BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 428 /1 2 vom 8. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 27 a) Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentner - bzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 S atz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschlü s- se vom 13. Februar 201 3 XII ZB 527/12 FamRZ 2013, 690 und vom 11. Dezember 2013 XII ZB 253/13 FamRZ 2014, 461). b) Kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgung des insgesamt ausgleichsberech tigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleiben wird, ist eine Anwe n- dung des § 27 VersAusglG wegen wirtschaftlichen Ungleichgewic hts vor - behaltlich sonstiger Härtegründe regelmäßig nicht gerechtfertigt. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - Kammergericht Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2015 durch den Vor si t zenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1 9 . Zivilsenats Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 21 . Juni 2012 wird auf Kosten d er Antragsgegnerin zurückgewi e- sen. Beschwe rdewert : 3.608 Gründe : I. Der 1971 geborene Antragsteller und d ie 1973 geborene Antragsgegn e- rin haben am 6. August 2005 die Ehe miteinander geschlossen. De r Sche i- dungsantrag wurde am 25. Mai 2010 zugestellt. Der Antragsteller , der den Beruf des Glas - und Gebäudereiniger s gelernt hat, arbeitet derzeit im Lebensmitteleinzelhandel. Die Antragsgegnerin war vor der Eheschließung als Krankenschw ester in einem Klinikum beschäftigt. Im Jahre 2004 erkrankte sie an e iner Meningoenzephali tis, was zu ihrer Verre n- tung wegen Invalidität mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 führte. Seit dem Jahre 2011 bezieht die Antragsgegnerin eine R ente wegen voller Erwerbsm inderung von der Beteiligten zu 2 (DRV Bund) in Höhe von brutto 1.23 1,85 1 2 - 3 - B etri ebsrente von der Beteiligten zu 3 (VBL) in Höhe von brutto 370 , 79 Nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung beträgt das gesamte Nettoruhegehalt der Antragsgegnerin aus beiden Versorgungen derzeit 1.4 12,91 Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 2005 bis zum 30 . April 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversi cherung belaufen sich auf 7,0076 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 3,5038 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondiere n- den Kapitalwert von 18.768,85 Ferner hat die Antragsgegnerin ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLklassik) e rworben, dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 13,24 Versorgungspunkten bei e i- nem korrespondie renden Kapitalwert von 3.735,80 Der Eh e- mann hat in der Ehezeit ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Renten - versicherung erworbe n, die sich auf 1,2214 Entgeltpunkte und 2,3714 Entgelt - punkte (Ost) belaufen. Ihre Ausgleichwerte betragen 0,6107 Entgeltpunkte und 1,1857 Entgeltpunkte (Ost) bei korrespondiere nden Kapitalwerten von 3 .889,30 Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass alle von den Eh e- leuten erworbenen Versorgungsanrechte entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger intern geteilt werden. Auf die Beschwerde der A ntragsge g- nerin, die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen möchte, hat das Kammergericht die angefochtene Entscheidung (nur) dahingehend abg e- ändert, dass der Ausgleichswert der Zusatzversorgung des öffentlichen Dien s- tes von 13,24 Versorgungsp unkten auf 10,61 Versorgungspunkte mit einem 3 4 - 4 - korrespondierenden Kapitalwert von 2. 993,41 r- gehende Beschwerde hat da s Kammergericht zurückgewiesen. Da gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag s- gegnerin , mi t der sie weiterhin einen vollständigen Ausschluss des Verso r- gungsausgleichs erstrebt. I I . Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht , dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 472 veröffentlicht ist, hat den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG g e- ringfügig wegen eines Teil s der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin he r- abgesetzt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet : Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme nicht in Betracht. Der vorzeitige Rentenei ntritt der Antragsgegnerin gehe auf Seiten des Antragstellers nicht mit einer grob leichtfertigen Handhabung seiner eigenen Altersvorsorge einher. Darüber hinaus fehle es an einer sicheren Prognose, dass der Antragsteller aufgrund seiner eigenen Aufstockun gsmöglichkeiten zu einer unverhältnismäßig hohen Versorgung gelangen könne. Zwar sei dies auch Folge der unterschiedlichen Erwerbsbiographien. Diese hätte n die früh e- ren Eheleute indessen im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung ebenso g e- kannt wie die schon 2004 eingetretene Er krankung der früheren Ehefrau. In Übereinstimmung mi t der zum vorzeitigen Rentenbezu g nach altem Recht ergangenen Rechtspr echung sei der Ausgleich nach § 27 VersAusglG jedoch dahin zu begrenzen, dass dem Antragsteller lediglich die An wartscha f- 5 6 7 8 9 - 5 - ten zufließen dürften, die ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität der A n- tragsgegnerin zu übertragen gewesen