ECLI:DE:BGH:2017:300817BXIIZB430.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 430 /1 6 vom 3 0 . August 201 7 i n der Unterbringungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SächsPsychKG § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; StPO § 126 a Zu den Anforderungen an einen Überzeugungsversuch vor der Durchfü hrung einer Zwangsbehandlung im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO. BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 430/16 - LG Görlitz AG Kamenz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 0 . August 2017 durch d en Vorsitzen de n Richter D ose , die Richter Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrensko s- tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. D ie Rechtsbeschwerde des Betro ffenen gegen den Beschlus s der 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 16. A ugust 2016 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung einer zwangsweisen Heilbehandlung . Der Betroffene ist nach § 126 a StPO in einem psychiatrischen Kranke n- haus einstweilig unter gebracht. Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 hat das Amt s- gericht die Fortführung der zwangsweisen Behandlung des Betrof fenen mit im Beschlusstenor im Einzelnen bezeichneten Medikamenten bis längstens zum 24. August 2016 sowie die zwangsweise Erhebung von Kontrollbefunden (Blu t- abnahme, EKG) im Mindestabs tand von vier Wochen genehmigt. 1 2 - 3 - Auf die Beschwerde des Betroffenen ha t das Landgericht d ie amtsg e- richtliche Genehmigung der zwangsweisen Erhebung von Kontrollbefunden auf - gehoben. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Recht s- beschwerde begehrt d er Betroffene die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts - und des Landgericht s in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier vorliegenden Erledigung d er Unterbringungsmaßnah me aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN). 2. Die Entscheidungen von Amts - und Landgericht haben den Betroff e- nen jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Die von der Rechtsbesc hwerde erhobene Rüge , die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu einem den A n- forderungen des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsPsychKG genügenden Übe r- zeugungsversuch seien unzureichend , greift nicht durch . a) Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsPsychKG, der i m vorliegenden Fall der einstweilige n Unterbringung nach § 126 a StPO anwendbar ist (§ 38 Abs. 1 Satz 5 SächsPsychKG) , setzt die Durchführung einer ärztlichen Zwangs - maßnahme voraus, dass der Patient über die Behandlung und ihre beabsichti g- ten Wirkungen so wie Nebenwirkungen in einer ihm möglichst verständlichen Weise umfassend aufgeklärt worden ist mit dem Ziel, seine auf Vertrauen g e- gründete Zustimmung zu erreichen . Die Aufklärung muss gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsPsychKG von dem nach § 33 Sächs Psyc hKG zuständigen 3 4 5 6 7 - 4 - Arzt vorgenommen werden, der die Entscheidung über die Behandlung trifft. Nach § 33 Satz 1 Sächs PsychKG sind belastende Vollzugsmaßnahmen nur auf Anordnung der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder deren Vert r eter z u- lässig. Diese Vorsch riften regeln den von Verfassungs wegen erforderlichen Überzeugungsversuch ( vgl. BVerfG FamRZ 2013, 767 Rn. 69 und vom 19. Juli 2017 2 BvR 2003/14 juris Rn. 34 ff.). b) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen und von der Rechtsb e- schwerde nicht ang egriffenen Feststellungen ist diese Voraussetzung für eine Behandlung des Betroffenen gegen seinen Willen erfüllt . Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die d as Beschwerde - gericht Bezug genommen hat, wurde der Betroffene bereits im Juni 2016 u m- fa ssend über die Vor - und Nachteile der beabsichtigten Medikamenteneinna h- me aufgeklärt. Aus den im Rahmen des erstinstanzlichen Anhörungstermins übergebenen Unterlagen zu den therapeutischen Verlaufsdaten hat das Amt s- gericht entnommen, dass der Betroffene re gelmäßig auf die Medikamentenei n- nahme angesprochen wurde, aber ein eingehendes Gespräch hierzu ablehnte. Schließlich hat der stellvertretende Chefarzt der Unterbringungseinrichtung bei seiner Anhörung durch das Beschwerdegericht angegeben, dass während der Zeit der Unterbringung des Betroffenen " andauernd " versucht worden sei, den Betroffenen von einer freiw i lligen Medikamenteneinnahme zu überzeu gen. Damit sind d ie Anforderungen erfüllt, die § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsPsychKG als Voraussetzung für die gerichtliche Genehmigung einer ärz t- liche n Zwangsbehandlung aufstellt. c) Die weitere Verfahrensrüge hat de r Senat geprüft und für nicht durc h- greifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 Satz 1 ZPO). Auch 8 9 10 11 - 5 - im Übrigen ist die vom L andgericht e ingehend begründete Genehmigung der ärztliche n Zwangsmaßnahme rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Da die Rechtsbeschwerde des Betroffenen keinen Erfolg hat, war sein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerd e- verfahren abzuleh nen. 4 . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG). Dose Günter Botur Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Kamenz, Entscheidung vom 13.07.2016 - 5 XVII 814/15 - LG Görlitz, Entscheidung vom 16.08.2016 - 5 T 260/16 - 12 13
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