BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 43/04 vom 22. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 519 Abs. 2 Nr. 2 Zur eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittelf374hrers. BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Waldshut-Tiengen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den die Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 22. November 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 9. De-zember 2004 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig ver-worfen. Der Gegenstandswert betr344gt 631.189,32 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die beklagte Volksbank im Zusammenhang mit einem bei dieser gef374hrten Wertpapierdepot aus eigenem und aus abge-tretenem Recht seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, auf Schadens-ersatz und Auskunft in Anspruch, die Beklagte verlangt mit der Widerkla-ge vom Kl344ger und der Drittwiderbeklagten R374ckzahlung von Darlehens-schulden und die Duldung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht hat 1 - 3 - die Klage bis auf einen Teil des Auskunftsbegehrens abgewiesen und der Widerklage 374berwiegend stattgegeben. 2 Gegen das Urteil, das dem Kl344ger und der Drittwiderbeklagten am 25. Juni 2004 zugestellt worden war, hat deren erstinstanzlicher Pro-zessbevollm344chtigter am 16. Juli 2004 unter Vorlage des angefochtenen Urteils Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift, die im Eingang den Kl344ger als Berufungskl344ger und die Beklagte als Berufungsbeklagte be-zeichnet, hei337t es auf Seite 2, "namens und im Auftrag des Berufungs-kl344gers" werde Berufung eingelegt, die zun344chst nur zur Fristwahrung diene. Die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten und Widerkl344gerin w374rden aufgefordert, sich noch nicht zu legitimieren, bis "der Kl344ger und Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte entschieden" h344tten, ob sie die Berufung durchf374hrten oder nicht. In dem am 25. Oktober 2004 bei Ge-richt eingegangenen Berufungsbegr374ndungsschriftsatz ist ausgef374hrt, die Berufung sei auch f374r die Drittwiderbeklagte eingelegt worden. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Drittwiderbeklagten als unzul344ssig verworfen. Zur Be-gr374ndung hat es im wesentlichen ausgef374hrt, die Auslegung der Beru-fungsschrift ergebe angesichts des Fehlens der Drittwiderbeklagten im Rubrum auch unter Einbeziehung des angefochtenen Urteils und unter Ber374cksichtigung des auf Seite 2 der Berufungsschrift enthaltenen Tex-tes nicht, dass die Berufung auch f374r die Drittwiderbeklagte eingelegt worden sei. Die Erw344hnung der Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berufung tats344chlich durchgef374hrt werden solle, belege eine Berufungseinlegung der Drittwiderbeklagten im Rahmen der ausdr374cklich allein namens des Berufungskl344gers erhobenen Berufung 3 - 4 - schon deshalb nicht, weil die Frist zur Einlegung der Berufung seinerzeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Drittwiderbeklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374s-sen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991), sind nicht erf374llt. 4 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. 5 a) Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung Ver-fahrensgrundrechte einer Partei - etwa auf Gew344hrung rechtlichen Ge-h366rs (Art. 103 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) - verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296 und BGHZ 159, 135, 139 f. zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 6 - 5 - b) Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht der Drittwi-derbeklagten den Zugang zur Berufungsinstanz nicht auf Grund von 374berspannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). 7 aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelf374hrers strenge Anforderungen zu stellen sind. Nach st344ndiger Rechtsprechung ist der Formvorschrift des 247 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (fr374her: 247 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entspro-chen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, f374r wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03, NJW-RR 2004, 572, 573 m.w.Nachw.). Richtig ist auch, dass die erforderliche Klarheit 374ber den Rechtsmittelf374hrer nicht allein aus dessen ausdr374cklicher Be-zeichnung zu erzielen ist. Sie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch im Wege der Auslegung der Beru-fungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungs-frist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 aaO m.w.Nachw.). 