wären . Nach den insoweit durchgefüh r- ten Ermittlungen wäre es allerdings bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegneri n zu keinen nennenswerten Veränderungen beim Au s- gleichswert gekommen, wenn die Antragsgegnerin (fiktiv) ihre frühere Tätigkeit in der Ehezeit zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt hätte. Demgegenüber hätte sich bei der VBL - Versorgung der Antragsgegnerin eine nicht ganz une r- hebliche Verschiebung ergeben, weil der vorzeitige Bezug der Erwerbsunfähi g- keitsrente versicherungstechnisch zu einer gegenüber dem planmäßigen Ve r- lauf der Versicherung deutlichen Erhöhung des ehezeitlichen Deckungskap i- tals geführt habe. Bei einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hätte sich nur noch ein Ausgleichswert von 10,61 Versorgungspunkten (statt 13,24 Versorgungspunkte n ) mit einem korrespondie renden Kapitalwert von 2.993,41 5,80 Es s ei unbillig, den Antragsteller an der durch den vorzeitigen Rentenbezug der Antragsgegnerin eingetretenen Erh ö- hung des ehezeitlichen Anrechts partizipieren zu lassen. Zwar sei das Arg u- ment der Geringfügigkeit der im Raum stehenden Herabsetzung des Verso r- gu ngsausgleichs ambivalent, weil geringeren Nachteilen auf Seiten der A n- tragsgegnerin auch geringe Vorteile auf Seiten des derzeit gesunden und we i- terhin berufstätigen Antragstellers entgegenstünden. Ausschlaggebend für die Kürzung sei allerdings die mit dem Wegfall des sogenannten Rentnerprivilegs verbundene Änderung des bis zum 31. August 2009 geltenden Recht szustands. Im Rahmen der nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsprüfung könne nun nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete b is zum Renteneintritt des Berechtigten aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen bilden könne. Vielmehr führe der Wegfall des Rentnerprivilegs dazu, dass die Antragsgegnerin voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren monatliche Schmälerungen ihrer zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Re n- - 6 - tenzahlungen hinzunehmen hätte, was bei einer Verzinsung von 2 % und einem gleichbleibenden monatli chen Kürzungsbetrag von 22,41 italbetrag von mindestens 8.800 . Da es keine Anhaltspunkt e für eine Wiederherstellung der Erwerbsfähi g- keit der Antragsgegnerin gebe, sei diese voraussichtlich "auf jeden Euro" ihrer Versorgung angewiesen, während der Antragsteller die vergleichsweise geringe Einbuße durch die Herabsetzung des Versorgungsausgleic hs aller Voraussicht nach während seines weiteren Berufslebens werde kompensieren können. Es möge zutreffen, dass der Antragsteller insgesamt nur über geringes Einko m- men verfüge und die Pflichtbeitragszeiten auch in Zukunft möglicherweise nur mit unterdurc hschnittlichen Einzahlungen belegen könne. Dieser Umstand sei jedoch nicht in der Ehe angelegt, sondern bedingt durch seine Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Werdegang. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ohne Erfol g. 2 . Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahms - weise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführu ng des Ausgleichs dem Grundgedanken des Verso r- gungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleich wertige Teilhabe beider Ehega t- ten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu g e- währen, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise wi dersprechen würde. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsau s- gleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beu r- teilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen 10 11 12 13 - 7 - ist, ob alle w esentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (S e- natsbeschlüsse vom 19. September 2012 XII ZB 649/11 FamRZ 2013, 106 Rn. 16 und vom 30. März 2011 XII ZB 54/09 FamRZ 2 011, 877 Rn. 1 1 mwN). Auf der Grundlage dieses eingeschränkten Überprüfungsm aßstabs lässt die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abwägung keine F ehler zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen. 3 . Der von der Rechtsbeschwerde erstrebte vollständige A usschluss des Versorgungsausg leichs kommt nicht in Betracht. a) D ie Anwendung des § 27 VersAusglG ist im vorliegenden Fall n icht schon deshalb geboten, weil die laufende Invaliditätsversorgung der Antrag s- gegnerin in der voraussichtlich noch langen Z eit, in welcher der Antragsteller seinerseits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sog enannte Rentner - bzw. Pensionistenprivileg vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird, was sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden R echt s- zustand für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF und für di e VBL - Betriebsrente aus § 1 Abs. 3 VAHRG iVm § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. September 1994 IV ZR 208/9 3 NJW 1995, 657 f.) e rgeben hä tte. a a ) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Abscha f- fung dieser Regelungen, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der ge setzlichen Regelsicherungssysteme begünstig te, auch im Rahmen einer nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsabwägung als eine vom Ausgleichspflichtigen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehme