BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 429/13 vom 23. Oktober 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Durch die im Rahmen eines erfolgreichen Hochschulstudiums in der ehemal i- gen DDR zur Diplomleh rerin für Russisch und Geschichte erfolgte Ausbildung in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Didaktik und Methodik wurden beso n- dere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vermittelt. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - LG Dresden AG Riesa - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rech tsb eschwerde gegen den Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12 . Juli 2013 w ird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen . Verfahrenswert: 63 Gründe: I. D ie Beteiligte zu 2 ( im Folgenden: Betreuerin) ist seit dem Jahr 2010 als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 3 , eines Betreuungsvereins, als Be rufsbe treu e- rin der Betroffenen bestellt. Die Betreuung für die unter Altersdepression und Morbus Parkinson leidende Betroffene umfasst unter anderem die Aufgabe n- kreise der Gesundheits - und der Vermögenssorge sowie der Aufenthaltsb e- stimmung und der Wohnungsangelegenheiten. Die Betreuerin erwarb im Jahr 1982 in der ehemaligen DDR den Hoc h- schulabschlus s als Diplomlehrer in für die Fachkombination Russisch und G e- 1 2 - 3 - schichte und erhielt damit die Lehrbefähigung zur Erteilung des entsprechenden Fachunterrichts an den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR . Im Jahr 1992 schloss sie zudem eine Au sbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik zur staatlich anerkannten Erzieherin ab. F ü r den Abrechnungszeitraum vom 20 . Juli 2012 bis zum 19 . Oktober 2012 hat die Betreuer in für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer Betreuerverg ü- tung für sechs Stund en in Höhe von 26 4 beantragt , der sie im Hinblick auf ihre Ausbildung einen Stundensa tz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 gelegt hat . Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Beschwerde z u- gelassen . Die Beschwerde der Staatskasse (Beteiligte r zu 1 ) , mit der diese u n- ter Berücksichtigung des Abschluss es der Betreuerin als staatlich anerkannte Erzieherin geltend gemacht hat, eine Abrechnung auf der Basis eines Stunde n- satzes in Höhe von 33,50 sei zutreffend , hat das Landgericht zurückgewi e- sen . Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Staatskasse ihr B e- schwerdebegehren weiter . II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der S a- che keinen Erfolg . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin habe im Rahmen ihres Studiums psychologische und pädagog i- sche Kenntnisse erworben, die für die ihr übertragene Betreuung nutzbar seien. Sie könnten hilfreich sei n, aus der Erkrankung der Betroffenen folg ende 3 4 5 6 - 4 - Schwierigkeiten im persönlichen Kontakt zu überwinde n. Neben den Fächern Pädagogik und Psychologie einschließlich des Vertiefungsfachs Diagnostik der Schülerpersönlichkeit sei auch die Methodik des Unterrichts teilweise betre u- ungsrelevant . Die entsprechende Ausbildung sei nicht lediglich bei Gelegenheit des Studiums erfolgt, sondern habe angesichts der praktischen Bedeutung für den geplanten späteren Beruf und des zeitlichen und inhaltlichen Umfangs s o- wie der P rüfungsrelevanz Anteil am Kernbereich des Studiums. 2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden . a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG d ie Bewi l- ligung eine r erhöhte n Vergütung rechtfertigen , oblie gt einer wertenden Betrac h- tung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehler frei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe b e- rücksichtigt und richtig angewandt hat ( Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 3 19/11 - NJW - RR 2012, 1475 Rn. 9 und vom 4 . April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW - RR 2012, 774 Rn. 13 ). b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des B e- schwerdegerichts stand , wo nach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt hat . aa) Dass die Betreuerin über ein e abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG verfügt, wird v on der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Zweifel gezogen . 7 8 9 10 - 5 - bb) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde da gegen, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG angenommen hat . (1) Besondere und für die Betreuung nutzbar e Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche , die über das jedermann zu Gebote st e- hende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Au f- gaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Angesichts der Pflichten des Betreuers, auf den Willen des Betre uten einzugehen, um se i- ne Wünsche zu erkennen und ihnen weitgehend zu entsprechen (§ 1901 Abs. 2, Abs. 3 BGB), sind unter anderem Fachkenntnisse, die den Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von psychisch Kranken oder Behinderten förd ern, als für die Betreuung nutzbar anzusehen. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stu n- densatz jedoch nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zu m Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Ve r- mittlung solchen Wissens gerichtet und dadurch das erworbene betreuungsr e- levante Wiss en über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 22. August 201 2 - XII ZB 319/11 - NJW - RR 2012, 1475 Rn. 16 ff. mwN). (2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht zu Recht das Vorliegen besonderer und für die Betreu ung nutzbare r Kenntnisse der Betreuerin bejaht. 11 12 13 14 - 6 - (a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts absolvierte die B e- treuerin im zweiten Studienjahr ein dreiwöchiges pädagogisch - psychologisches Praktikum und im vierten Studienjahr ein 13 - wöchiges " Große s Schulprakt i- kum " . Ab dem fünften Semester belegte sie vertiefend das Fach Psychol o- gie/Lehrgebiet Diagnostik der Schülerpersönlichkeit mit 188 Stunden . Weitere 116 der insgesamt 3.056 vorgesehenen Stunden entfielen auf Psychologie, 134 Stunden auf Pädagogi k und 250 Stunden auf Methodik des Unterrichts. Gege n- stand der von der Betreuerin absolvierten Abschlussprüfung waren unter and e- rem Pädagogik, Psychologie sowie Methodik des Haupt - und Nebenf achs. Im Abschlusszeugnis sind als " Abschlussprüfungen und Belege " unter anderem die Fächer " Diagnostik d. Schülerpersönlichkeit " und " Päd. p sych . Praktikum " aufgeführt. (b) Ohne Rechtsfehler ist die Beurteilung des Beschwerdegericht s, dass die durch das Studium vermittelten pädagogischen und psyc hologischen Kenntnis se für die Führung d er Betreuung nutzbar s ind . Denn sie können für die Betreuer in die Grundlage darst ellen, um aus der Erkrankung der Betroff e- nen resultierende Schwierigkeiten im persönlichen Kontakt zu überwinden, die Bedürfnisse der Betroffenen zu erkenn en und auf sie in sinnvoller Weise einz u- wirken (vgl. KG FGPrax 2008, 60, 62; OLG Hamm NJW - RR 2002, 654, 655; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 21, 22; BayObLG FamRZ 2001, 306, 307 ; OLG Dresden FamRZ 2000, 847, 848; vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 21. Janu ar 2008 - 20 W 378/05 - juris Rn. 5 ; M ünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 4 VBVG Rn. 11; Knittel Betreuungsrecht [ Stand : 1.9.2011] § 4 VBVG Rn. 26; BtKomm/Dodegge 3. Aufl. Teil F Rn. 118 ) . Dies gilt entgegen der Au f- fassung der Rechtsbeschwerde auch für das Fac h Diagnostik der Schülerpe r- sönlichkeit. 15 16 17 - 7 - (c) In rechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht darüber hinaus auch die durch das Studium vermittelten Kenntnisse in den Bereichen Didaktik und Methodik als zumindest tei lweise b e- treuungsrelevant eingestuft hat. Denn sie können die Bewältigung der für die Kommunikation mit psychisch Kranken häufig besonders wichtige n , aber auch anspruchsvolle n Aufgabe der situationsgerechten Aufbereitung und Weitergabe von Inhalten wesentl ich befördern. (d ) Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht die betreuungsrel e- vanten Fächer dem Kernbereich des von der Betreuerin absolvierten Hoc h- schulstudiums zugeordnet und damit als erheblichen Teil der Ausbildung ang e- sehen. Dem steht nich t entgegen , dass die Ausbildung schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte und im überwiegenden Teil der Gesamtstundenzahl auf die Wissenserlangung in den zu unterrichtenden Fächern Russisch und G e- schichte ausgerichtet war . Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass die im Rahmen des von der Betreuerin absolvierten Studiums erworben en psycholog i- schen und pädagogischen Kenntnisse auch in Anbetracht des prozentualen Anteils der entsprechenden Ausbildungsteile an der Gesamtst und enzahl als zentraler Teil d es Lehrerstudiums anzusehen seien . M it Blick auf den zeitlichen Umfang der insbesondere in den Bereichen Psychologie, Pädagogik und Dia g- nostik der Schülerpersönlichkeit absolvierten Ausbildung sowie darauf, dass da s dabei vermitt elte Wissen selbständiger und maßgeblicher Bestandteil der 18 19 - 8 - Abschlussprüfung war, ist das nicht zu beanstanden ( vgl. auch OLG Hamm B e- schluss vom 15. August 2006 - 15 W 139/06 - juris Rn. 11; BayObLG FamRZ 2001, 187 , 188 ; OLG Köln FamRZ 2000, 1303 , 1304 ; OL G Schleswig FamRZ 2000, 846, 847 ). Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Riesa, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 XVII 66/10 - LG Dresden, Entscheidung vom 12.07.2013 - 2 T 79/13 -
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