ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZB429.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 429/16 vom 16. August 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1; JVEG § 20 Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist grundsätzlich auf die St undensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon ausz ugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderl i- chen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 27. April 2016 - XII ZB 527/15 - FamRZ 2016, 1154). BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 429/16 - OLG Fra nkfurt am Main AG Hanau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen . Wert: 50 2 Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde mangels Erreichens de s Beschwerdewerts von über 600 Die Beteiligten schlossen am 6. November 2007 die Ehe. Nach ihrer Trennung am 22. Juli 201 3 wurde der Ehescheidungsantrag des Antragstellers der Antragsgegnerin am 7. Juni 2014 zugestellt. Auf den in der Folgesache Zug ewinnausgleich gestellten Antrag der A n- tragsgegnerin hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet, "Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens an den Stich tagen 06 . 11. 2007 (Anfangsvermögen), 22. 07. 2013 (Tre n- nungs zeitpunkt) sowie 0 7. 06. 201 4 (Endvermögen), und dazu eine 1 2 3 - 3 - übersichtliche und vollständige Liste vorzulegen aller Aktiva und Passiva im In - und Ausland unter Angabe der wertbildenden Fa k- toren, sowie den Wert aller in der Liste bezeichneten Vermögen s- gegenstände zu den Stichtagen wie f olgt zu belegen: f) Betreffend Kraftfahrzeuge: Vorlage eines Sachverständige n- gutachtens sowie Angaben von Marke, Typ, Sonderaussta t- tung, Baujahr, Kilometerleistung, Anschaffungsjahr, Kaufpreis i) Betreffend Gewerbeunternehmen, Personengesellschaft en, U n- ternehmensbeteiligungen und Kapitalgesellschaften: Kurzb e- schreibung der Tätigkeit, Vorlage der Bilanzen, Gewinn - und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Au f- stellungen zum Anlagevermögen der letzten 3 Jahre Das Oberlandesgericht hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, we il weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des 4 5 - 4 - Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. 1. Das Oberlandesgericht h at ausgeführt, dass der Zeitaufwand des A n- tragstellers, um seiner Verpflichtung aus der angegriffenen Entscheidung nac h- zukommen, vorliegend mit höchstens zwanzig Zeitstunden zu je 3,50 e- messen sei. Sofern die Belegvorlage überhaupt Kosten verursache, seien diese mit maximal 100 worden sei, ein Sachverständigengutachten betreffend sein Kraftfahrzeug vo r- zulegen, sei dieses, wie vom Antragstell er selbst angegeben, mit 150 e- messen. Hinsichtli ch der Verpflichtung des Antragstellers, Bilanzen, Gewinn - und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen der letzten drei Jahre vorzulegen, sei nicht das von dem A n- tragsteller mit 999 bezifferte, an seinen Steuerb e- rater für die Bilanz 2014 zu zahlende Honorar maßgebend. Der Teil - Beschluss des Amtsgerichts wie auch der Antrag der Antragsgegnerin seien dahin zu ve r- stehen, dass der Antragsteller verpflichtet sei, die Einkünfte durch Kurzb e- schreibung der Tätigkeit, Vorlage der Bilanzen, Gewinn - und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellungen zum Anlagevermögen zu belegen, indem er die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, nicht aber he r- zustellen habe. Zweifel über die Frage, auf welchen konkreten Zeitraum sich die Belege beziehen müssten, seien im Vollstreckungsverfahren zu klären. Dem Antragsteller sei insoweit eine anwaltliche Beratung über die Aufklärung zum Inhalt und Umfang der Verpflichtung zuzubilligen. Die Recht sanwaltskosten in einem etwaigen Vollstreckungsver fahren beliefen sich auf 181,80 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. 6 7 - 5 - a) Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtl i- chen Angelegenheiten nur z ulässig, wenn der Wert des Beschwerdegege n- standes 600 . Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Au s- kunft nicht erteilen zu müssen. Dabei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand dafür ist grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würd e (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 201 6 XII ZB 134/15 FamRZ 2017, 368 Rn. 6 mwN). b) Danach ist die Entscheidung des Oberlandesgericht s , dass sich die Beschwer des An tragstellers auf nicht über 600 nicht zu beanstanden . aa) E ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht den Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend der Regelung des § 20 JVEG über die Entschädigung von Ze u- gen bew ertet und dabei den dort fe stgelegten Stundensatz von 3,50 herang e- zogen hat. Nach ständig er Rechtsprechung des Senats ist zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der A uskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilu ng erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen ( vgl. etwa 8 9 10 11 - 6 - Senatsbe s chluss vom 27. April 2016 XII ZB 527/15 FamRZ 2016, 1154 Rn. 9). Solche Gründe hat der Antragsteller indes nicht dargelegt. bb) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde auch , dass das Oberlande s- gericht den Umfang der vom Amtsgericht tenorierten Belegpf licht und den da r- aus für den Antragsteller resultierenden finanziellen Aufwand verkannt ha be . Durch die amtsgerichtliche Entscheidung ist der Antragsteller zur "Vorlage der Bilanzen, Gewinn - und Verlustrechnungen sowie Überschussrechnungen nebst Aufstellun gen zum Anlagevermögen der letzten 3 Jahre" verpflichtet worden . Wenn das Oberlandesgericht den Tenor dahin "versteht", dass der Antragsteller die "diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat", b e- gegnet diese Auslegung des Tenors kei nen rechtlichen Bedenken. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass das Amtsgericht in dem entsprechenden Tenor , w o- hingegen heißt anders als das Oberlandesgericht meint in der Weise eindeutig, dass der Antragsteller die Unterlagen der letzten drei abgelaufen Kalenderjahre vor de n im T enor genannten Stichtagen vorzulegen hat. 12 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei tlichen Recht sprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 10.12.2015 - 63 F 828/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2016 - 1 UF 24/16 - 13
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