8 bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beru-fungsgericht hier ohne Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Dritt-widerbeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass die entscheidende Frage, ob die Drittwiderbeklagte mit der Berufungsschrift vom 15. Juli 2004 Be-rufung eingelegt hat, anhand dieses Schriftsatzes und der sonstigen Um-st344nde nicht zuverl344ssig zu beantworten ist. Entscheidend ist, dass die 9 - 6 - Berufung ausdr374cklich namens und im Auftrag "des Berufungskl344gers" eingelegt worden ist, dass dort als solcher ausdr374cklich nur der Kl344ger bezeichnet wird und dass die ausschlie337lich im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berufung durchgef374hrt werden soll, erfolgte Erw344hnung der Drittwiderbeklagten kein anderes Ergebnis rechtfertigt. Wie das Beru-fungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat, machte dieser Zusatz angesichts der noch laufenden Berufungsfrist auch f374r den Fall Sinn, dass die Dritt-widerbeklagte ihrerseits mit der Berufung des Kl344gers noch keine Beru-fung hatte einlegen wollen. cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung entgegen den R374gen der Rechtsbeschwerde auch nicht etwa den Anspruch der Drittwi-derbeklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs gem344337 Art. 103 GG ver-letzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine besonderen Umst344nde auf, die zweifelsfrei darauf schlie337en lie337en, dass das Berufungsgericht tats344ch-liches Vorbringen der Drittwiderbeklagten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BGHZ 154, 288, 300 m.w.Nachw.). 10 Schon aus tats344chlichen Gr374nden hatte das Berufungsgericht kei-nen Anlass, auf den Vortrag einzugehen, die Beklagte habe durch die Stellung einer Bankb374rgschaft f374r die Drittwiderbeklagte ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, das Urteil sei insgesamt nicht rechtskr344ftig. Wie der Schriftwechsel zwischen den Parteien belegt, ging die Beklagte, die insoweit die Erteilung eines Rechtskraftvermerks beantragt hatte, stets von der Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich der Drittwiderbeklag-ten aus. Dass zwischen Kl344ger und Drittwiderbeklagter entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine notwendige Streitgenossen- 11 - 7 - schaft bestand, belegt schon die eigenst344ndige Klage des Kl344gers. Er-folglos macht die Rechtsbeschwerde auch geltend, das Berufungsgericht habe unter Versto337 gegen Art. 103 GG und das Gebot willk374rfreien Ver-fahrens 374bergangen, dass eine Berufung allein des Kl344gers, nicht aber der Drittwiderbeklagten - zumal angesichts der existentiellen Bedeutung des Rechtsstreits f374r beide - keinen "Sinn" gemacht h344tte. Dies vermag einen Versto337 gegen Verfahrensgrundrechte der Drittwiderbeklagten schon deshalb nicht zu begr374nden, weil die Frage nach dem Sinn einer isolierten oder einer gemeinsamen Berufung von Kl344ger und Drittwider-beklagter nichts daran 344ndert, dass - aus welchen Gr374nden auch immer - einer von beiden von der Berufung absehen konnte. Es war keinesfalls unzweifelbar erkennbar, dass das Rechtsmittel entgegen dem 344u337eren Anschein der Berufungsschrift f374r beide gleichzeitig eingelegt werden sollte. Dies gilt hier in besonderer Weise angesichts der Tatsache, dass Kl344ger und Drittwiderbeklagte unterschiedliche Adressen haben, letztere unter einer Adresse im Ausland wohnt. Angesichts dessen kann auch keine Rede von einer willk374rlichen Entscheidung des Berufungsgerichts sein. 2. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde f374r grunds344tzlich er-achtete Frage, ob "EDV-Fehler" zu Lasten der durch das erstinstanzliche Urteil beschwerten Partei gel366st werden d374rften, wenn die Parteirollen hinreichend erkennbar und bei interessengerechter Auslegung unzwei-felhaft seien, stellt sich nach den vorangegangenen Ausf374hrungen nicht. 12 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 24.06.2004 - 2 O 25/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 4 U 78/04 -
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