ECLI:DE:BGH:2019:160119BXIIZB429.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 429/18 vom 16 . Januar 2019 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die eine g e- richtliche Fixierungsgenehmigung (erfo lglos) beantragende Klinik nicht mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortsetzen (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916; BGH Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14 - FGPrax 2016, 34 und BGHZ 19 6, 118 = FGPrax 2013, 131). BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 429/18 - LG Kleve AG Kleve - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Janua r 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 7 . Sept ember 201 8 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben . Die Beschwer de des weitere n Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 6. August 2018 wird verworfen . Gründe: I. Die im Jahre 19 90 geborene Betroffene befindet sich aufgrund eines Strafu rteils im Maßregelvollzug. Am 5. August 2018 wurde sie in einer vom B e- teiligt en betriebenen Forensischen Klinik von 16.12 Uhr bis 22.00 Uhr 5 - Punkt - fixiert. Im Anschluss an diese Maßnahme erklärte die Betroffene , sie halte die Maßnahme , die ihr gefallen habe, für notwendig. Am 5 . August 2018 um 17:28 Uhr hat der Beteiligte per Fa x beim Amt s- gericht . Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat mit Beschluss vom 6. August 2018 die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen abgelehnt, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts unter keinem 1 2 - 3 - rechtlichen Gesichtspunkt bestehe. Vielmehr sei die Strafvollstreckungskammer zuständig. Diese wiederum wies einen daraufhin am 9. August 2018 gestellten Antrag des Beteiligten auf gerichtliche Entscheid ung zurück , weil das Amtsg e- richt zuständig und der Antrag daher unzulässig sei. Der Beteiligte hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben, den Rechtsweg zur freiwillige n Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Hiergegen hat der Beteiligte die zugelassene Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er nach wie vor eine Entscheidung des Landgerichts in der Sache begehr t. II. Die Rechtsbeschwerde hat lediglich insoweit Erfolg , als die angefochtene Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen ist . 1. Das Landgericht hat die Beschwerde für zulässig gehalten . Sie sei i n- soweit erfolgreich, als von A mts wegen die Verweisung an das Verwaltungsg e- richt vorzunehmen sei. § 17 a Abs. 5 GVG stehe dem nicht entgegen, weil das Amtsgericht sich für nicht zuständig erklärt habe und die Vorschrift deshalb nicht einschlägig sei. Das Verwaltungsgericht sei gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständig, da eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit nichtverfassung s- rech t licher Art vorliege. Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Sinne von § 13 GVG für den vo m Beteiligten im Rahmen seiner öffentlich - rechtlichen Aufgabe n nach dem nordrhein - westfälischen Maßregelvollzugsgesetz gestellten Antrag bestehe nicht. 3 4 5 - 4 - 2. Das hält rechtlicher Nach prüfung schon deswegen nicht stand , weil das Landgericht zu Unrecht angenommen hat, die Beschwerde sei zulässig . a) Das Amtsgericht hat das mit der Einreichung des ärztlichen Zeugni s- ses verbunde ne Begehren des Beteiligten als im Rahmen der f reiwilligen G e- richtsbarkeit gestellten Antrag auf Genehmigung einer Fixierung behandelt . Das war schon angesichts dessen , dass sich auch der Beteil igte auf §§ 312 ff. FamFG berufen hat, durchaus sachgerecht . Folgerichtig hat das Amtsgericht als Betreuungsgericht entschieden und seinem Beschluss erkennbar die Bes t- immungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den A n- gelegenheiten de r freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zugrunde gelegt . De m- gemäß bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend auf die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 14), die im Übrigen auch das richtige Rechtsmittel wäre, wenn es sich um eine Freiheitsentziehungssache im Sinne des § 415 FamFG handeln würde . b) Schon im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung hatte sich die Hauptsache jedoch erledigt, da die Fixierung beend et war. Damit war die B e- schwerde des Beteiligten unzulässig, weil ihm kein Antragsrecht nach § 62 FamFG zusteht und er das Verfahren dahe r nicht fortsetzen konnte. a a) Dahinstehen kann, ob das Landgericht mit Blick auf § 17 a Abs. 6 GVG zutreffend davon ausgegangen