ECLI:DE:BGH:2018:190918BXIIZB427.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 427/17 vom 19. September 2018 in der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 340 Nr. 1 a) Gegen Entscheidungen in betreuungsgerichtli chen Zuweisungssachen ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 FamFG nicht statthaft. b) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kann das Rechtsbeschwerdegericht auch dann nicht selbst über die Zulassung der unstat thaften Rechtsbeschwerde entscheiden, wenn das Beschwerdegericht das Vorliegen eines Zulassungsgrunds verkannt hat (im Anschluss an S e- natsbeschluss vom 9. Juli 2014 XII ZB 7/14 FamRZ 2014, 1620). BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 427/17 - LG Ravensburg Notariat II Laupheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwe rden gegen den Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 15 . März 2017 werden auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2, 3 und 4 verworfen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Die Beteiligten zu 2, 3 und 4 wenden sich gegen die Anordnu ng einer Pflegschaft zugunsten einer durch Testament errichteten Stiftung von Todes wegen. Der im J uni 2013 verstorbene Dipl. - Ing. A. M. (nachfolgend: Erblasser) setzte in seinem Testament die Dipl. - Ing. A. M. Stiftung (nachfolgend: Stiftung) als Alleine rbin ein. Gleichzeitig ordnete er die Errichtung der Stiftung von Todes wegen an, falls diese im Zeitpunkt seines Todes noch nicht errichtet sein sollte. Zugunsten der Beteiligten zu 1 setzte er verschiedene Vermächtnisse aus. Das Nachlassgericht erteilte im November 2013 einen Erbschein, wonach die Bete i- ligten zu 2 und 3 als Kinder des Erblassers je zur Hälfte Alleinerben geworden sind. 1 2 - 3 - Im Deze mber 2016 hat die Beteiligte zu 1 beim Notariat L. Nachlass - gericht beantragt, einen Nachlasspfleger für die Stiftung zu bestellen. Diesen Antrag hat das Notariat L. Betreuungsgericht zurückgewiesen. Auf die B e- schwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Beteiligten zu 4 als Pfl e- ger für die Stiftung bestellt. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugela ssen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben s o- wie der Beteiligte zu 4 als Pfleger im eigenen Namen mit ihren Rechtsb e- schwerden. II. Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig, da sie nach § 70 FamFG nicht statthaft sind. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zug e- lassen (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor. 1. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist in Betreuungs sachen die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen einen B e- schluss des Beschwerdegerichts zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufh e- bung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligung s- vorbehalts richtet. Die Rege lung knüpft damit an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betr euungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Daraus folgt, dass die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur in den Fällen statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (vgl . Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 XII ZB 283/10 FamRZ 2011, 1219 Rn. 10 und vom 15. Sep - tember 2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 Rn. 8). 3 4 5 - 4 - Die angegriffene Entscheidung betrifft allerdings keine Betreuungssache im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2 FamFG. Das Landg e- richt hat mit der angegriffenen Entscheidung in analoger Anwendung der §§ 1912, 1913, 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB der Stiftung für die Wahrnehmung ihrer Rechte bis zur Anerkennung ihrer Rec htsfähigkeit den Beteiligten zu 4 als Pfl e- ger bestellt. Verfahre n, die eine Pflegschaft nach §§ 1911, 1913 oder 1914 BGB betreffen, sind nach § 340 Nr. 1 FamFG nicht als Betreuungssachen , sondern als betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen zu qualifizieren (vgl. Keidel/ Budde FamFG 19. Aufl. § 340 Rn. 2; Schulte - Bunert/Weinreich/Rausch Fa mFG 5. Aufl. § 340 Rn. 5), für die das Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschri f- ten vorsieht. Insbesondere enthalten die §§ 340, 341 FamFG keine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften über Betreuun gssachen in §§ 271 bis 311 FamFG . Soweit in § 341 FamFG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in betreuungsgeric htlichen Zuweisungssachen auf § 272 FamFG verwiesen wird, bezweckt die Regelung nur, die nach früherem Recht in zahlreichen ve r- streuten Einzelvorschriften geregelten Zuständigkeiten des Vormundschaftsg e- richts außerhalb des Betreuungs - und Unterbringungsrechts beim Betreuung s- gericht zu bündeln (Schulte - B unert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 340 Rn. 1; vgl. auch BT - Drucks. 