n- de Gesetzesänderung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschlüs se vom 13. Februar 14 15 16 - 8 - 2013 XII ZB 527/12 FamRZ 2013, 690 Rn. 20 und vom 11. Dezember 2013 XII ZB 253/13 FamRZ 2014, 461 Rn. 17). bb) Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Rentner - bzw. Pens i- onistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei d em Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an de n Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Verso r- gungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständ i- gung der a usgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Te i- lung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389 , 391 ). Soweit sich aus der Kürzung der la u- fenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen R entner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in d e m auf sofortigen und endgültigen Vol l- zug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Der Senat hat be reits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Ve r- sorgungsausgleich keine generelle Korre ktur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem e r- heblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Febr uar 2007 XII ZB 68/03 FamRZ 2007, 627, 629 mwN) . Ohne das Vorliegen dieser weitere n Voraussetzungen lässt der Wegfall des früheren Rentner - bz w. Pensionistenprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF für sich genomm en nicht d en Schluss darauf zu, dass die schematische Durchführung des Versorgungsau s- gleichs bei laufenden Versorgungen zu einem im Sinne des § 27 VersAusglG 17 18 - 9 - grob unbilligen oder gar verfassungswidrigen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2015, 3 89, 390 f.) Ergebnis f ührt . D ie Gesetzesänderung rechtfertigt daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsau s- gleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht ( vgl. auch Wick Der Verso r- gungsaus gleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 201 5, 475, 476) . c c ) Etwas grundlegend anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus de r Senats entscheidung vom 25. April 2007 herleiten. In dieser zu § 1587 c Nr. 1 BGB aF ergangenen Entscheidung (S e- natsbeschluss vom 25. A pril 2007 XII ZB 206/06 FamRZ 2007, 1084, 1087) hat es der Senat abgelehnt, d ie Belastung eines bereits im Rentenalter stehe n- den Ausgleichspflichtigen mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen zu einer privaten Kranken voll versicherung zum Anlass für ein e Herabsetzung des Ve r- sorgungsausgleichs zu nehmen und zur Begründung und dies auch nur e r- gänzend darauf hingewiesen, dass der Ausgleichspflichtige, dem im konkreten Fall das Rentnerprivileg nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF zugutekam, aus der ungekür zten Versorgung Rücklagen für die künftigen Beiträge in der priv a- ten Krankenversicherung bilden könne . Diese Entscheidung rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss , dass d ie sofortige Kürzung einer laufenden Verso r- gung aufseiten des Ausgleichspflichtigen o hne weiteres über Härteklauseln ko r- rigiert werden könne, wenn dem Ausgleichspflichtigen das Rentnerprivileg nicht zugutekommt und der Ausgleichsberechtigte aus dem übertragenen Anrecht noch keine Versorgung erlangen kann. b) D ie Durchführung des ungekür zten Versorgungsausgleichs würde u n- ter den obwaltenden Umständen nicht zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten führen . 19 20 - 10 - a a) Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grund sätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgung s- ausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorso r- gevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte ü ber so hohes Eink ommen bzw. Vermögen ver fügen wird , dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen d er insgesamt ausgleichspflichtige Eh e- gatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung se i- nes Unterhalts dringend angewiesen ist ( vgl. zuletzt Senats beschl üsse vom 24. April 2013 XII ZB 172/08 FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. Novem - ber 2008 XII ZB 53/06 FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN). Diese Vorausse t- zungen liegen nicht vor. bb ) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wird d er vollstä n- d ige Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrecht e für die Antragsgegnerin dazu führen, dass ihre gesetzliche Erwerbs minderungsrente um brutto 39,71 und ihre VBL - Rente um brutto 22,41 . Dies stellt im Hinblick auf die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen Renteneinkünfte die nac h- ha l tige Sicherung selbst eines angemessenen Unterhalts nicht in Fra ge, weil ihr nach Durchführung des un gekürzten Versorgungsausgleichs aus den beiden Versorgungen nach Abzug von Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträgen voraussichtlich immer noch Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.350 verbleiben würden . N ach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist ei ne Wiederhe r- stellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin bis zum Erreichen des g e- setzlichen Renteneintrittsalters zwar nicht zu erwarten. Der Antragsgegnerin bleibt indessen auch beim Bezug einer Altersrente als Folgerente mindestens das bisherige Ver sorgungsniveau erhal ten (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 40 VBL - Satzung) . 