BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 428 /1 1 vom 20. Februar 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 32, § 33 Abs. 1 Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährte Anpa s- sungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus gehört nicht zu den Regelsicherungssystemen im Sinne von § 32 VersAusglG. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 428/11 - OLG Hamm AG Lünen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 201 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1 2. Senat s für Familiens achen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20 . Juli 2011 wir d auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen . Beschwerde wert: 1 . 000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Verso r- gungsausgleich bedingten Kürzung de r Versorgung des Antragstellers. Auf den am 2 4 . Juni 200 9 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 10. April 1987 geschloss ene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschi e- den. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt , indem es Rentenanwartschaften in Höhe von 691,74 Mai 2009, vom Versicherung s- ko n to des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und die U m- rechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat . 1 2 - 3 - Nach Vollendu ng seines 5 0. Lebensjahres bezieht der Ehemann seit dem 1. Januar 2011 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Höhe von 605,71 brutto . Ohne Berücksichtigung des Verso r- gungsausgleichs hätte die Rente des Ehemanns in der gesetz lichen Rente n- versicherung 878,88 brutto betragen. Daneben bezieht der Ehemann ein Anpassungsgeld, welches ihm das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach den Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehm erinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008 (BAnz. Nr. 196 vom 24. Dezember 2008, S. 4697) gewährt. In den Richtlinien ist unter anderem b e- stimmt: " 2.1 Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf G e- währung der Zuwendungen besteht ni cht. Vielmehr entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung st e- henden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes und des jeweils beteiligten Landes. 4.1. 1 Die Höhe des Anpassungsgeldes bemi sst sich entsprechend den Regeln a) b) für die Altersrenten in den übrigen Fällen der Nummer 3.1.2 nach den Rentenanwartschaften des Antragstellers/der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpu nkt seiner/ihrer Entla s- sung. Bei der Berechnung des Anpassungsgeldes werden die maßg e- benden Entgeltpunkte in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 3 4 5 6 7 - 4 - 1,0). Ist der Antragsteller/die Antragstellerin geschieden, sind die Reg e- lungen des Versorgungsausgleic hs bei der Berechnung des Anpa s- sungsgeldes anzuwenden. Das Anpassungsgeld wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. " Unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs setzte das BAFA das Anpassungsgeld durch vorläufigen Bescheid v om 26. Januar 2011 auf m o- natlich 602,29 das Anpassungsgeld nach der Verwaltungspraxis des BAFA 975,68 . Die 1961 geborene Ehefrau bezieht noch keine Versorgung. Auf d en am 29 . Dezember 201 0 gestellten Antrag des Ehemann s hat das Familiengericht die Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See bis maximal 273,17 BAFA bis maximal 646,56 gemäß § 33 VersAusglG aus ge setz t . Auf die B e- schwerde der Deutschen Rentenver sicherung Knappschaft Bahn See hat das Oberlandesgericht den fiktiven Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit rund 750 monatlich ermittelt und die Kürzung der von ihr bezogenen Rente in voller Höhe ausgesetzt . Den Ausspruch zur Kürzung des vom BAFA bezogenen Anpa s- sungsgeldes hat das Oberlandesgericht entfallen lassen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg . Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Verso r- gung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die au s- gleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen 8 9 10 11 12 - 5 - Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die au s- gleichspflichtige Person ohne die Kürzung dur ch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. 1. Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Eh e- gatten allerdings wie im früheren Re cht nur für Regelsicherungssysteme vo r- gesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpa s- sungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT - Drucks. 16/10144 S. 71 f.). Wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis zum 31. Au gust 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, ist die durch § 33 Abs. 1 VersAusglG ermöglichte Aussetzung der Kürzung der Versorgung auf den Betrag beschränkt, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise wurde die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Rech t gemäß § 10 Ab s. 2 VersAusglG entspricht (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 234/11 FamRZ 2012, 853 Rn. 19) . Die weitergehende Kürzung des vom BAFA bezogenen Anpassungsge l- des bleibt hingegen unberücksichtigt, weil diese s auf eine Subventionie rung des Zwecks zurückgeht, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinko h- lenbergbaus sozialverträglich zu flankieren , was kein Regelsicherungssystem im Sinne von § 32 VersAusglG darstellt . 13 14 15 16 - 6 - 2. Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherung s- systemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge, soweit das Anpa s- sungsgeld überhaupt als eine solche verstanden werden kann, ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (Senat sbeschluss vom 7. November 2012 XII ZB 271/12 FamRZ 2013, 189). 3. Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Aussetzung der Kü r- zung des Anpassungsgeldes ist auch nicht dadurch veranlasst, dass in Ziffer 4.1.1. b) Satz 2 der Zuwendungsr ichtlini e n bestimmt ist, dass die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anz u- wenden sind und das Anpassungsgeld wie die Renten der gesetzlichen Re n- tenversicherung angepasst wird . Denn ein Rechtsa nspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht gemäß Ziffer 2.1 der Zuwendung s- richtlinie generell nicht. Vielmehr entscheidet das BAFA auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes und des jeweils beteiligten Landes. Zwar mögen die in Ziffer 4.1.1. enthaltenen Richtlinienb estimmungen eine Ermessens beschränkung dahin bewirken, dass die Regelungen des Ve r- sorgungsausgleichs bei der Be messung des Anpassungsgeldes , sofern es g e- währt wird, zu berücksichtigen sind. Dennoch eröffnet die zumal unter Hau s- haltsvorbehalt stehende untergesetzliche Zuwendungsrichtlinie keine En t- scheidungs kompetenz des Familiengerichts insoweit. 17 - 7 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, w eil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Lünen, Entscheidung vom 10.03.2011 - 12 F 549/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 2 0 .07.2011 - II - 12 UF 90/11 - 18
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