16/6308 S. 276) . Entgegen der von den Rechtsb e- schwerden vertretenen Auffassung kann deshalb die Bestell ung eines Pflegers nach §§ 1911, 1913 oder 1914 BGB nicht einer Betreuungssache iSv § 271 Nr. 1 und 2 FamFG gleichgestellt werden. Eine entsprechende Anwendung der Vo rschrift auf betreuungsgerichtl i- che Zuweisungssachen iSv § 340 FamFG, insbesondere auf die Pflegerbeste l- lung nach §§ 1911, 1913 oder 1914 BGB, ist aufgrund des Ausnahmechara k- ters der Vorschrift und des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke ebe n- falls ni cht möglich (vgl. auch M ünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 70 Rn. 29). Dabei kann dahinstehen, ob die umfassende Anordnung einer Pfleg - 6 7 - 5 - schaft für die Stiftung der Errichtung einer Betreuung vom Inhalt und der bela s- tenden Wirkung gleichkommt, wie es vo n den Rechtsbeschwerden angeno m- men wird. Mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG wollte der G e- setzgeber einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen, um in Betreuungs - , Unterbringungs - und Freiheitsentziehungssachen und somit in Verfahren, in denen gerichtliche Entscheidungen mit besonders hoher Intensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingreifen, eine Verbesserung des Rechtsschutzes zu schaffen (v gl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 19. Aufl. § 70 Rn. 45; vgl. auch Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT - Drucks. 16/9733 S. 290). Während in Unterbringungs - und Freiheitsentzi e- hungssachen die Vorschrift keine Einschränkung enthält, sieht § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG in Betreuungssachen die Statthaftigkeit der zulassung s- freien Rechtsbeschwerde nur für Entscheidungen vor, die die Bestellung eines Betreuers, die Aufhebung einer Betreuung oder die Anordnung bzw. Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts zum Inhalt haben. Damit benennt das Gesetz für Betreuungssachen abschließend die Entscheidungen, in denen der Gesetzg e- ber Anlass für eine Ausnahme von dem Zulassungserfordernis nach § 70 Abs. 1 FamFG gesehen hat (vgl. BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. Juli 2018] § 70 Rn. 34). 2. Schließlich kann die Zulassung der Rec htsbeschwerde auch nicht vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden. Bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zulassung durch das Beschwerdegericht, so findet dieses Rechtsmittel nur statt, wenn es in der Beschwerdeentscheid ung ausdrücklich zugelassen worden ist. Enthält eine Beschwerdeentscheidung keine Ausführungen über die Zula s- sung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Der Bundesg e- richtshof kann mit der Sache nicht mehr in statthafter Weise befasst werden. 8 9 - 6 - Da s gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des B e- schwerdegerichts zu Grunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. An einer Zulassung fehlt es auch, wenn das Beschwerdegericht sich über sie keine Gedanken gemacht hat, weil es die gr undsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkannt hat oder rechtsirrig davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei kraft Gesetzes statthaft. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit e i- ner Beschwerde gegen die Nichtzulassun g der Rechtsbeschwerde abgesehen. Es widerspräche der gesetzlichen Unanfechtbarkeit auch der Entscheidung über die Zulassung, wenn diese im Rechtsmittelweg daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm obliegende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 XII ZB 7/14 FamRZ 2014, 1620 Rn. 20 mwN; BGH Beschluss vom 10. Mai 2012 IX ZB 295/11 NJW - RR 2012, 1509 Rn. 15 f. mwN). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstan zen: Notariat II Laupheim LG Ravensburg, Entscheidung vom 15.03.2017 - 2 T 5/17 -
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