21 22 - 11 - cc ) Demgegenüber lässt sich wie das Beschwerdegericht zutreffend e r- kannt hat keine tragfähige Prognose dahingehend stellen, dass der Antragste l- ler seine künftige Versorgung wege n Alters oder Invalidität auch ohne den Z u- erwerb von Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich ohne weiteres s i- cherstellen kann. Aus der Ungewissheit über Dauer und Umfang ihrer künftige n verso r- gungsbegründenden Erwerbstä tigkeit kann zu Lasten der a usgleichsberechti g- ten Person kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet we r- den (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 XII ZB 148/95 FamRZ 1999, 499, 500 und vom 9. Mai 1990 XII ZB 58/89 FamRZ 1990, 1341, 1342). Dementsprechend darf die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht auf eine derart unsichere Tatsachenp rognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsb e- rechtigten umschlagen kann ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 XII ZB 172/08 FamRZ 2013, 1200 Rn. 24 und vom 14. Februar 2007 X II ZB 68/03 FamRZ 2007, 627, 629). Bis zum Ende der Ehezeit hatte der seinerzeit 38 - jährige Antragsteller nach de n Auskünften der Beteiligten zu 1 (DRV Knappschaft - Ba hn - See) auf seinem Versicherungskonto insgesamt 3,0588 Entgeltpunkte und 11,6764 En t- geltpunkte (Ost) erworben, w as auf der Grundlage der am 30. April 2010 ge l- tenden Rechengrößen einer monatlichen Anwartschaft in einer Gesamthöhe von (lediglich) 364,95 t spricht. Unabhängig vom Risiko der Erwerbsunf ä- higkeit erscheint es angesichts d er Ausbildung und d er bisherigen, durch zah l- reiche Arbeitgeberwechsel und häufige Phasen der Arbeitslosigkeit geprägten Erwerbsbiographie des Antragstellers zweifelhaft, ob es ihm gelingen wird, im Laufe seines weiteren Erwerbslebens bis zum Erreichen des Renteneintrittsa l- ters durchgehend ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen zu erzielen, 23 24 25 - 12 - das zumindest dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht. Ke i- nesfalls ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller bis zu se i- nem Renteneintritt das Versorgungsniveau der im öffentlichen Dienst beschä f- tigt gewesenen Antragsgegnerin erreichen oder gar nennenswert überschreiten wird . Kann indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgung slage des insgesamt ausgleichsberechtigten Eh e- gatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG regelmäßig nicht g e- rechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 XII ZB 68/03 FamRZ 2007, 627, 629). 4 . Im Übrigen ist es für sich genommen noch ni cht grob unbillig im Si nne von § 27 VersAusglG , wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Versorgungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Eh e- zeit von dem Ausgleichspflichti gen erworbenen Anrechts wegen der Besonde r- heiten des maßgeblichen Versor gungssystems durch den Eintritt der vorzeit i- gen Invalidität erhöht hat . a) Allerdings hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ( höchstens ) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldete n Betrag gebilligt, wenn ein ausgleichspflicht i- ger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurec h- nungs zeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte V ersorgung bezieht und d er A usgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem An recht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersverso r- gung erlang en würde (vgl. zuletzt Senats beschlüsse vom 13. Januar 1999 XII ZB 148/95 FamRZ 1999, 499 , 500 und vom 2. Dezember 1998 26 27 - 13 - XII ZB 43/96 FamRZ 1999, 497 , 4 98 ; grundlegend Se natsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36 , 41 ) . b ) Dies e Rechtsprechung ist indessen wie das Beschwerdegericht z u- treffend erk a nnt hat nicht anwendbar, wenn und soweit der Ausgleichspflicht i- ge eine Invaliditätsversorgung der ge setzlichen Rentenversicherung bezieht. Denn die dem Versicherten im Falle der Erwerbsminderung gutgebrachten re n- tenrechtlichen Zurechnungszeiten (§ 59 SG B VI) führen nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich, als ihn der Ausgleichsberechtigte bei Fortdau er der E r- werbstätigkeit des Ausgleichspflichtigen zu beanspruchen hätte (Senatsb e- schluss vom 2. Dezember 1987 IVb ZB 34/86 FamRZ 1988, 489, 491). Dies verdeutlichen die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeholten ergänze n- den Auskünfte der DRV Bund. 28 - 14 - c ) Soweit das Beschwerdegericht den Ausgleich der von der Antrag s- gegnerin bei der VBL ehezeitlich erworbenen Anrechte auf den geringfügig niedrigeren Ausgleichsw ert herab gesetzt hat , der sich (fiktiv) bei einer Fortse t- zung der Berufstätigkeit der Ant ragsgegnerin zu den früheren Bedingungen e r- geben hätte , wird die Antragsgegn erin hierdurch nicht beschwert. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 08.09.2011 - 141 F 9231/10 - KG Berlin, Ents cheidung vom 21.06.2012 - 19 UF 147/11 - 2 9
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