BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 43/08 vom 10. Februar 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 300 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f, v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326 Rn. 4), ist ein Rechtsmittel gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts an den Schuld-ner, dass sein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Nicht-beachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Erg344nzung als zur374ckgenom-men gelte, unstatthaft. Da 247 6 InsO gegen diese Mitteilung keine sofortige Be-schwerde er366ffnet, ist eine Rechtsbeschwerde gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 7 InsO nicht statthaft. 1 - 3 - 2. Eine Beschwerde scheidet jedenfalls aus, wenn dem Beschwerdef374h-rer erf374llbare Anordnungen auferlegt werden und die Ma337nahme nicht gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verst366337t (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 5, 9 ff.). Eine willk374rliche Anordnung ist im Streitfall nicht gege-ben. Auch nach Widerspruch wesentlicher Gl344ubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gl344ubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschlie337en ist, dass Gegner einer g374tlichen Einigung bei Zu-stimmung anderer Gl344ubiger ihre ablehnende Haltung 374berdenken und sich ei-ner au337ergerichtlichen Einigung nicht verweigern (AG N374rnberg, ZVI 2004, 185; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. 247 305 Rn. 68; M374nchKomm-InsO/ Ott/Vuia, 247 305 Rn. 21; a.A. AG K366ln ZVI 2002, 68; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 305 Rn. 22). Bei dieser Sachlage ist f374r ein Rechtsmittel kein Raum. 2 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 21.01.2008 - 31 IK 180/07 - LG Kleve, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 T 35/08 -
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