ist, dass es nicht durch § 17 a Abs. 5 GVG an der Prüfung des beschrittenen Rechtswegs gehindert war (vgl. etwa BGHZ 119, 246 = NJW 1993, 470, 471 und BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799 f.). Denn auch dies unterstellt bedurfte es eines zulässigen Rechtsmittels, damit dem Landgericht die entsprechende Entscheidungskompetenz zufa llen konnte. Die Frage , ob der eingeschlagene Rechtsweg der richtige ist, betrifft nämlich nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. BGH 6 7 8 9 - 5 - Urtei l vom 20. Januar 2005 - III ZR 278/04 - NJW - RR 2005, 721, 722 und BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799). b b) An einer zulässigen Beschwerde fehlt es hier jedoch. Nach einer - vorliegend gegebenen - Erledigung in der Hauptsache kann eine Beschwerde in Angeleg enheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft und damit zulässig nur unter den Voraussetzungen des § 62 FamFG geführt werden. Dies setzt die Antragsberechtigung des Beschwerdeführers nach § 62 Abs. 1 FamFG voraus (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. M ärz 2017 - XII ZB 460/16 - FamRZ 2017, 1069 Rn. 2 ff.; vom 27. Juli 2016 - XII ZB 623/15 - juris Rn. 2 ff. mwN; vom 24. Oktober 2014 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013 , 29 Rn. 4 ff. und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 11 f.; BGH Beschl uss vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17 - FGPrax 2017, 231 Rn. 5 ff.) , an der es dem Beteiligten jedoch mangelt. Dass die Behörde für die künftige Rechtspraxis die rein abstrakte Kl ä- rung einer Rechtsfrage anstrebt, kann die Anwendung des § 62 FamFG nicht rec htfertigen. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 62 FamFG - vom Sonderfall des § 62 Abs. 3 FamFG (Rechtsmittel von Verfahrensbeistand oder Verfa h- renspfleger) abgesehen - n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für ein Rechtsmittel des Betroffene n, nicht aber für das Rechtsmittel einer beteiligten Behörde. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat, hat die Behörde nicht. Denn sie ist nicht Trägerin von Grundrechten und hat auch nicht ei n dem Betroffenen vergleichbares Rehabili tationsinteresse (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 6 f. für die Betre u- ungsbehörde; BGH Beschlü ss e vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17 - FGPrax 2017, 231 Rn. 5 ff.; vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14 - FGPrax 2016, 34 Rn. 9 ff. 10 11 - 6 - und BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131 Rn. 9 ff., jeweils für die Ausländerb e- hörd e; vgl. auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 62 Rn. 13 ). Nicht anders verhält es sich für den eine Fixierungsgenehmi gung bea n- tragende n Träger einer Klinik im Unterbringungsverfahren. Auch diese r hat en t- gegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung unter keinem rechtlichen Aspekt ein schützenswertes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit einer an einem Patienten vorgenommenen, inzwischen aber erledigten Ma ß- nahme nach § 62 FamFG gerichtlich überprüfen zu lassen. c) Mangels zulässiger Beschwerde durfte das Landgericht nicht über die Begründetheit des Rechtsmittels befinden. Die angefochtene Entscheidung ist dahe r gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Beschwerde ist zu ve r- werfen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Inwieweit für eine Fixierung im Rahmen des nordrhein - westfälischen Maßregelvollzugs gesetzliche Regelungen bestehen, die den verfassungsrech t- lichen Anfo rderungen genügen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 1442 zur Fixierung im Rahmen der öffentlich - rechtlichen Unterbringung), ist mithin hier ebenso w e- nig zu entscheiden wie die sich bei Bejahung eines Richtervorbehalts für die Fixierungsgenehmigung auch für diese Fa llgestaltung stellende streitige Frage, welches Gericht dann zur Entscheidung berufen wäre (vgl. dazu etwa OLG Saarbrücken Beschluss vom 2. November 2018 - Vollz (WS) 16/18 - juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 13. November 2018 - 3 Ws 847/18 St Vollz - ju ris Rn. 5 ff.; LG Lübeck BeckRS 2018, 17918) und nach welchen Bestimmungen sich das Genehmigungsverfahren richten würde . 12 13 14 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfrag en grundsätzlicher B e- deutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 06.08.2018 - 18 XVII 415 /18 - LG Kleve, Entscheidung vom 07.09.2018 - 4 T 181/18 - 15
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