BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 43/07 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 298 Abs. 1 Wegen Nichtzulassung der Mindestverg374tung des Treuh344nders kann die Rest-schuldbefreiung dem Schuldner nicht versagt werden, wenn der Treuh344nder in seiner Zahlungsaufforderung auf die M366glichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung nicht hingewiesen hat. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 43/07 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 22. Oktober 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird f374r die Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe gew344hrt und Rechtsanwalt Dr. S. beige-ordnet. Der Schuldner hat auf die Verfahrenskosten monatlich 75 200 an die Bundeskasse zu entrichten. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14. Dezember 2006 aufgehoben. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbe-freiung wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Am 4. Juni 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Mit Beschluss vom 6. April 2004 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tag wurde die Restschuldbefreiung angek374ndigt und der bisherige Treuh344nder auch zum Treuh344nder im Restschuldbefreiungsverfahren bestellt. Mit Beschluss vom 21. Juli 2005 wurde der bisherige Treuh344nder entlassen und der weitere Beteiligte (fortan: Treuh344nder) zum neuen Treuh344nder bestellt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 forderte der Treuh344nder den Schuldner auf, ne-ben der offenen Verg374tung f374r die vorausgegangene Zeit auch die Treuh344nder-verg374tung f374r das dritte Jahr der Wohlverhaltensperiode in H366he von 251,34 200 zu entrichten. Dieses Schreiben kam mit dem Vermerk: "Empf344nger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an den Treuh344nder zur374ck. Unter dem 30. Juni 2006 beantragte der Treuh344nder beim Insolvenzgericht, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Insolvenzgericht ermittel-te eine neue Anschrift des Schuldners und forderte ihn - unter Beif374gung des Antrags des Treuh344nders auf Versagung der Restschuldbefreiung - mit Schrei-ben vom 24. Oktober 2006 auf, die ausstehende Verg374tung binnen zwei Wo-chen nach Zugang des Schreibens zu zahlen. In diesem Schreiben wurde der Schuldner zus344tzlich darauf hingewiesen, dass im Falle eines fruchtlosen Frist-ablaufs das Gericht dem Antrag stattgeben und die Restschuldbefreiung versa-gen werde. Mit Schreiben vom 23. November 2006 forderte der Treuh344nder "letztmalig" den Schuldner zur Zahlung auf und setzte hierf374r eine Frist zum 15. Dezember 2006. 1 - 4 - Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Antrag des weiteren Beteiligten auf Versagung der Restschuldbefreiung abzuweisen, weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 298 Abs. 3, 247 296 Abs. 3 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der Beschl374sse der Vorinstanzen und zur Abweisung des Versa-gungsantrags. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der Schuldner habe den r374ck-st344ndigen Betrag nicht innerhalb der gerichtlichen Zahlungsfrist an den Treu-h344nder abgef374hrt. Der Umstand, dass die jeweiligen Treuh344nder den Schuldner nicht auf die M366glichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen h344tten, sei unbeachtlich, weil der Schuldner sp344testens mit Schreiben des In-solvenzgerichts 374ber einen entsprechenden Antrag des Treuh344nders zur Ver-sagung der Restschuldbefreiung unterrichtet und ihm mitgeteilt worden sei, dass im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs das Gericht dem Versagungsantrag stattgeben und die Restschuldbefreiung versagen werde. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten einen rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 298 Abs. 1 InsO kommt nur dann in Betracht, wenn der Treuh344nder den Schuldner zur Zahlung 6 - 5 - des ausstehenden Verg374tungsbetrages schriftlich aufgefordert und hierzu eine Frist bestimmt hat. Die Aufforderung des Treuh344nders hat zudem zwingend auf die M366glichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung als Rechtsfolge bei Ausbleiben der Zahlung bis zum Fristende hinzuweisen (M374nchKomm-InsO/ Ehricke, 2. Aufl. 247 298 Rn. 16; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 298 Rn. 4; Ner-lich/R366mermann, InsO 247 298 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 298 Rn. 4; FK-InsO/Grote, 5. Aufl. 247 298 Rn. 11; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 247 298 Rn. 3). b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann der nach 247 298 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Hinweis des Treuh344nders auf die M366glichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung nicht durch einen sp344teren gerichtli-chen Hinweis im Versagungsverfahren ersetzt werden. Der im Aufforderungs-schreiben aufzunehmende Hinweis des Treuh344nders auf die Sanktion der Ver-sagung der Restschuldbefreiung ist ein zwingendes Formerfordernis (Uhlen-bruck/Vallender, InsO, 12. Aufl. 247 298 Rn. 8), das der Treuh344nder als Antrags-voraussetzung im Versagungsverfahren nachzuweisen hat (M374nchKomm-InsO/Ehricke, aaO Rn. 18; Nerlich/R366mermann aaO; FK-InsO/Grote aaO). Fehlt, wie vorliegend gegeben, das in Rede stehende Antragserfordernis, er-weist sich der Versagungsantrag als unzul344ssig und ist vom Insolvenzgericht zur374ckzuweisen (M374nchKomm-InsO/Ehricke, aaO; Uhlenbruck/Vallender, InsO aaO; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. 247 298 Rn. 5). 7 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (247 577 Abs. 4 ZPO). Da der Beschluss des Beschwerdegerichts ebenso wie derjenige des Insolvenzgerichts nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene 8 - 6 - Sachentscheidung zu treffen (247 577 Abs. 5 ZPO). Der Versagungsantrag des Treuh344nders ist abzuweisen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 14.12.2006 - 907 IK 210/03 - LG Hannover, Entscheidung vom 07.02.2007 - 20 T 6/07 -
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