BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 431/02 vom21. November 2002in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und nram 21. November 2002beschlossen:Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landge-richts Meiningen vom 20. August 2002 (4 T 235/02) Prozeßko-stenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.Gründe: Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzu-lässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Aus-führungen des Landgerichtes zur Zuständigkeit und zur Zahlungsunfähigkeitbetreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidungdes Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörsist nicht ausgeführt.KreftKirchhofFischerRaebelnr
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