) betragen, mithin mehr als zwei W ochen. Die Ehefrau habe also die Zweiwochenfrist einhalten können. Wie das Familiengericht auf eine verspätet anhängig gemacht e F olges a- che zu reagieren habe, sei umstritten. In verfa ssungskonformer Auslegung des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG seien verspätete Folgesachenanträge als unzulä s- sig zurückzuweisen. Der Ehefrau entstehe durch die selbständige Weiterfü h- rung des Zugewinnverfahrens kein Nachteil, ein solcher werde auch von ihr nicht geltend gemacht. II. Das hält einer rechtlichen Überp rüfung nicht sta nd. 1. Der in der güterrechtlichen Folgesache eingereichte Stufenantrag dur f- te weder abgetrennt noch zurückgewiesen werden. Denn er ist nach den Ma ß- stäben der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Rech t- sprechung des Senats rechtzeitig eingereicht wo rden. 6 7 8 9 - 5 - Danach hat das Familiengericht den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhal tung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folg esache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (Senatsb e- schluss vom 21. März 2012 XII ZB 447/10 FamRZ 2012, 863 Rn. 24). Dem entspricht das Verfahren vor dem Amtsgericht nicht . Die Zwei - wochenf rist gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach den Allgemeinen Vorschriften der Zivi lprozessordnung, mit - hin gemäß § 222 ZPO iVm § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen. Diese Regelun - gen sind auf rückwärts zu rech nende Fristen entsprechend anzuwenden ( Staudinger / Repgen BGB [2009] § 187 Rn. 7). Der Termin zur mündlichen Ve r- handlung führt zu einem rückwärtsgerichteten Beginn der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB und endet daher um 0.00 Uhr des seiner Benennung entspreche n- den Wochentages. Vom Terminstag ( Donnerstag, 20. Januar 2011) zurück g e- rechnet, hätte der Schriftsatz in der Folgesache Güterrecht somit zur Wahrung der Frist vor dem 6 . Januar 2011 (0.00 Uhr) , mithin noch am Mittwoch, dem 5. Januar 2011 beim Familiengeric ht ein ge hen müssen (vgl. Krause NJW 1999, 1448, 1449; Staudinger/Repgen BGB [2009] § 187 Rn. 7 ; OLG Braunschweig FamRZ 2012, 892, 893; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 892 ) . Die den beteiligten Ehegatten zum Zweck der Vorbereitung zusätzlich einzuräumende F rist von einer Woche entsp richt der Ladungsfrist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG , 217 ZPO (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 447/10 FamRZ 2012, 863 Rn. 23 f. ). Sie ist auch entsprechend zu berechnen. Nach § 217 ZPO muss eine Frist von einer Woc he zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen. Dabei wird der Tag des die Frist auslösenden Ereignisses (§§ 222 ZPO , 187 Abs. 1 BGB) ebenso w ie der 10 11 12 - 6 - Terminstag selbst nicht eingerechnet ( MünchKommZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 217 Rn. 5; Musielak /Stadler ZPO 10. Aufl. § 217 Rn. 5 ; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 217 Rn. 3 ). Demnach hätte im vorliegenden Fall die Ladung zum Termin den nach der Senatsrechtsprechung zu stellenden Anforderungen nur dann entsprochen, wenn sie der Ehefrau späte stens am 29. Dezember 2010 zugestellt worden w ä- re. Das ist indessen nicht der Fall. Das im angefochtenen Beschluss genannte Zustellungsdatum vom 29. Dezember 2010 be trifft allein die Zustellung an den Ehemann . Der Ehefrau ist die Ladung hingegen nach den F eststellungen des angefochtenen Beschlusses erst am 31. Dezember 2010 zu gestellt worden . Da die Einhaltung der Frist für jeden Beteiligten gesondert zu beurteilen ist, kommt es im vorliegenden Fall allein auf die Zustellung der Terminsladung an die Eh e- frau an. Diese wahrt die den Beteiligten zur Einhal tung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG zu gewährende Vorbereitung nicht. 2. Rechtsfolge eines Verstoßes ist n ach der genannten Rechtsprechung des Senats ein Anspruch auf Terminsverlegung. E iner Terminsverlegung bedarf es allerdings nicht, wenn die Ehegatten d ie Folgesachen noch in dem Termin anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidung s- ver bunds (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 447/10 FamRZ 2012, 863 Rn . 25). Das Oberlandesgericht hat offengelassen, ob das Amtsgericht über die Folgesache Güterrecht bereits abschließend entschieden hat oder ob die Zurückweisung des Antrags lediglich die Wirkung einer Abtrennung aus dem Scheidungsverbund haben sollte. D arauf kommt es in beiden Rechtsmittel - zügen nicht an , weil der Scheidungsausspruch in beiden Fällen gleicher - maßen verfahrensfehlerhaft ist . Wenn es sich nämlich der Sache nach um eine 13 14 15 - 7 - Abtrennung handeln sollte, wäre diese nicht zulässig gewesen , dann hä tte das Amtsgericht einen unzulässigen Teilbeschluss über die Scheidung (und den Versorgungsausgleich ) erlassen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 XII ZR 172/06 FamRZ 2008, 2268 Rn. 20 mwN ; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 140 Rn. 21 ). W enn das Amtsg ericht den Antrag hingegen in der Fo l- gesache abschließend zurückgewiesen hätte, wäre dies ebenfalls verfahren s- fehlerhaft, weil die Anträ ge zum Zugewinnausgleich nach § 137 FamFG in z u- lässiger Weise anhängig gemacht worden und somit als Folgesache zu beha n- d eln sind , über die im Rahmen der Verbundentscheidung in der Sache hätte entschieden werden müssen . Eine solche Entscheidung kommt in der Sache einem unzulässigen Teilbeschluss über die Scheidung gleich. 3. Der angefochtene Beschluss ist demnach gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Auf die Beschwerde der Ehefrau ist der Beschluss des Amtsg e- richt s entsprechend dem Antrag der Rechtsbeschwerde mit seinen Ausspr ü- chen zur Folgesache Güterrecht (I) und zur Scheidung (II) aufzuheben ( §§ 117 Abs. 2 S atz 1 FamFG , 5 38 Abs. 2 S atz 1 Nr. 7 ZPO ) . Die Entscheidung zum 16 - 8 - Versorgungsausgleich ist nicht angefochten worden (vgl. § § 142 Abs. 2 Satz 1, 148 FamFG ). Das Verfahren ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das die Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbund fortzuf ühren hat. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 18.02.2011 - 36 F 916/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 25.07.2011 - 2 UF 157/11 -
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