BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 43/10 vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. Mai 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. M344rz 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das als "Rechtsmittel" gegen den Senatsbeschluss vom 25. M344rz 2010 bezeichnete Schreiben des Beklagten vom 12. April 2010 ist als Gegenvorstel-lung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen in der Begr374ndung vom 11. Mai 2010 gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 25. M344rz 2010 abzu344ndern. 1 Der Beklagte macht geltend, seine Eingabe vom 19. Februar 2010 sei nur als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffen-burg zu verstehen gewesen und habe nicht als Rechtsbeschwerde ausgelegt werden d374rfen. Dem steht aber entgegen, dass der Beklagte auch das Schrei-ben vom 19. Februar 2009 als "Rechtsmittel" bezeichnet hat. Gegen eine Ent-scheidung des Beschwerdegerichts ist aber als Rechtsmittel nur die Rechtsbe-schwerde gegeben, auch wenn diese im vorliegenden Einzelfall mangels Zulas-sung (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht statthaft gewesen ist. Das Landge- 2 - 3 - richt hat den Beklagten mit Verf374gung vom 22. Februar 2010 darauf hingewie-sen, dass es sein Rechtsmittel als unstatthafte Rechtsbeschwerde behandeln werde. Der Beklagte hat daraufhin innerhalb der ihm bis zum 1. M344rz 2010 ein-ger344umten Stellungnahmefrist nicht klargestellt, dass er nur eine Gegenvorstel-lung habe einlegen wollen. Die ger374gten formellen Fehler liegen nicht vor und k366nnten auch nicht zu einer Ab344nderung in der Sache f374hren. 3 Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann. 4 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Obernburg, Entscheidung vom 28.10.2009 - 4 C 478/08 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 03.02.2010 - 42 T 168/09 -
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