BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 429/02 vom19. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 19. Dezember 2002beschlossen:Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom7. November 2002 zu wertende Eingabe des Beklagten wird zu-rückgewiesen. Weitere vergleichbare Eingaben des Beklagten indieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.Gründe: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO kommt nurdann in Betracht, wenn Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO gewährt wer-den kann. Dies ist aus den im Senatsbeschluß vom 7. November 2002 darge-legten Gründen nicht der Fall.KreftKirchhofFischerGanterKayser
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